Pauschalvertrag über Baunebenleistungen

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  1. #1 scrolllkock, 25.10.2011
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    Hallo,

    wir bauen mit einem Planungsbüro, welches uns Handwerker vermittelt hat. Wir stehen mit den jeweiligen Handwerksbetrieben in direktem Vertragsverhältnis.
    Zusätzlich haben wir zu dem Vertrag mit dem Planungsbüro eine Anlage über gewisse Baunebenleistungen die pauschal vergütet wird. Dazu zählt unter anderem Abwasseranschluß, Bauwasser, Bau-WC, Errichten Baustromverteiler...

    Probleme haben wir mit dem Abwasseranschluß. Hier stehen folgende Position in der Liste:

    -Kontrollschacht liefern und setzen
    -Aushub des Abwasserkanals
    -Abwasserrohre liefern und verlegen bis 10 lfdm
    -Anschluss an die öffentliche Kanalisation

    Kontrollschacht wurde gesetzt und das Haus wurde daran angeschlossen. Weiter wurden noch keine Arbeiten ausgeführt. Da hier nun Arbeiten auf öffentlichem Grund durchgeführt werden müssen, fallen anscheinend höhere Kosten als vom Planungsbüro kalkuliert an.

    Die Lösung des Problems seitens des Planungsbüros:
    Zitat: "In der Anlage XY der Firma XYZ sind lediglich die Aufwendungen für das Anschließen des
    Abwasserkanals an den öffentlichen Kanal und nicht die dafür notwendigen Erdarbeiten berücksichtigt.
    Diese müssen von Ihnen separat in Auftrag gegeben werden. Die Kosten für das Anschließen werden
    natürlich von der Firma XYZ übernommen."

    Auf eine Fristsetzung von uns hat die Firma nun uns eine Frist gesetzt, bis wann wir die Tiefbauarbeiten zu beauftragen haben, da sonst Folgeschäden entstehen für die das Planungsbüro keine Haftung übernimmt.

    Gibt es das? - Anschluss an die Kanalisation ohne Tiefbauarbeiten? Und ohne dies vorher explizit auszuschließen?

    Grüße und schon mal vielen Dank!
     
  2. #2 Gast036816, 25.10.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    es besteht die möglichkeit, dass nicht jedes unternehmen im öffentlichen - gehweg und strasse - tiefbauarbeiten durchführen darf. diese leistungen werden dann von sog. zertifizierten unternehmern der öffentlichen ver- und entsorgungsbetrieben durchgeführt. die abrechnung erfolgt dann mit dem ver- und entsorgern.

    einfach mal nachfragen - planungsbüro oder die öffentlichen.
     
  3. #3 Manfred Abt, 26.10.2011
    Manfred Abt

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    da kann es ganz viele Konstellationen geben, die zu prüfen wären:
    • der Anschlusskanal im Straßenland kann Teil der öffentlichen Kanalisation sein oder er kann auch bewusst nicht Teil der öffentlichen Kanalisation sein, siehe Satzung = Ortstrecht!
    • konzessionierte Unternehmen, wie rolf a i b, siehe auch hier Satzung!
    • Interpretation des privatrechtlichen Vertrages sicher nicht einfach, wenn ich schon lese "Aushub des Abwasserkanals". Auszuheben ist doch wohl ein Graben und kein Kanal! Dazu Oberflächenarbeiten, dazu Leitungszone erstellen, dazu Wiederverfüllung, dazu Verbauarbeiten, dazu Oberflächenwiederherstellung, dazu ggf. Leitungssicherung, dazu evtl. Wasserhaltung etc.
    • Bekommt man hier nicht aufgedröselt!
     
  4. #4 Baufuchs, 26.10.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das "Anschluss an die öffentl. Kanalisation" würde ein Jurist wohl so auslegen, dass dieser ab Haus funktionsfähig herzustellen ist. Lediglich bei Rohrlänge > 10m dürfte ein Längenzuschlag berechnet werden. (weil so in Pauschale beschränkt)

    Ob sich der Anbieter dazu Subunternehmer heranholen muss (wg. Zulassung durch Kommune) dürfte egal sein. Diese Kosten muss der Anbieter dann eben übernehmen.

    So ist das nun mal bei "Pauschal".

    Meine Vermutung:

    Standardbeschreibung davon ausgehend, dass die Kanalleitung von Strasse schon bis ins Grundstück gelegt ist.

    Nun wird rumgeeiert um aus der Nummer rauszukommen.
     
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