Schadensgutachten liegt vor, erst Kontakt mit Baubetreuer oder Anwalt???

Diskutiere Schadensgutachten liegt vor, erst Kontakt mit Baubetreuer oder Anwalt??? im Sanierung konkret Forum im Bereich Altbau; @aaRdT Bodenplatte von 4 nach 6 "konvertieren"... -------------------------------------------------------------------------------- Mich...

  1. #41 tresnorte, 10.10.2007
    tresnorte

    tresnorte Gast

    @aaRdT

    Bodenplatte von 4 nach 6 "konvertieren"...

    --------------------------------------------------------------------------------

    Mich wuerde mal brennend interessieren ob und wie man nach allgemein anerkannter Expertenmeinung eine von vorne herein nicht abgedichtete Bodenplatte im Stauwasser nachtraeglich noch nach DIN 18195 Teil 6 abdichten kann (wasserseitig, also von unten als bauwerksumschliessende Wanne mit den entsprechend zugelassenen Dichtstoffen) bzw. ob man ueberhaupt ohne Abriss und Neubau einen mangelfreien Zustand im Sinne der aaRdT realisieren kann (Stichwort: Unmoeglichkeit). Kreative Ideen willkommen... Davon war doch nie die Rede! Die Bodenplatte rundum (Hohlkehle) abgedichtet werden, mit Schweißbahnen.

    Bei Planungsfehlern (die Arglist besteht darin, dass der Planer es haette besser wissen muessen und sich als Fachmann nicht auf Unkenntnis berufen kann) greift im uebrigen die 10-jaehrige Verjaehrungsfrist.
     
  2. #42 tresnorte, 10.10.2007
    tresnorte

    tresnorte Gast

    Nachtrag:

    unsere Bodenplatte = WU-Beton, 30 cm
    abgedichtet gegen sog. nicht drückendes Wasser (Bitum)
    hätte ja auch gereicht....

    wenn man das Haus eben nicht zu tief versenkt hätte
     
  3. Eric

    Eric

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    Ja eben, was denn " alles " ??????

    Dann war er nicht Baubetreuer im Rechtssinne, sondern mehr!

    Sie müssen sich als Laie davor hüten, Rechtsbegriffe zu verwenden. Der Jurist hat von dem Rechtsbegriff " Baubetreuer " ganz bestimmte Vorstellungen hinsichtlich der Aufgaben- und Pflichten. Wenn Sie dann den Rechtsbegriff falsch verwenden und der Jurist dies nicht weiter hinterfragt, weil er irrtümlich meint, daß der Laie weiß, wovon er redet, dann kommt er zum falschen rechtlichen Ergebnis.

    Also vermeiden Sie im morgigen Termin beim Anwalt den Rechtsbegriff " Baubetreuer ", sondern umschreiben Sie lediglich die vom " Baubetreuer " übernommenen Leistungen. Schildern Sie was er gemacht hat, wofür er Honorar bekommen hat usw; hier insbesondere: War er bereits vor und insbesondere beim Aushub der Baugrube tätig, hatte er die genehmigten Pläne, was hat er an " Planung " konkret erbracht usw.usw. Hierzu alle Unterlagen und Rechnungen mitnehmen, denen die Tätigkeiten des " Baubetreuers " zu entnehmen sind.

    Der Rechtsbegriff " Kostenschätzung " wird übrigens von Ihnen auch falsch verwandt, da diese bereits in der Leistungsphase 2, also noch vom Architekten, zu erbringen war. Wahrscheinlich meinen Sie die ( = Oberbegriff ) Kostenermittlungen ab LPH 5, also Kostenanschlag und Kostenfeststellung.

    Ob der " Baubetreuer ", wenn er denn Leistungen eines Architekten erbracht hat, auch Architekt ist, ist nach der Rechtsprechuing unmaßgeblich. Wer sich wie ein Architekt geriert, aber nicht Architekt ist, haftet wie ein Architekt. Es gilt also eine rein tätigkeitsbezogene und nicht berufsbezogene Haftung.

    War der " Baubetreuer " als " Architekt " tätig, dann kommt es hinsichtlich der " normalen " Verjährungsfrist von 5 Jahren auf die vollständige Erbringung aller übernommenen Leistungen ( auch LPH 9 ?) ) und die sich erst hieran anschließende Abnahme an. Möglicherweise wären also die verschärften Anspruchsvoraussetzungen der Arglisthaftung gar nicht erforderlich.

    Zur Verdeutlichung falscher Begriffswahl folgendes Beispiel: Man spricht unter Laien von " Geld verleihen ". Der Jurist versteht darunter, daß ein Geldbetrag unverzinslich auf Zeit überlassen wird. Sollten aber vereinbarungsgemäß Zinsen gezahlt werden, dann ist es keine Leihe, sondern ein Darlehen.
     
  4. #44 tresnorte, 10.10.2007
    tresnorte

    tresnorte Gast

    Ja eben, was denn " alles " ??????
    ja, eben ALLES!

    Dann war er nicht Baubetreuer im Rechtssinne, sondern mehr!

    Sie müssen sich als Laie davor hüten, Rechtsbegriffe zu verwenden. Der Jurist hat von dem Rechtsbegriff " Baubetreuer " ganz bestimmte Vorstellungen hinsichtlich der Aufgaben- und Pflichten. Wenn Sie dann den Rechtsbegriff falsch verwenden und der Jurist dies nicht weiter hinterfragt, weil er irrtümlich meint, daß der Laie weiß, wovon er redet, dann kommt er zum falschen rechtlichen Ergebnis. danke für den Tipp, werden wir berücksichtigen

    Also vermeiden Sie im morgigen Termin beim Anwalt den Rechtsbegriff " Baubetreuer ", sondern umschreiben Sie lediglich die vom " Baubetreuer " übernommenen Leistungen. Schildern Sie was er gemacht hat, wofür er Honorar bekommen hat usw; hier insbesondere: War er bereits vor und insbesondere beim Aushub der Baugrube tätig, hatte er die genehmigten Pläne, was hat er an " Planung " konkret erbracht usw.usw. Hierzu alle Unterlagen und Rechnungen mitnehmen, denen die Tätigkeiten des " Baubetreuers " zu entnehmen sind.

    Der Rechtsbegriff " Kostenschätzung " wird übrigens von Ihnen auch falsch verwandt, da diese bereits in der Leistungsphase 2, also noch vom Architekten, zu erbringen war. Wahrscheinlich meinen Sie die ( = Oberbegriff ) Kostenermittlungen ab LPH 5, also Kostenanschlag und Kostenfeststellung. nein, Kostenschätzung war schon korrekt..., er hat alles von Anfang an gemacht. D.h., zum Beispiel die ersten groben Skizzen vom Grundriss, mit diesen Skizzen ist er dann zum Arch. gegangen, der dann wiederum einen 1. Entwurf machte. Die Kostenschätzung hat auch ER gemacht!

    Ob der " Baubetreuer ", wenn er denn Leistungen eines Architekten erbracht hat, auch Architekt ist, ist nach der Rechtsprechuing unmaßgeblich. Wer sich wie ein Architekt geriert, aber nicht Architekt ist, haftet wie ein Architekt. Es gilt also eine rein tätigkeitsbezogene und nicht berufsbezogene Haftung.

    War der " Baubetreuer " als " Architekt " tätig, dann kommt es hinsichtlich der " normalen " Verjährungsfrist von 5 Jahren auf die vollständige Erbringung aller übernommenen Leistungen ( auch LPH 9 ?) ) das weiß ich jetzt leider nicht, müsste erst in die Unterlagen gucken, was war LPH9? und die sich erst hieran anschließende Abnahme an. Möglicherweise wären also die verschärften Anspruchsvoraussetzungen der Arglisthaftung gar nicht erforderlich.

    Zur Verdeutlichung falscher Begriffswahl folgendes Beispiel: Man spricht unter Laien von " Geld verleihen ". Der Jurist versteht darunter, daß ein Geldbetrag unverzinslich auf Zeit überlassen wird. Sollten aber vereinbarungsgemäß Zinsen gezahlt werden, dann ist es keine Leihe, sondern ein Darlehen.
     
  5. #45 Ralf Dühlmeyer, 10.10.2007
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    Der Architekt ist Sub des "BB" - vermutlich weil der BB keine Bauvorlageberechtigung hat.
    In sofern dürfte der BB architektengleich gehandelt haben, wenn ich Eric richtig verstehe.
    Leistungsphase 9 ist die Begleitung nach der Abnahme während der Gewährleistung
    MfG
     
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