Reihenbebauung - Zaun , wer welche Seite und: Verkehrssicherungspflicht

Diskutiere Reihenbebauung - Zaun , wer welche Seite und: Verkehrssicherungspflicht im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; Hallo, ich habe eine DHH gekauft, von den Zaungrenzen her ist es wie bei einem Reihenhaus. Das Objekt steht in Sachsen-Anhalt. Zwischen mir...

  1. #1 rosiS04, 05.09.2012
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    Hallo,

    ich habe eine DHH gekauft, von den Zaungrenzen her ist es wie bei einem Reihenhaus.

    Das Objekt steht in Sachsen-Anhalt. Zwischen mir und dem Nachbarn in der anderen Hälfte des DH steht kein Zaun,
    der Nachbar hat einen Gartenteich, ich habe kleine Kinder.

    1. Frage) wer ist für welche Seite des Einzäunung zuständig

    2. Frage) wie verhält es sich mit dem Gartenteich des Nachbarn und der Verkehrssicherungspflicht


    Ich wäre sehr dankbar, wenn ihr mir helfen könntet.
     
  2. #2 mastehr, 05.09.2012
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    Wer für die Einzäunung zuständig ist, regelt das Nachbarschaftsgesetz.
     
  3. #3 rosiS04, 05.09.2012
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    Leider konnte ich es dort nicht genau finden, meine Konstellation.

    Wenn ich von der Straße auf das Objekt draufschaue, welche Seite "ist meine"?
    Was ist wenn ich auf einer Seite die Hecke entferne und dahinter ist kein Zaun,
    für die Einfriedung dieser Seite aber der Nachbar zuständig ist?
     
  4. kehd

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    Wenn jemand etwas Gefährliches wie einen Gartenteich oder einen (bissigen) Hund hat, muß er dafür
    sorgen, daß davon keine Gefahr ausgeht (Zumindest nicht für kleine Kinder). In Deutschland sollte wohl -bei einem Teich- ein 1m hoher Zaun reichen.
    In Frankreich muß er wohl sogar 1,2m hoch sein.
     
  5. #5 Baufuchs, 05.09.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @rosis04

    Steht in §25. Kosten der Errichtung und des Unterhalts sind gemeinsam (mit dem Nachbarn) zu tragen.

    PS:
    Es gibt nicht "meine Seite, seine Seite".
    Wird gem. Nachbarrecht von einem Grundstücksbesitzer Einfriedigung gefordert, gehen die Kosten immer Halbe/Halbe.
     
  6. #6 ThomasMD, 05.09.2012
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    Erster Satz richtig. Zweiter Satz fast richtig.
    Trifft nur zu, wenn beiden Seiten zur Einfriedung verpflichtet sind. Z.B. wenn der eine Nachbar Hühner und der andere freilaufende Hunde hält.

    Ob von dem Teich eine Gefahr für das fremde Grundstück ausgeht, wäre zu klären.
    Der Teich bleibt, wo er ist. Unter Umständen hat der Nachbar mit den Kindern dafür zu sorgen, dass die auch bleiben, wo sie hingehören.

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  7. #7 Baufuchs, 05.09.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Zweiter Satz auch richtig.

    Da steht: "wird. gem. Nachbarrecht von einem Grundstückseigentümer Einfriedigung gefordert" .

    Und fordern geht gem. Nachbarrecht eben nur, wenn Voraussetzungen gem. §22 Satz 1 vorliegen.
     
  8. #8 ThomasMD, 05.09.2012
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    Einspruch Euer Ehren.

    Fordern kann jeder, der mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird.
    Auszuführen (und zu bezahlen) hat es der Beeinträchtigter. Nur wenn sich beide gegenseitig, dann siehe oben.

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  9. LaZi

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    Ich habe mal sowas gehört, dass vorne und rechts bin ich zuständig, wenn ich vorm Haus auf der Strasse stehe.
    Ist das überholt, oder war nie so?
     
  10. #10 wasweissich, 05.09.2012
    wasweissich

    wasweissich Gast

    hat mit rechts oder links nichts zu tun , der sonderfall teich hat 1m hoch eingezäunt zu werden


    (muss ja vor den kindern geschützt werden ;) )
     
  11. #11 ThomasMD, 05.09.2012
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    Ist altgermanisches Hofrecht und wurde vom Faustrecht abgelöst.:D

    Ohne Quatsch. Ist zwar Ländersache, aber ich wüßte jetzt nicht, wo solch pauschalierte Zaunpflicht bestehen sollte. Selbst bei den Schwaben ist mir sowas nicht begegnet.

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  12. #12 mastehr, 05.09.2012
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    LaZi hat schon Recht. In Niedersachsen ist das tatsächlich so geregelt.
     
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