Reparatur Flachdach - undicht regnet rein. Kann/Sollte ich den Dachdecker feuern?

Diskutiere Reparatur Flachdach - undicht regnet rein. Kann/Sollte ich den Dachdecker feuern? im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Baumaxxx, bei deinem Vorhaben gibt es aber ein paar Punkte, die du nicht kontrollieren kannst: 1. Weißt du nicht, wie viel Wasser auf den...

  1. #21 Elopant, 30.10.2014
    Elopant

    Elopant Gast

    Hallo Baumaxxx,

    bei deinem Vorhaben gibt es aber ein paar Punkte, die du nicht kontrollieren kannst:

    1. Weißt du nicht, wie viel Wasser auf den Trapezblechen noch steht und damit meine ich die Bereiche wo keine Überdeckungen der Trapezbleche sind, durch die das Wasser ausgetreten ist.

    2. Woher willst du wissen, wann das restliche Wasser nach unten weggetrocknet ist und hoffentlich weiß dein Wasser das auch, das es nach unten wegtrocknen soll???

    3. Ich vermute mal, dass auf der OSB Platte eine Schweißbahn verlegt wurde, wenn das Gefälle durch eine Gefälledämmung gelöst wird, sollte das eigentlich so sein, d.h. du hast durch die OSB Platte und Schweißbahn schon einen relativ hohen sd-Wert, der als Dampfsperre dient, somit kann nach oben durch das Dach keine Feuchtigkeit mehr entweichen.

    Lass dir lieber durch einen Sachverständigen helfen, sonst muß in ein paar Jahren doch alles wieder runter.
     
  2. #22 Baumaxxx, 05.11.2014
    Baumaxxx

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    Hallo zusammen,

    soooo, jetzt habe ich noch was neues zu dem Thema - das nimmt ja gar kein Ende :yikes

    Ich habe mal bei der Handwerkskammer angerufen - Den Betrieb gibt es zwar, aber nicht als Dachdecker :-O
    Das heißt, solche Arbeiten dürfte er wohl gar nicht durchführen (es sei denn, er ist in einem anderen Bezirk als Dachdecker angemeldet).

    Vielleicht kann mir jemand mit folgenden Fragen weiterhelfen:

    - Muss ich mich als Auftraggeber vorher bei der Handwerkskammer informieren, ob mit einem Betrieb alles in Ordnung ist? Oder kann (darf) ich mich auf die Aussagen eines Betriebes verlassen?
    - Kann ich jetzt von dem Auftrag zurücktreten? Wenn ja, was ist mit meiner Anzahlung / "geleisteten" Arbeit?
    - Muss der jetzige Betrieb trotzdem für seinen angerichteten Schaden aufkommen? Was ist, wenn er sich weigert?
    - Noch was anderes wichtiges, dass ich vergessen habe?

    Vielen Dank nochmal und VG

    baumaxxx
     
  3. #23 Gast943916, 05.11.2014
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    ich habe zwar keine Ahnung von Flachdächern, aber ich denke es ist höchste Zeit anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch zu nehmen...
     
  4. #24 Ralf Wortmann, 05.11.2014
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    @Baumaxxx:

    Erstmal eine Gegenfrage: Hast du meinen Rat vom 30.09.2014 (Beitrag #13, vor fünf Wochen) befolgt und eine Fertigstellungsfrist per Einwurfeinschreiben gesetzt?

    Jetzt du deinen Fragen:

    „- Muss ich mich als Auftraggeber vorher bei der Handwerkskammer informieren, ob mit einem Betrieb alles in Ordnung ist?“

    Nein, musst du nicht.

    „- Kann ich jetzt von dem Auftrag zurücktreten? Wenn ja, was ist mit meiner Anzahlung / "geleisteten" Arbeit?“

    Nein, zurücktreten kannst du wahrscheinlich nicht, aber evtl. eine Kündigung des Werkvertrags aus wichtigem Grund aussprechen, falls die dort vor Ort ausführende Firma tatsächlich nirgends in der Handwerksrolle für Dachdeckerarbeiten eingetragen und zugelassen ist. Mache das aber nur mit anwaltlicher Hilfe, damit eine solche Erklärung nicht etwa als „freie Kündigung“ umgedeutet werden kann. In diesem Bereich gibt es viele Fallstricke.

    Nach einer etwaigen wirksamen Vertragskündigung kann dir die Firma zumindest die bis dahin geleistete Arbeit gleichwohl in Rechnung stellen, sofern diese Leistungen einen Wert haben. (Weiter dazu aber siehe unten!).

    „- Muss der jetzige Betrieb trotzdem für seinen angerichteten Schaden aufkommen? Was ist, wenn er sich weigert?“

    Für die bis dahin geleistete Arbeit gelten die normalen Gewährleistungsregeln.

    Wenn erhebliche Mängel vorliegen, kannst du die Abnahme der Leistung verweigern. Bei Mängeln hast du gemäß § 641 Absatz 3 BGB bis zur Behebung der Mängel gegenüber der Werklohnforderung ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten, solange du Beseitigungsansprüche geltend machst. Eine etwaig gestellte Rechnung brauchst du also evtl. nicht voll oder gar nicht zu bezahlen, oder du kannst evtl. sogar überzahlte Abschlagszahlungen zurückfordern, je nachdem, ob Mängel vorliegen und wie hoch deren Beseitigungskosten zu veranschlagen sind.
    Wenn sich die Firma weigert, Mängel zu beseitigen, kannst du nach vorherigen Fristsetzungen im Prinzip eine Ersatzvornahme durchführen. Sofern die Mängel streitig sind oder noch werden könnten, empfiehlt es sich, diese z.B. im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vorher von einem vom Gericht bestellten Sachverständigen feststellen zu lassen.

    Ein Fall für den Anwalt. Der klamüsert dir die einzelnen Möglichkeiten auseinander. Es bedarf aber einer technischen Unterstützung z.B. durch einen Sachverständigen, der die Leistung auf Mängel überprüft. Beseitige ohne vorherige anwaltliche Beratung auf keinen Fall Mängel selbst, kündige nicht selbst und verändere nichts!
     
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