Raumhöhe nicht eingehalten, was nun ?

Diskutiere Raumhöhe nicht eingehalten, was nun ? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; staatsanwalt hätte man werden sollen. ich würde sofort argumentieren, dass trotz kenntnis des hausbesitzers, dieser mensch sich dort nicht...

  1. Baumal

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    staatsanwalt hätte man werden sollen.

    ich würde sofort argumentieren, dass
    trotz kenntnis des hausbesitzers,
    dieser mensch sich dort nicht aufhalten
    durfte, da kein aufenthaltsraum nach
    lbo, deswegen auch nicht zu schaden,
    bzw. verbrennen hätte können.
     
  2. ktown

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    Na ich bitte um Darlegung dieses Zusammenhanges. Klärt mich doch bitte auf. Ich bestreite nicht, das auch ich auf dem Holzweg sein könnte. Nur leider versteh ich es nicht und anscheinend fällt es euch schwer diesen Zusammenhang in Worte zu fassen.
     
  3. ktown

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    Stimmt wer in Nebenräumen zu Schaden kommt, hat selbst Pech gehabt....:mega_lol:
     
  4. #124 Thomas B, 20.06.2012
    Thomas B

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    ...das ist nun doch alles höchst spekulativ und bringt jetzt nicht wirklich was, oder?????
     
  5. ktown

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    Macht aber Spaß....oder?:shades
     
  6. Baumal

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    ich weiß, ich schweife aus....:D

    aber wo sind wir denn hier?
    einer der wohnräume bestellt hat und
    nebenräume geliefert bekommt ist selbst schuld?
     
  7. #127 Gast036816, 20.06.2012
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    Gast036816 Gast

    hallo ktown - wenn du es richtig gelesen hast, dann war die abnahme 1998, die berliner bauordnung, die hier bei 3 cm greift, ist von 2006. das sind 2 verschiedene zeitabschnitte. 1998 wurden diese gebäude alle abgenommen. da gab es keine ausnahme. die 2-geschossige ´stadtvilla´ ist sicher der gebäudeklasse 1 zugehörig.
     
  8. Lukas

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    Ich hatte es in #69 beschrieben. Vielleicht schreibst Du etwas weniger schnell und liest in Ruhe.

    Gruß Lukas
     
  9. ktown

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    Also ich weis jetzt nicht in welchem Bundesland sie wohnen, aber meines Wissens waren 1998 in Rheinland Pfalz EFH schon im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
     
  10. #130 Thomas B, 20.06.2012
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    ...vor allem "aus".

    Ist doch auch i.O., ich finde es sogar höchst erfrischend über solche Dinge zu sinnieren. Das bildet wirklich, öffnet den eigenen Blick für andere Blickrichtungen/ Wahrnehmungen...das ist alles in Ordnung und auch gut so!

    Nur zwischendurch sollte eben auch der TE mal zu Worte kommen bzw. ich hätte hier an seiner Stelle auch Lösungsansätze des eigentlichen Verursachers eingefordert, der sich -so nehme ich mal an- in dieser Angelegenheit eher zurückhaltend verhält...ist ja auch dünnes Eis auf dem der da seinen Steptanz aufführt....
     
  11. ktown

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    Ja und wo da bitte? Mir wirft man vor, das ich nur DIN-Normen zitiere, ohne die genaue Stelle zu benennen.
     
  12. #132 Gast943916, 20.06.2012
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    wat bin ich froh, dass ich soviel Bier und Chips gekauft habe.......
     
  13. Lukas

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    Das unterscheidet uns. Ich kann Dir nicht die Stelle sagen, aber ich hab sie verstanden und kann sie anwenden. Was nutzt es, mit den DINen um sich zu werfen, wenn man sie nicht verstanden hat?

    Die Vorraussetzungen für den Estrich sind nicht gegeben, wenn im Randbereich Rohre oder sonstwas liegen und der Unterbau dort "gestört" ist. Dort würde eine "Sollbruchstelle" entstehen.

    Gruß Lukas
     
  14. #134 Gast036816, 20.06.2012
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    die doppelte menge - für fußball-europa-meisterschaft und bauexpertenforum. wenn die waage danach die obere begrenzung anschlägt, sind die bauexperten wieder schuld - gell.
     
  15. #135 Ralf Dühlmeyer, 20.06.2012
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    Sie hätten gerne eine Fortbildung? OK - die Rechnung folgt!

    DIN 18560 - 2 heisst im Titel
    Hat also auch Bedeutung für alles, was innerhalb der Dämmschichten so stattfindet. Sollte man wissen als planender Architekt!
    Unter Pkt 5.1 (mit mehreren Unterpunkten) geht es um (sic) Dämmschicht
    Unter 5.1.1 steht absolut eindeutig, dass die Dämmschicht vollflächig auf der Unterlage aufliegen muss!!! Nix von wg. unterbrochen von Rohrtrassen!
    Dazu bitte auch noch Pkt 4.1 lesen (aber immer schön die aktuelle Fassung nehmen)

    Sie planen also grossen Bockmist.

    Zum Thema Rohrtrassen gibts das Merkblatt
    welches Sie zu Ihrer Fortbildung beim ZDB kostenpflichtig erwerben dürfen.

    Rechnung:
    Mitteillung Ihrer EL-Nummer.
     
  16. #136 Gast943916, 20.06.2012
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    @rolf aib,
    hab schon die vom Endspiel angepackt....
     
  17. R.B.

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    Langsam zweifle ich doch an der Berufsbezeichnung, wenn selbst schon die Anwendung von Normen scheitert.

    Zuerst war von E-Leitungen die Rede, deswegen mein Verweis auf die 18015, dann kommen die wasserführenden Leitungen in´s Spiel, also die 18560 in der weitaus mehr steht als nur Estrich und Estricharten. Sollte an sich jedem bekannt sein der die Norm schon einmal gelesen hat.

    Du kannst mal nach entsprechenden Fachbeiträgen eines renommierten Herstellers von Dämmungen für Rohrleitungen suchen. "Rohrleitungen unter schwimmenden Estrichen" zum Beispiel. Ein bischen Fortbildung kann ja nicht schaden.

    Gruß
    Ralf
     
  18. R.B.

    R.B.

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    uups, da war ich zu spät. Na ja, ab und zu muss man ja auch noch ein bischen arbeiten.

    Gruß
    Ralf
     
  19. archi3

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    Fortbildung Teil II:


    Zitat von ktown aus #104
    Achso nachdem nun die 18015 nichts hergab wird mal die 18560 rausgekramt. Nur leider geht es in dieser DIN um Estrich und Estricharten und nicht um Verlegerichtlinien des Sanitärhandwerks.



    Soso, die gab nichts her... würde mal 18015-3:2007-09 nehmen (18015 ohne Angabe des Teils gibt es m.W. nicht...), dort Ziff. 4.3 (Seite 8 in Verbindung mit Bild 3, Seite 9):

    ""...

    Für die Anordnung von ausschließlich elektrischen Leitungen auf Decken werden folgende Installationszonen
    (ZD) festgelegt (siehe Bild 3):
    ZD-r Installationszone im Raum: mit einer Breite von max. 30 cm mit einem Wandabstand von min. 20 cm

    ..."
     
  20. #140 ManfredH, 20.06.2012
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Auch wenn du dich offenbar selber köstlich darüber amüsiert - zu Ende gedacht hast du deinen Hinweis anscheinend nicht.

    Den Unterschied zwischen Aufenthalts- und anderen Räumen kennst du?
    Berliner Bauordnung § 2;5: "Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind."

    Wenn dein Bauherr oder Wohnungskäufer in den Keller zum Bierholen geht und ein Brand ausbricht und er nicht mehr durch den einzigen Rettungsweg rauskommt, hat er Pech gehabt - aber dir wird man nichts anhaben können.
    Wenn er im Keller/Nebenraum übernachtet und das gleiche Szenario bricht aus, hat er auch Pech gehabt. Vielleicht auch seine Witwe, wenn die Versicherung sich weigert die Lebensversicherung auszuzahlen, weil er dort unten nicht hätte übernachten dürfen. Dir wird man aber ebenfalls nichts anhaben können, wenn der Keller als solcher deklariert bzw. verkauft worden ist.
    Aber wenn du ihm den Nebenraum - oder eben auch ein nicht den entsprechenden baurechtlichen Anforderungen genügendes Geschoss, und auch wenns nur 3 cm sind! - wider besseres Wissen als Aufenthaltsräume verkauft hast....
     
Thema: Raumhöhe nicht eingehalten, was nun ?
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