Schlussrechnung mit hohen Abweichungen der Arbeitsstunden

Diskutiere Schlussrechnung mit hohen Abweichungen der Arbeitsstunden im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; da bin ich dabei. Stundenzettel vorlegen lassen mit Erklärung was in diesen Stunden getan wurde, das über das LV nicht abgedeckt war. Wobei ich...

  1. #41 Andybaut, 10.08.2017
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    da bin ich dabei.
    Stundenzettel vorlegen lassen mit Erklärung was in diesen Stunden getan wurde, das über das LV nicht abgedeckt war.
    Wobei ich das mit der Erklärung erstmal nicht verlangen würde, man sollte keine schlafenden Hunde wecken.
    Stell dich ruhig dumm. So kriegst du vielleicht Stundenzettel die man mit einem Wisch vom Tisch fegen kann.

    Und solange den Blutruck wieder nach unten fahren :-)
     
  2. #42 OutdoorShop, 10.08.2017
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    Spätestens beim Punkt "Unterschrift des Bauherrn" auf dem Stundenzettel wird es für die Firma dann lustig....
     
  3. #43 simon84, 10.08.2017
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    Zu so einer Geschichte gehören immer zwei Seiten und wir hören hier nur eine.

    Ich wäre hier nicht so voreilig von "Wisch vom Tisch fegen" und "fehlenden Unterschriften" reden.

    Irgendjemand wird dem Zimmermann schon angeschafft haben weiterzuarbeiten. Vielleicht war es der Architekt ? Vielleicht der Bauherr ? Weiss man alles nicht ob jemand vielleicht öfters mal gesagt hat "Macht weiter das muss fertigwerden". Was ursprünglich beauftragt war und was tatsächlich geleistet wurde kann man aus dem Beitrag hier auch nicht entnehmen, es wird hier für meinen Geschmack sehr mit Infos gegeizt.
     
  4. #44 Andybaut, 10.08.2017
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    Da hat simon sicher nicht Unrecht.
    Aber wer 2 Jahre danache kommt.....
    Das stinkt schon ganz gewaltig von einer Seite.
     
  5. #45 Lexmaul, 10.08.2017
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    Wie lange darf/muss man denn auf eine Schlussrechnung warten, wenn nach VOB gebaut wurde?
     
  6. #46 Andybaut, 10.08.2017
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    wenn´s denn VOB ist :

    § 14
    Abrechnung

    (1) 1Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. 2Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. 3Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. 4Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

    (2) 1Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. 2Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. 3Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

    (3) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.

    (4) Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.


    Aber das wissen wir ja nicht und ohne Anmahnung der Schlussrechnung ist der Termin auch nur schwer definierbar.
     
  7. #47 Lexmaul, 10.08.2017
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    Habe nach VOB den Rohbauer beauftragt - bald sind schon 2 Jahre nach dem Ende seiner Arbeiten her.

    Gab nur Abschlagsrechnungen...
     
  8. #48 El Gundro, 17.08.2017
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    Oh man, so einfaches Thema und so viel geschrieben.
    Also:
    1. Architekt muss die Rechnung prüfen, das ist sein Job.
    2. Du kannst zur Sicherheit noch mal drüber schauen. Du bist der Bauherr und letztendlich verantwortlich. Der Prüfung des Architekten kann man sozusagen als "fachliche Stellungnahme" sehen.
    3. GANZ WICHTIG: Leistungen, die nicht bestritten werden (Material, ursprünglich vereinbarte Stunden, etc.) in der vertraglichen Frist bezahlen.
    4. Die Kürzung der Rechnung dem Auftragnehmer gegenüber begründen. Das ist an sich auch Aufgabe des Architekten.
    5. bei Kürzung der Rechnung darauf achten, dass zusätzliche Leistungen in einem angemessenen Rahmen ebenfalls vergütet werden. Hier kann man ja zum Beispiel hinschreiben, dass bis zur Vorlage einer Nachtragskalkulation 50% des geschätzten Preises vorab bezahlt werden. Im Falle eines Rechtstreits macht sich so was vor Gericht immer gut, da man ja gewillt war, seine Sachen Pünktlich zu zahlen, aber eben den exakten Preis noch nicht verhandelt hatte.
    6. Zusätzliche Leistungen müssen nicht zwingend per Brief angekündigt werden. Gab es Besprechungen auf der Baustelle in den Dinge besprochen wurden, was der Auftragnehmer erledigen sollte? Gibt es hierzu ein Protokoll? Dann wäre die Schriftform schon mal erledigt. Warst Du bei den Besprechungen anwesend? Wenn nein, die Weisungsbefugnis des Architekten auf der Baustelle endet an Deinem Geldbeutel. d.H. alles was irgendjemand besprochen hat, muss Dir mitgeteilt werden, wenn es zusätzlich Geld kostet. Und Du musst dies bestätigt haben. Schließlich ist es Deine Entscheidung, ob Du die Leistung durch die Firma machen lassen willst, oder Du sagst, das soll der Schwager Deines Bruders machen oder Du machst es lieber selber ... Alles Deine Entscheidung als Bauherr.

    Fazit: Unbestrittene Leistung bezahlen, alles andere Rausstreichen und Mitteilen, dass dies nicht prüfbar ist.

    Viel Erfolg.
     
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