Recht auf Wandlung bei Fenstermontage?

Diskutiere Recht auf Wandlung bei Fenstermontage? im Fenster/Türen Forum im Bereich Neubau; Moin, vielleicht ist die Firma eh schon insolvent/aufgegeben und reagiert deshalb nicht? hast du denn Kontakt dh kannst du da wen erreichen?

  1. matom

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    Moin,

    vielleicht ist die Firma eh schon insolvent/aufgegeben und reagiert deshalb nicht?

    hast du denn Kontakt dh kannst du da wen erreichen?
     
  2. #22 BernhardL, 15.06.2011
    BernhardL

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    Gute Frage :D :
    Es ist eine große Fensterbaufirma und sie existiert noch.
     
  3. #23 BernhardL, 28.06.2011
    BernhardL

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    aktueller Stand zum Rücktritt / Wandlung

    Nach dem sich die Fensterbaufirma nicht gemeldet hat ... evtl liest sie ja hier mit ... sieht es wie folgt aus.

    a) Die bestehenden Mängel bzw. die nicht funktionierende Faltanlage sind von einem Sachverständigen noch einmal zu bestätigen (Beweissicherung).

    b) Anschließend Neuvergabe des Auftrages Faltanlage und Mängelbeseitigung an eine andere Firma. Weiterhin Beseitigung des durch den Ausbau der alten Faltanlage entstandenen Schadens.

    c) Falls Rechnungsstellung erfolgt: Gegenrechnung der aufgelaufenen Kosten.

    Interessant evtl.
    Die nicht bezahlte eingebaute Faltanlage ist juristisch schon durch den Einbau in mein Gebäude zu meinem Eigentum geworden (war mir neu),
    nach dem Ausbau wird die Faltanlage wieder, da noch nicht bezahlt und keine Rechnung vorliegt, zum Eigentum des Herstellers.
    Ich muss sie aber wie mein Eigentum sorgfältig behandeln und der Fensterbaufirma eine Frist zur Abholung setzen. Wird diese Frist auch nicht eingehalten, kann ich die Faltanlage auf deren Kosten entsorgen.

    Viele Grüße,
    BernhardL
     
  4. #24 Gast23627, 28.06.2011
    Gast23627

    Gast23627 Gast

    Vorsicht "Glatteis"

    Hallo Bernhard,

    was Sie da in den Punkten a) bis c) so schön als gegeben feststellen, z.B. ist eine "Bestätigung durch einen Sachverständigen" keine Beweissicherung im rechtlichen Sinn (die bekommen Sie nur über ein Gericht), kann Ihnen schnell zu einen noch größeren Schaden gereichen. Das sollte Ihre "Anwältin" aber wissen.

    Denken Sie mal über folgendes nach:
    Als Ihre Fensterbaufirma hier mitlesend und Ihre geplanten Aktionen kennend,
    könnte diese auf die Ideen kommen keinen Finger zu rühren, um Sie dann "voll vor die Wand fahren zu lassen".

    Freundliche Grüße
     
  5. #25 Jürgen V., 29.06.2011
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    ne glaube ich nicht. Die eingebaute Faltanlage ist juristisch in Ihren BESITZ, bei vollständiger Bezahlung wird es Ihr Eigentum.

    Da sollten die AGB´s den AN noch mal nachgeschaut werden.
    Wie JSch schon sagt, solche Wege sind steinig, bis der Kohle rausrückt können Jahre vergehen, bis dahin gibt es die Schiebeelemmente schon gar nicht mehr. Auch RA können sich irren.:e_smiley_brille02:
     
  6. Julius

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    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Ist aber so, auch wenn Du es nicht glaubst:
    Der Eigentumsübergang der Türanlage an den Grundstückseigentümer erfolgt durch deren feste Verbindung mit dem Gebäude (also den Einbau).
    Das ist unabhängig von einer Bezahlung!
    So sagt es das einschlägige Deutsche Gesetz (BGB). Insoweit unverändert seit über 100 Jahren.
    Deswegen gilt das neuerdings sogar in OWL...

    Hoffentlich bist Du nicht selbständig in Deinem Gewerk tätig!
    Da kann derartiges Fehlwissen nämlich sehr schnell ruinös teuer werden.
     
  7. #27 BernhardL, 05.07.2011
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    1) ist korrekt

    2) Die Fensterbaufirma rührt ja jetzt auch schon keinen Finger. Von daher wird es bestimmt spannend, zumal uns eine Rechnung vorliegt mit "Zahlbar nach Auftragserfüllung". :wow

    Ergänzend: Uns liegen auch Angebote vor, von Firmen die sich noch einmal an dem Fenster versuchen wollen. Basierend auf dem Freilegen der Mauerbefestigung. In Summe würde dies aber unseren Vertragspartner (1.Fensterbaufirma) teurer kommen als ein Rücktritt, da hier nur Kosten enstehen, aber kein Warenwert zurück gegeben wird.

    Und da wir ja auch unnötige Kosten vermeiden wollen, ... :bau_1:
     
  8. #28 BernhardL, 21.09.2011
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    Austausch

    So,

    heute kommt endlich die neue Faltschiebeanlage. Die alte Fensterbaufirma hat von uns ein Schreiben erhalten, ihre ausgebaute Faltanlage bis zum Samstag bei uns abzuholen. Ansonsten müssten wir sie auf deren Kosten entsorgen.

    Unabhängig davon hat sie sich vor zwei Wochen gemeldet: "Was denn nun mit den Fenstern sei." Die Frage fand ich interessant. Auch, dass man sich noch mal melden wollte, weil derzeit der gesamte Vorgang nicht auf dem Tisch (der anrufenden Fensterfirma!!) lag. Wie auch in der Vergangenheit erfolgte kein angekündigter Rückruf.

    Es geht wohl darauf hinaus, dass die alte Fensterbaufirma die Faltanlage von der Rechnung streicht und nur für die anderen Fenster das Geld will.

    Dieser Rechnung werden wir dann unsere (höheren) Mehrkosten gegegnüber stellen und die Fensterfirma auffordern, uns den Differenzbetrag zu bezahlen.

    Mir auch klar - dass sie das nicht machen wird.

    Aktualisierung folgt.
     
  9. bernix

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    @all ...zugegeben, es war viel Text und möglicherweise hat der eine oder andere auf die üblichen Schlüsselworte reagiert...

    Ich fasse es mal kurz zusammen:

    Ein Fenster ist so gross, dass man bei geöffneten Fenster den Rohbau sieht...
    Raus und neu....oder den Rohbau anpassen (falls es geht..)?

    Das Faltelement funktioniert z Zt grundsätzlich nicht und auch nicht von innen trotz Aufpreis.
    Wenn diese vertragliche Eigenschaft nicht zu erbringen ist, dann ....

    Wer ein Faltelement hat, weiß wie hoch der Anteil an der Gesamtrechnung ist.
    Wenn es ein normales EFH ist mit einem Faltelement und 10 "normalen" Fenstern kann der Preis des Faltelementes mehr als 50 ausmachen.
    Wie hoch ein angemessener Einbehalt für einen möglichen Austausch sein kann, wissen wir ja....
    Mit dem Bezahlen der Rechnung wär ich also auch schon mal recht vorsichtig.

    Wer ein Faltelement hat, fragt sich möglicherweise allerdings auch, wieso die primäre Bedienung von aussen und zusätzlich eine Bedienmöglichkeit von innen vorgesehen ist.
    Bei uns wäre es umgekert...wenn es bestellt worden wär...

    PS: ich seh gerade, dass ich nicht den letzten Beitrag erwischt hatte...
     
  10. #30 BernhardL, 22.09.2011
    BernhardL

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    Neues Fenster ist super

    Die neue Faltschiebeanlage wurde jetzt innerhalb eines Tages eingebaut. Zugegeben, optisch hat mir die alte besser gefallen, technisch ist die neue aber hervorragend. Auch erfolgte der Einbau absolut professionell. :respekt

    Hinzu kommt, dass bei Ausbau der alten Faltschiebeanlage weitere Mänge zu Tage traten, welche in den nächsten Jahren zu schwerwiegenden Schäden am Gebäude geführt hätten. Insofern war es auch langfristig gesehen richtig, hier keine Besserung mehr zu akzeptieren, sondern vom Rücktritt gebrauch zu machen.

    Auf eine ggf. rechtliche Auseinandersetzung mit der ersten Firma, freue ich mich schon jetzt.
     
  11. #31 Peter Peters, 15.11.2011
    Peter Peters

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    Wer sowas verkäuft ist schon blöd, oder er muss es verkaufen weil er sonst keine Aufträge bekommt...:irre
     
  12. uban

    uban

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    Hallo Bernhard,

    was kam denn jetzt beim Ausbau der alten Faltelemente für versteckte Mängel hoch (die in ein paar Jahren zu Schäden geführt hätten).

    Gruss, uban
     
  13. #33 Gast23627, 16.11.2011
    Gast23627

    Gast23627 Gast

    Fundiertes Fachwissen

    dem fachlichen Unsinn des Gastes "Condor" setzt nun noch Peter Peters als weitere Zumutung seinen eigenen obendrauf.

    Grüße
     
  14. #34 Peter Peters, 17.11.2011
    Peter Peters

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    :respekt
     
  15. Eric

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    @JSch.

    Na ja, schreibst ja hier auch über Dinge, von denen Du nichts verstehst. Solltest einfach mal aufhören, Dein selbst zusammengebasteltes Recht zu verbreiten.

    @BernhardL: Hast alles richtig gemacht. Für die weiteren Fenster ist das Zauberwort Abnahmeverweigerung: Forderung wird nicht fällig und dann mag der Fensterbauer mal klagen :sleeping.

    Pfuscher bekommt man nur übers Geld zum arbeiten.

    Soweit er Schäden an anderen Bauteilen angerichtet hat, ist er schadensersatzpflichtig. Nachbesserungsrecht hat er insoweit nicht. Mit dem Schadensersatzanspruch kannst Du gegenüber dem Werklohn aufrechnen.

    Deine Anwältin wird es schon richten. Insofern von einigen Schreibern hier nicht ins Boxhorn jagen lassen.
     
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