schadensszenario

Diskutiere schadensszenario im Sanierung konkret Forum im Bereich Altbau; Nicht ganz richtig Markus. Die Mängel sind zwar mit dem Objekt verbunden, die Gewährleistungsansprüche hat aber nur der unmittelbare Erwerber....

  1. Bruno

    Bruno

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    Nicht ganz richtig Markus. Die Mängel sind zwar mit dem Objekt verbunden, die Gewährleistungsansprüche hat aber nur der unmittelbare Erwerber. Abtretungen sind möglich und werden vom Notar empfohlen. Ein exotisches Problem hierbei: Abtretungen können in den Vertragsbedingungen des Verkäufers/Herstellers ausgeschlossen oder von seiner Zustimmung abhängig sein. Meistens verstossen solche Vertragsbedingungen gegen das AGB-Gesetz (jetzt BGB 305 ff.).
     
  2. #22 Markus Gräfe, 15.11.2002
    Markus Gräfe

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    tja Buno, damit könntest Du in der Tat richtig liegen. Deswegen treten GU's ja auch gerne die Gewährleistungsansprüche an die Bauherren ab, um dann im Fall des Falles außen vor zu bleiben. Interessant ist hierbei, was passiert, wenn dies von Seiten der ausführenden Handwerker per AGB ausgeschlossen ist. Mag sein, daß dies gegen das AGB Gesetz verstößt, aber tritt dann ist der Ärger doch schon vorprogrammiert. Da wirst Du als Bauherr wie ein Ping-Pong Ball hin und her geschickt und keiner will zuständig sein.

    Gruß, Markus
     
  3. Bruno

    Bruno

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    Hallo Markus, dazu habe ich eine BHG-Entscheidung parat. Der Käufer muss sich solche Spielchen nicht gefallen lassen und kann sich an den Bauträger halten. Die Entscheidung erging aber zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Probleme dürfte es deshalb bei späterer individueller Abtretung geben.
    Ratgeber Recht
     
  4. #24 Markus Gräfe, 18.11.2002
    Markus Gräfe

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    Danke für den Link, Bruno.

    Daß sich das abert nur auf entsprechende Klauseln in den AGB's bezieht, kann ich da nicht rauslesen. Vielmehr steht da :"...Entsprechende Klauseln in Kaufverträgen benachteiligen den Bauherrn unangemessen...".

    Interessant wird es auch dann, wenn per BT-Vertrag eine nicht unübliche verlängerte Gewährleistung auf 5 Jahre vereinbart wird. Die kann der BT ja nur annehmen, wenn er sie direkt abwickelt. Was weiß denn schon der Bauherr über die Verträge zwischen BT und Handwerker. Wenn die nur 2 Jahre haben. würde das Risiko beim BT verbleiben. Dann könnte er auch nicht auf die Abtretung verweisen.

    Gruß, Markus
     
  5. Bruno

    Bruno

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    Die Entscheidung ist in dem Ratgeber nur sinngemäß zitiert. Der BGH hat tatsächlich untersucht, ob es sich um AGB handelt und seine Entscheidung darauf abgestellt. Hier ein besserer Text des Urteils. Unter Entscheidungsgründe (1) stehts.
     
  6. MAB

    MAB Gast

    Ich kann doch nichts dafür

    Bruno hat jetzt alle Fälle abgedeckt, bis auf den, der eben tatsächlich der Fall war:

    1. Verkäufer kannte den Mangel nicht, war auch nicht ohne weiteres ersichtlich.

    2. Käufer kannte den Mangel auch nicht.

    ABER: der Käufer ist ja erst nach einem Jahr durch seine Allergie drauf gekommen.

    Leider kenne ich nur die technische Seite, weiß also nicht, wie der Kaufvertrag aussah, insbesondere die Gewährleistung.

    Wäre ja nicht das erste Mal, daß sich Jura und Technik widersprechen (wobei Technik schon näher an der Logik ist).
     
  7. Bruno

    Bruno

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    Das war dann wohl Fall 3. Beide wissen von nichts, Gewährleistung nicht ausgeschlossen, Mangel für Gebäude dieser Art und dieses Alters untypisch. Das würde auch erklären, warum überhaupt technische Vergleiche angestellt wurden. Dann kann es zu Gewährleistungsansprüchen kommen, die bis zur Wandlung, also Rückabwicklung führen. Der Käufer kann sich das aussuchen.
     
  8. MAB

    MAB Gast

    Mag sein

    Ich kann es nicht beurteilen, finde es jedoch schon merkwürdig.
     
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