Schräge Situation - Bauen oder lassen

Diskutiere Schräge Situation - Bauen oder lassen im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Ich würde aber trotzdem noch einen Rechtanwalt, zumindest mal die Sachlage erläutern und Rat holen. Ich kann mir schwer vorstellen, dass das hier...

  1. 11ant

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    Bei "sittenwidrig" würde der RA vermutlich sogar sagen: machen und nachher anfechten; aber bei anderen Formen von "nicht legal" kann durchaus passieren, daß ein Vertrag dennoch bindend bleibt, da die Vertragsfreiheit einschließt, als Zurechnungsfähiger auch Verträge zu seinem eigenen Nachteil wirksam schließen zu können.

    Der Architektenvertrag läßt nicht vermuten, daß der Herr nach seinem Studium jemals etwas anderes als eine warme Amtsstube genossen hat.

    Die Gemeinde als Grundstücksverkäuferin kann sich ihren Wunsch-Schwiegersohn nach der Nase aussuchen, die Gemeinde als Planungsrechtgeberin ist an ihre Bebauungspläne aber gebunden, sobald diese rechtskräftig geworden sind, und darf sie nur noch - aber wieder in einem öffentlichen und ordnungsgemäßen Verfahren - für Alle ändern.
     
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  2. #62 Dimeto, 16.01.2020
    Zuletzt bearbeitet: 16.01.2020
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    Nun ja. Korruption und Vetternwirtschaft gibt es auch in Deutschland. Dennoch scheint die Faktenlage etwas wirr und unglaubwürdig. Ich habe den Eindruck, dass manches vom TE einfach falsch verstanden wurde und sowohl den Beteiligten vor Ort als auch hier im Forum missverständlich kommuniziert wurde.
    Wo ist das dokumentiert (Notarvertrag, Zuteilungszusage, ...)? Wie lauten hier die exakten Formulierungen?
    Ist er rechtskräftig? In welcher Form hast Du ihn angefordert? Wie wurde die Forderung abgewiesen (schriftlich, mündlich, Wortlaut)?
    §10 BauGB
    ... Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
    Die Form der Beauskunftung ist im Gesetz zwar nicht enthalten, ich habe aber noch nie erlebt, dass eine Gemeinde keine Kopie herausgibt. Fotos bei der Einsichtnahme können aber auf keinen Fall verhindert werden, da es sich um öffentliche Dokumente handelt, es sei denn, die Planreife nach §33 BauGB wäre noch nicht erreicht.
    Hier ein Beweis, dass Du in Aussagen irgendetwas hineininterpretierst, was in dein Bild passt, so aber niemand gesagt hat.
    Was ich für vollkommen legitim halte, denn wie sonst sollten Spekulationen verhindert werden?
    Es ist gut misstrauisch zu sein und Dinge zu hinterfragen und ggf. Menschen mit Ahnung einzuschalten. In Verschwörungstheorien sollte man sich aber nicht hineinsteigern.
    grüner Punkt = Genehmigungsfrei nach §67; wenn man ihn hat, kann man nach spätestens einem Monat anfangen.
    Bitte Faktenlage nochmal hinterfragen. Hier hast Du mit Sicherheit etwas falsch verstanden.
    Auch hier fehlen belastbare Fakten. Wer zahlt bestimmt; das gilt auch für das Aussuchen des Notars.

    Um hier von außen irgendetwas bewerten zu können, muss der genaue Wortlaut der umstrittenen Aussagen oder Dokumente bekannt sein. Ob das hier geleistet werden kann, ist fraglich. So können wir uns nur am belanglosen Behördenbashing ergötzen.
     
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  3. #63 jodler2014, 16.01.2020
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  4. #64 Andreas Teich, 18.01.2020
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    Fachanwalt für Baurecht konsultieren-
    ich kann mir kaum vorstellen, dass die genannten Bestimmungen rechtlich Bestand haben.
    Für Gemeinden gelten allgemein gültige Vergaberichtlinien.

    Alles andere ist reine Spekulation und kann hinterher doch nur zu Prozessen oder insgesamt mangelhaften Ergebnissen führen.
     
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    Auch Gemeinden dürfen Grundbesitz m.W. frei veräußern, ohne Vorkaufsrecht der Öffentlichkeit.
     
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  6. JPtm

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