Regionaler Bebauungsplan nicht eingehalten. Wer haftet?

Diskutiere Regionaler Bebauungsplan nicht eingehalten. Wer haftet? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Josef - die komischen natursteinbrocken im käfig dürften in den wenigsten bebauungsplänen enthalten sein. unser nachbar hat solch ein gebilde mit...

  1. #21 Gast036816, 29.06.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Josef - die komischen natursteinbrocken im käfig dürften in den wenigsten bebauungsplänen enthalten sein. unser nachbar hat solch ein gebilde mit 1,60 m höhe gebaut, nach b-plan nicht zulässig, sieht einfach schei.... aus.
     
  2. #22 Gartenmatz, 29.06.2013
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    Die Lbo sagt klipp und klar.... 2m... ob Zaun ob Mauer spielt keine Rolle ......Auch Material ist wurscht. Es gibt da nix nach zu haken.
    Zumal in diesem Fall im selben Baugebiet Luftlinie 200 meter ein Haus steht , das genau so eingefriedet ist.
    Zaun 1,8 m Hoch .. Sichtschutzmauer innerhalb der Abstandsfläche eher höher als 2m.

    Parallelstraße..... Gleiches Baugebiet.... anderer Bebauungsplan....... Das muss ich nicht wissen.

    Matz
     
  3. #23 wasweissich, 29.06.2013
    wasweissich

    wasweissich Gast

    ich hab ja nicht geschrieben , das du es wissen muss .

    aber ein nachhaken , bei derart gewaltigen bauwerken hat noch nie geschadet .

    und das bebaungspläne die LBO des öfteren aushebeln ist ja so neu nicht . :shades

    trotzdem sehe ich den AG da durchaus in der pflicht .

    sei es drum , ich hätte nachgehakt :D
     
  4. #24 Gartenmatz, 30.06.2013
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    Hallo Leute....

    erst mal danke für die Meinungen, so unterschiedlich sie auch sein mögen.
    Ich hab nochmal den ganzen Kram durchgesehen und habe im Schriftverkehr mit dem Kunden sogar die Beispielbilder die er mir als Muster geschickt hat wie ers haben will.
    Zaunanlage Gabionen Grenzmauer 2m hoch. Also nachweislich genau so angefragt und bestellt.

    Wie ist das mit entzogenen Aufträgen ohne Verschulden des AN?
    Weiß da einer Bescheid ?
    Wie gesagt.... es war alles schon erledigt bis aufs Bauen.
    Material war da und angefangen hatten wir auch schon.
    Und dann haben wir von einem Moment auf den anderen nix mehr zu tun gehabt.
    Im Winter.... wo so eine Baustelle die man vom Gehweg aus machen kann nicht so leicht ersetzbar ist.
    Wie seht Ihr das ?



    Matz
     
  5. Julius

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    Diesbezüglich liegt Du richtig:Schadenersatz in Höhe Auftragssumme abzüglich ersparter Aufwendungen.
     
  6. #26 Gartenmatz, 05.07.2013
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    Hallo Leute.....

    Das ist Rechtsprech was meine Frage angeht.

    Zitat:

    Es ist im Rahmen der Verteilung der verantwortlichkeit zwischen Besteller (Auftraggeber) und Unternehmer (Auftragnehmer) beim (Bau)werkvertrag nach BGB grundsätzlich Sache des Bauherrn und Auftraggebers, die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse bei zu bringen, so dass die Gefahr der fehlenden Genehmigungsfähigkeit i.d.R. in seine Sphäre fällt (Oberlandesgericht Köln, Urtteil vom 14.02.2003 - Az.: 19 U 152/02; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2002 - Az.: 21 U 23/01). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer die Genehmigungsplanung vertraglich ausdrücklich übernommen hat (OLG Köln, ebenda), oder wenn dem Auftragnehmer die fehlende Genehmigungsfähigkeit bei Vertragsschluss bereits bekannt war (OLG Hamm, ebenda).

    (Dieselbe Risikoverteilung gilt, wenn zwischen den Parteien die Geltung der VOB/B vertraglich vereinbart wurde, §§ 6 Nr. 2a, 4 Nr. 1 VOB/B, vgl. Kapellmann/Messerschmidt/Merkens, VOB/B § 4 Rn 10).

    Es ist Sache des Auftraggebers, vor Erteilung des Auftrags die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu prüfen und eine Genehmigung einzuholen. Den Auftragnehmer treffen lediglich bautechnische Prüf- und Hinweispflichten. Der Auftragnehmer hat, wenn dies nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart war, keine Pflicht, in Bebauungspläne Einsicht zu nehmen und die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens zu prüfen.

    Rechtsfolge der anfänglichen rechtlichen Unmöglichkeit der Durchführung des Vertrages ist, dass Sie als Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei sind, § 275 Abs. 1 BGB.

    Da die Beibringung der Baugenehmigung zu den Mitwirkungspflichten des Bestellers (Auftraggebers) gehört und in dessen Verntwortungssphäre fällt (§ 645 Abs. 1 BGB), haben Sie gegen den Besteller (Auftraggeber) einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach Maßgabe der §§ 642, 643 BGB (OLG Hamm, a.a.O.). Deren Höhe bemisst sich nach § 642 Abs. 2 BGB nach der Höhe der vereinbarten Veegütung, abzüglich ersparter Aufwendungen.


    Zitat Ende


    So.. und nur so macht das Sinn


    Matz:-)
     
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