Recht auf Detailrechnung?

Diskutiere Recht auf Detailrechnung? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe mir von einem Handwerksbetrieb ein Gewerk erstellen lassen. Im Angebot (weil es schnell gehen musste und mir eine ungefähre...

  1. #1 Horst3000, 28.08.2020
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    Hallo,

    ich habe mir von einem Handwerksbetrieb ein Gewerk erstellen lassen. Im Angebot (weil es schnell gehen musste und mir eine ungefähre Schätzung gereicht hat) stand nur eine Pauschale, allerdings mit einer Aufzählung welche Umfänge und welche Flächen enthalten sind. Mit dem Angebot haben wir die Bestimmungen der VOB/B unterschrieben.

    Mündlich vereinbart war dass nach Aufwand und Material abgerechnet wird und es zum Schluss eine Detailrechnung gibt.

    Während der Durchführung wurde (in gegenseitigen Einverständnis) beschlossen einige Umfänge aus dem Angebot nicht durchzuführen und auch eine geringere Fläche auszuführen. nun habe ich die Rechnung bekommen, allerdings nur über die Pauschale wie im Angebot, allerdings wurde in der Beschreibung die Fläche angepasst.

    Ich denke ich habe nach VOB/B ein recht auf eine nachvollziehbare Detailrechnung, auch wenn das Angebot als Pauschale abgeben wurde. Oder habe ich das nicht?

    Mir geht es hierbei nicht darum den Preis zu drücken, ich möchte einfach verstehen was die einzelnen Arbeiten/Material ungefähr kosten um den weiteren Umbau (Umfang und ggf. Eigenleistung) besser abschätzen zu können.
     
  2. Mok

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    Seine Rechnung muss prüfbar sein. Habt ihr z.B. einen Einheitspreis für x m² von irgendwas zu einem Preis von y vereinbart, dann muss er dir die x m² über ein Aufmaß darlegen. Seine Kalkulation - und darauf spielst du ja mit "Arbeiten/Material" an - schuldet dir der Unternehmer nicht. Auf den Preis y habt ihr euch ja bereits geeinigt.

    Bei einer Pauschale könnte man sogar diskutieren, ob du zur Prüfung überhaupt ein genaues Aufmaß brauchst, denn die Abrechnung erfolgt weitestgehend unabhängig von der ausgeführten Menge. Anpassungen sind nur vorgesehen, wenn "die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich [abweicht], dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist". Auslegungssache. Wenn das aber der Fall ist (und das ist es selten) dann muss er dir schon darlegen, wie sich der Preis zusammensetzt, denn das ist die Grundlage für eine entsprechende Vergütungsanpassung.

    An die mündliche Vereinbarung wird er sich wohl eher nicht mehr erinnern (wollen), wenn er seine Rechnung bereits über die schriftlich vereinbarte Pauschale gestellt hat.

    Sofern das Ausgeführte nicht völlig vom Abgeschätzten abweicht, sehe ich hier nicht, dass dir der Unternehmer eine "Detailrechnung" stellen muss. Bin aber kein VOB-Experte, vielleicht gibt es hier ja noch andere Ansichten.
     
  3. #3 Horst3000, 28.08.2020
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    Hallo,

    da in der Pauschale die Inhalte und Flächen aufgeführt sind und sich dies wesentlich geändert hat (ganze Arbeitspakete wurden nicht durchgeführt, unterschiedliches Material und nur 60% Fläche) kann er schlecht an der Pauschale festhalten denke ich.

    Die Anforderungen an eine Abrechnung nach VOB/B §14 sind aber deutlich ausführlicher:
    § 14 VOB/B Abrechnung - dejure.org
     
  4. SIL

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    In der Tat Mok ist das nicht ganz richtig, entscheidend ist wer das Aufmaß erstellt hat und zwar bei Auftragsvergabe, der AG oder AN oder zusammen, es gibt ja 4 verschiedene Varianten des Pauschalauftrages und auch bei Pauschal kann mit LV Pos incl Aufmaß gearbeitet werden.
    Richtig ist das die Rechnung nachvollziehbar sein muss und die vereinbarten Positionen ersichtlich sind.
    Das ist halt die Frage die der TE beantworten muss, d. h. im Falle des Aufmaß vor Auftrag und Material etc alles vom AN ggf noch Planungs Leistung vom AN - wird mit LV abgerechnet incl der Pos. unabhängig gilt auch bei Pauschal die Mehr - Mindermengenregelung und bei kompletten Entfall oder kompletter Einfügung neuer Pos ist das ursprüngliche Angebot eh gestört und nicht mehr geltend...das selbe gilt natürlich auch bei direkten Eingriffen des AG durch Entfall, wesentliche Änderung etc
     
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  5. #5 Horst3000, 28.08.2020
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    Hallo,

    das Aufmaß, bzw. die Fläche im Angebot kam von mir. Das Angebot wurde ohne Ortstermin erstellt. Zum Zeitpunkt der Angebotsanfrage wollten wir zwei Etagen durchführen lassen, später haben wir uns dann gemeinsam mit dem Handwerker dazu entschlossen die Etagen einzeln durchführen zu lassen.

    Das Angebot hatte nie den Charakter einer soliden Kostenschätzung. Es war klar dass sich bis zur Auftragsdurchführung noch zahlreiche Änderungen ergeben werden, wir haben die Stunden- und Materialpreise abgestimmt und uns auf eine Abrechnung nach Aufwand geeinigt.
    Das "Angebot" war uns beiden jedoch als konkrete Terminzusage wichtig, ich habe auch eine Anzahlung auf das Angebot geleistet. Zwischen Angebotsabgabe (und Anzahlung) und Durchführung/Rechnungsstellung lagen knapp 6 Monate.
     
  6. Mok

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    Ja, das klingt für mich nach einer erheblichen Abweichung. Und ja, um die Vergütungsanpassung zu ermitteln, muss dann aufgedröselt werden.

    Hast Recht, SIL. Aber mal angenommen es gäbe keine "erheblichen Abweichungen", dann ist Horst3000 mit dem Aufmaß auch nicht geholfen, weil es weiterhin nicht nach Kosten aufzugliedern ist. Dann steht da halt eine Quadratmeterzahl, dann noch eine Zeichnung mit Maßen dazu, darunter steht der Pauschalpreis.
     
  7. Mok

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    Wozu dann die Vereinbarung einer Pauschale? Ihr hattet doch alles für eine Abrechnung nach Aufwand zusammen und auch den Willen dazu.
     
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  8. SIL

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    Das ist problematisch zum einen hast du die Leistung erheblich geändert zum anderen schreibst du Abrechnung nach Aufwand....
    Das heisst für mich eigentlich EP/GP allerdings ist die Frage wie nun angepasst wurde, da offensichtlich keiner weder AG noch AN im Vertrag nachgebessert hat, schlage ich dir vor wenn es in der Summe passt bezahlt und lass gut sein - sonst kommt am Ende das eventuell noch richtig teuer...sehe ich wie Mok :winken
     
  9. SIL

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    Doch, weil 60% erheblich abweichen, das kann und wird aber den TE teurer kommen, der ursprünglich Pauschal passt ja nimmer, du kennst doch das Spiel mit Vorhaltekosten, entgangener Gewinn etc was dann beginnt....
     
  10. Mok

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    Klar, war ja nur hypothetisch für den Fall keiner erheblichen Abweichung. Die sehe ich hier ja auch.
     
  11. #11 Horst3000, 28.08.2020
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    Hallo,

    Danke für die vielen Antworten.

    Zusammenfassend nehme ich mit:
    Erhebliche Abweichung der Leistung ggü. Angebot berechtigt mich eine Detailabrechnung einzufordern.

    Ob das sinnvoll ist lasse ich offen, die Rechnungssumme ist ein mittlerer vierstelliger Betrag. Eine Auseinandersetzung macht hier sicher keinen Sinn, auch macht es für den AN keinen Sinn hier von entgangenem Gewinn, Vorhaltekosten etc zu sprechen da der reduzierte Umfang bereits 4 Monate vor Durchführung besprochen wurde und auch dadurch reduziert wurde da der AN nicht ausreichend lange Zeit hatte...

    Ich habe parallel vom gleichen AN ein anderes Gewerk ausführen lassen, ebenfalls mit einem Pauschalangebot und der Vereinbarung "Abrechnung nach Aufwand". Hier hat sich aber Material und Arbeit sicher verdoppelt im Vergleich zur Pauschale im Angebot. Ich denke ich warte mal ab bis ich die Rechnung dazu habe, er müsste ja dann konsequent bei seinen Pauschalen bleiben.. ;)
     
  12. Alex88

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    etwas wirr die ganze Geschichte
    einerseits Pauschalpreis, andererseits Abrechnung nach Aufwand und Materialverbrauch (Regie)
    man sollte sich erst mal einigen wie denn nun genau abgerechnet wird
    Gibt es denn eine schriftliche Beauftragung?
    Bei einem "Handschlagauftrag" erinnert sich keiner mehr an mögliche Nachteile.....
     
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