Randstein gebrochen und verschoben

Diskutiere Randstein gebrochen und verschoben im Mauerwerk Forum im Bereich Neubau; Danke für die ausführliche Beantwortung! Die 5% sind als Schlussrate im Vertrag festgesetzt, nach Schlüsselübergabe. Die Frist habe ich bereits...

  1. #21 Ralf Wortmann, 10.11.2014
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    Diese 5%-Rate am Vertragsende hat, wie Baufuchs schon schrieb, mit eurem Recht, jetzt eine Erfüllungssicherheit verlangen zu können und schon ab der ersten Abschlagsrechnung 5 % des gesamten Vertragspreises einbehalten zu dürfen, absolut nichts zu tun.

    Diese Möglichkeit hat euch der Gesetzgeber extra eingeräumt, damit ihr im Falle der Insolvenz des Bauunternehmers nicht so viel Verlust macht. Seid nicht so nachlässig, darauf zu verzichten! Es geht um euer Geld.

    Im Internet gibt es einen Mustertext, mit dem man diese Sicherheit anfordern und das Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Ihr könnt damit diese 5 % direkt von eurer Rechnung abziehen.

    Einfach mal „Mustertext Sicherheitsleistung“ googeln.
     
  2. #22 CisRaRo, 14.11.2014
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    Haben das jetzt so gemacht wie vorgeschlagen. Heute wurde schon daran gearbeitet es zu beheben. Morgen schauen wir uns das genauer an. Ich gebe euch dann Bescheid!

    Ich hab mal noch ne rechtliche Frage. Ist das Ok wenn ich die hier stelle?
    Vertraglich haben wir gegen einen Festpreis eine Aufmusterung "Fenster farbig außen nach Wunsch und innen weiß" festgehalten. Jetzt bei der Bemusterung stehen einige Farben zur Auswahl. Unsere Wunschfarbe (die wir erst nach Vertragunterzeichnung gewählt haben, da uns das vorher nicht für wichtig erschien) ist nicht dabei und kostet Aufpreis zum Aufpreis. Das ist doch eigentlich nicht in Ordnung so, oder ist das normal? Wir möchten da jetzt nicht n riesen Aufstand machen, da die Auswahl eigentlich schon groß ist und wir da auch was finden, aber für die Haustür wollen wir an unserer Wunschfarbe festhalten ohne Aufpreis. Ich würde dann nämlich darauf bestehen dass wir hierfür keinen Aufpreis zahlen, möchte mich aber nicht lächerlich machen.
     
  3. #23 Ralf Wortmann, 16.11.2014
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    Sorry, ich habe deine Antwort (Beitrag #17 vom 10.11.) erst jetzt gelesen - hatte sich mit meinem Folgebeitrag überschnitten. Deshalb noch mal kurz off topic (der TE möge mir verzeihen) zum hier nicht relevante Bauträgervertrag:

    Auch beim Kaufvertrag mit einem Bauträger über ein noch zu errichtendes /sanierendes Bauvorhaben gilt für die zu erbringende Bauleistung Werkvertragsrecht. Da zumeist Ratenzahlungen nach Baufortschritt vereinbart werden, kann der Käufer auch beim Bauträgervertrag bei Mängeln während des laufenden Bauvorhabens Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
    ------------------------------------
    Siehe BGH, Urteil vom 10.11.1983, Az. VII ZR 873/82:
    Wie jeder Bauherr darf auch der Erwerber einer Eigentumswohnung vom Bauträger die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate des Erwerbspreises jedenfalls wegen bis dahin am Sondereigentum aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand verweigern.
    --------------------------------------------
    Ebenso BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az.: VII ZR 84/09:
    Der Besteller hat vielmehr wegen solcher Mängel gemäß § 320 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten nebst Druckzuschlag in angemessener Höhe.
    ---------------------------------------------
    Soweit (nur exemplarisch) zwei BGH-Urteile zu dem Thema.

    Die Möglichkeit, Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, gilt für den einzelnen Käufer auch für bestehende Mängel am Gemeinschaftseigentum (solange die WEG nicht etwa wirksam beschließt, z.B. ausschließlich Minderungsrechte geltend zu machen), vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. März 2010, Az. I-21 W 8/10
     
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