Schwarzanstrich UG

Diskutiere Schwarzanstrich UG im Abdichtungen im Kellerbereich Forum im Bereich Neubau; Das Grundstück ist nur 10,60 m u. das Haus 8 m breit, daher wurde die Garage an das Haus anbetoniert. Im Falle der Terasse: der Archi steht auf...

  1. Eric

    Eric

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    Biene03: Kannst Du aus den Ausführungsplänen die Details Terrasse und Garage > Anschluß an Hauswand/Decke über KG einscannen und einstellen? Oder gibt dazu nur eine " Nullplanung ".

    Wenn es ein Planungsfehler des Archis und ein Ausführungsfehler des AN sein sollte, mußt Du Dir gegenüber dem AN den Planungsfehler nach § 242 BGB analog anspruchsmindernd anrechnen lassen. AN könnte sich allerdings zunächst einmal auf die Planung berufen und haftet überhaupt nur dann, wenn er den etwaigen Planungsfehler hätte entdecken müssen und er dann seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.

    Wenn in absehbarer Zeit kein Feuchteschaden auftritt, wird das eine Auseinanderstzung über einen " Mangel ohne Schaden ". Das bedeutet dann koordinierte Sachverständigentätigkeit und Juristerei am Hochreck mit Erläuterungen und Problemdarstellungen bis zum Umfallen, damit der Gegner es vielleicht und im Streitfall der Richter mit Sicherheit verstehen.
     
  2. Bine03

    Bine03

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    @Thread von Tarantinoo: habe so gut wie alle Threads zu dem
    Thema durchgelesen u. kann als Essenz nur daraus ziehen, daß
    die DIN anscheinend nicht so ganz eindeutig ist ? Bei uns lief
    alles über GÜ, er war zuständig für die Planung.

    Terasse : als Laie nahm ich an, daß der Schöck-Isokorb die
    Abdichtung darstellt. Dieser ist jedoch nur im Terassen- u.
    Garagenbereich vorhanden.

    Ausführungsplan-Detail: Foto anbei, reicht das aus oder
    was soll ich noch schicken ?

    Irgendwie scheinen wir in der Falle zu sitzen: wenn wir die
    Sache mit Anwalt, SV etc. bis vors Gericht bringen, scheint
    es uns viel Geld zu kosten mit sehr fraglicher Aussicht auf Er-
    folg.
    Wenn wir in Eigenregie nacharbeiten lassen, verlieren wir
    wohl die Gewährleistung (die läuft noch 3 Jahre).
     
  3. Eric

    Eric

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    Schöck Iso-Korb verhindert nur Wärmebrücken zwischen anbetonierten Bodenplatte Garage und Terrasse zum Haus und ist keine Abdichtung.

    Die Threads sind zugestandenermaßen für einen Laien schwer verständlich. Bruno hat es aber an mehreren Stellen hervorgehoben, sinngemäß: " Anbetonieren ans Haus würde ich nicht machen ". Fragen von Mod. Kaiser sind genau richtig gestellt.

    Das Problem ist, daß der Abschluß mit Iso-Korb unter Erdreich liegt. Ich kann mir nicht vorstellen, daß der Hersteller Schöck sich eine solche Anwendung vorgestellt hat. Ich kenne die nur als Balkonkörbe. Wie es auch sei: Da wo der Iso-Korb in die Decke über KG einbindet, ist jedenfalls eine Fuge ( im Plan die gestrichelte Linie ! ) zum aufgehenden Kellermauerwerk und die ist bei dieser Konstruktion nicht abdichtungsfähig. Wenn dort Wasser in flüssiger Form oder auch nur Bodenfeuchte hingelangt, kommt es zu Durchfeuchtungen am Wand-Deckenanschluß. Insofern würde es Bruno " nicht so machen ". Meiner Ansicht nach ein klarer verstoß gegen DIN 18 195-4 ( hier von 6 auf 4 durch Drainage heruntergedrückt ).

    Das eingestellte Detail aus dem Bewehrungsplan des Statikers bezieht sich zunächst nur auf den Schöck Iso-Korb und die Kelleraußenwanddämmung, zeigt aber keine Abdichtung. Gibt es denn in den Ausführungsplänen des Archis nichts, wo die Abdichtung und die Drainage im Bereich Hausanschluß > Terrasse und Garage gezeigt werden? Das muß der Archi dem ausführenden Unternehmer als besonders schwierigen und erfahrungsgemäß besonders schadensträchtigen Punkt im Detail vorgeben. Ausschreiben müßte er es natürlich auch, sofern es denn dafür überhaupt eine ausführbare Lösung gibt. Bei einem WU-Keller könnte ich mir senkrechte Fugenbleche Wand-KG-Decke vorstellen. Ist hier aber nicht.

    Sockelabdichtung ist demgegenüber die vertikale Abdichtung ab OK Bodenplatte Garage und Terrassenbetonplatte an den Hauswänden nach oben. Darüber gabs dann in den Tarantinoo-Threads heftige Diskussionen, ob die Sockelabdichtung erforderlich ist oder nicht. Hier liegt das Problem unterhalb der beiden genannten Platten. Insofern: Wärmebrücken bedacht > Abdichtung nicht gelöst.
     
  4. Bine03

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    Vielen Dank Eric für die ausführliche Erklärung.
    Habe noch ein Regeldetail in einem anderen Plan
    gefunden, s. Anlage.
     
  5. Eric

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    Das " Regeldetail Drainage " zeigt nur die Drainage und keine Abdichtung des Betonkellers, bei dem es sich nicht um eine WW handelt. Das Regeldetail wird der Archi aus irgendwelchen Unterlagen herauskopiert und den Plänen angeheftet haben.

    Erkennt man schon daran, daß abweichend von dem " Regeldetail " ausgeführt wurde, weil zusätzlich die beiden Platten anbetoniert worden sind und demzufolge in dem " Regeldetail " auch fehlen. Es fehlt also die ganzheitliche Planung. Alles nur Stückwerk und über mehrere Pläne verstreut, eben der Murks, wie er heute überwiegend bei Archis anzutreffen ist.
     
  6. #26 VolkerKugel (†), 07.09.2008
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  7. Bine03

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    Oh je...
    Nochmal zur gepflasterten Hauseingangsseite:

    Archi behauptet, es sei Sache des Landschaftsgärtners,
    die Dichtschlämme anzubringen (auf seine ungeschützte
    Fuge, die ca. 10-15 cm unter GOK liegt, an einer Stelle
    ist auch noch ein Stromkabel in die Außenwand im
    Nachhinein im Sockelbereich verlegt worden, wahrscheinlich
    jetzt auch unter GOK...). Stimmt das?

    Was würdet Ihr jetzt raten: GÜ verklagen ?
     
  8. Robby

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    Als erstes kann man ein selbständiges Beweisverfahren anstreben. Dazu braucht es ein Privatgutachten und einen Anwalt der mit dem SV zusammenarbeitet.
     
  9. #29 wasweissich, 07.09.2008
    wasweissich

    wasweissich Gast

    langsam mit den jungen pferden...

    der landschaftsgärtner hat erstmal nichts mit gebäudeabdichtung zu tun. der gü könnte diese aufgabe delegieren , aber dann muss soetwas auch geschehen , woher soll lg denn wissen dass es(abdichtung) noch nicht fertig ist.


    @eric
    die links muss ich zuerst zusammensuchen.......
     
  10. Bine03

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    Das konnte der Landschaftsgärtner ja optisch erkennen.
    Hat auch brav die Dichtschlämme draufgeschmiert, zwar
    nicht immer darauf geachtet, daß die Fuge zu ist, aber
    die Noppenfolie hat er dann weggelassen mit der Be-
    gründung HINTERHER, daß der Archi ja auch Mist
    gebaut habe.
     
  11. #31 wasweissich, 07.09.2008
    wasweissich

    wasweissich Gast

    ist sowieso nicht der weisheit letzter schluss , fugen mit dichtschämme abzudichten .

    und nicht alles , was ich optisch erkennen kann ist auch meine aufgabe.........

    wenn ich irgendwo im altbaubestand irgendwo die aussenanlage umbaue , und es ergibt sich dass ich etwas anarbeiten muss , ok . aber bei einem neubau ist es eigentlich nicht meine aufgabe fehlende abdichtungsarbeiten zu ende führen , schon wegen der mir dann u.u zufallenden gewährleistung für anderer leute :Baumurks.......

    j.p.
     
  12. Robby

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    Nicht nur nicht "Der Weisheit letzter Schluß" sondern wegen der geringen Rissüberbrückung sind DS dafür alleine nicht geeignet
     
  13. Bine03

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    @j.p.: ist es denn irgendwo definitiv geregelt, unter wessen
    Zuständigkeit die Sockelabdichtung fällt. Denn der Archi redet
    sich ja raus u. sagt, das sei Sache des Landschaftsgärtners.
    Der L. sagte, das habe er oft, daß der Archi da schlampert
    und hat es halt gleich mit angeboten, da wir ihn schon vorab
    informiert hatten, wie unser Archi das sieht.

    @ Robby: was könnte man da außer DS noch anbringen
    (Gasbetonsteine ab EG): Kemperol oder Bitumen-Schweißbahn?
     
  14. Robby

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    Eine Abdichtung ist zu planen!!!!

    Hier ist vom Planer die Art der Abdichtung, Lage, Geländeführung detailiert zu planen und vorzugeben. ISt eine Sockelabdichtung offensichtlich nicht vorhanden und keine Geländeoberkante angegeben sind vom ausführenden Unternehmen bedenken anzumelden.

    Kemperrol o.ä. = Sonderbauteil

    Bitumenbahnen möglich wenn richtig ausgeführt, was aber hier schwer möglich ist. EIgentlich ist das Ding ein Abdichtungskrampf wie Mark und Eric schon geschildert haben.

    Einzig das schwer Wasser unter der Garage ankommt lässt hoffen
     
  15. Bine03

    Bine03

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    Archi weigert sich zu planen. Bietet als Nacharbeit lediglich an, den
    dünnen Auftrag des Schwarzanstrichs an UG-Decke nachzubessern,
    Rest sei Sache des LG. Anwalt sagt jetzt, wir lassen den GÜ das
    jetzt so nachbessern, dann Antrag auf selbst. Beweisverfahren
    (SV koste und ca. 3.000 €), der soll dann prüfen, ob die Nacharbeit
    des GÜ so o.k. ist. Ich hätte es gerne anders gemacht: schon im
    Vorfeld dem GÜ/Archi vorgeschrieben, was er zu tun hat, denn
    da kann man sich ja auf eine 2 Jahres-Baustelle einrichten. Was
    meint Ihr dazu ??
     
  16. Eric

    Eric

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    Soll damit gemeint sein, daß der Archi jetzt selbst die zweilagige KMB an der Kelleraußenwand bis über die Stirnseiten der Decke über KG und sodann bis mindestens 15 cm über vorhandene Geländeroberkante " verlängert " :respekt.

    Biene, der " normale Ablauf " wäre: Der Architekt plant die Abdichtung und gibt sie dem ausführenden Unternehmer vor. Der Unternehmer führt gemäß den Vorgaben des Archis aus.

    Hier fehlt bereits die Planung. Insofern meutert der Landschaftsgärtner völlig zu Recht. Das " meutern " ist in rechtlicher Hinsicht als die Anmeldung von Bedenken zu werten. Der Landschaftsgärtner ist leider nur nicht konsequent. Er müßte sagen: Macht Ihr Eure Bauwerksabdichtung und dann komme ich wieder und mache die Außenanlagen.

    Ist denn der Landschaftsgärtner mit im GÜ-Auftrag?

    Zum GÜ-Auftrag folgender Hinweis: Wenn es ein GÜ-Auftrag ist, dann wäre der Archi im Lager des GÜ. Dass der dann seinen Planungsfehler nicht einsieht, ist eh klar. Zum Archi bestünde dann von Deiner Seite aus auch überhaupt keine Vertragsbeziehung. Dein Vertragspartner wäre ausschließlich der GÜ.

    Für einen Anwalt ohne bautechnischen Sachverstand ist der Fall schwer zu handeln. Der hat zwar von der Juristerei Ahnung, kann aber das bautechnische Problem nicht beurteilen. Er braucht also jemanden, der ihm das Problem ( den Mangel ) herausarbeitet. Insofern arbeiten versierte Bauanwälte mit Sachverständigen zusammen. Die sehen sich als Privatgutachter das Problem vor Ort mit dem Anwalt ( denn man sollte gesehen haben, worüber man dann später schreiben muß ! ) an und verfassen ein Kurzgutachten. Das bekommt dann der Gegner mit der erneuten Aufforderung zur Mangelbeseitigung. Wenn der Gegener dann immer noch nicht spurt, folgt das selbständige Beweisverfahren. Für das selbständige Beweisverfahren benötigt der Anwalt wieder den Privatgutachter. Denn der Privatgutachter muß den Anwalt bei der Formulierung der richtigen Beweisfragen unterstützen. Außerdem muß der Anwalt mit Unterstützung des Privatgutachters die von ihm gestellten Beweisfragen in der Begründung zur Antragsschrift so erläutern, daß der Gerichtsgutachter auch sofort versteht, worum es in der Sache geht. Bestenfalls sind Antragsschrift und Kurzgutachten so ausgefeilt, daß der vom Gericht bestellte Gutachter nur noch zu sagen braucht: Ist so.

    Ich kenne keinen sog. Fachanwalt für Baurecht, der das alleine kann. Dazu sollte man wissen, daß dieser Titel in einem Kurs über 8 Wochendtermine erworben wird und dort nur das Baurecht eingepaukt wird. Ahnung vom " richtigen Bauen " hat der " Fachanwalt für Baurecht " dann allerdings immer noch nicht. Die muß ihm jedesmal neu der Privatgutachter vermitteln.
     
  17. Bine03

    Bine03

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    Hallo Eric,
    danke für die Infos. Der Archi bot nur an, die Beschichtung bis OK Betondecke über UG
    durch den Rohbauer vervollständigen zu lassen. Weitere Beschichtungen auf dem Außen-
    putz seien nicht in seinem Leistungsumfang enthalten u. seien vom LG zu erbringen.
    Er verlangt sogar, daß der LG den Hof für ihn aufbuddelt.

    Aber selbst wenn er die Beschichtung bis mind. 15 cm über GOK ziehen würde : damit
    allein kann man doch die Fuge zwischen UG + EG auch nicht dicht bekommen, oder ?

    Dem Archi gehört das Unternehmen, seine Frau u. die des Rohbauers sind die GF.
    Er ist auch noch der Bauleiter... Eine Bauzeichnerin gibt es noch und das war's.

    Der Landschaftsgärtner hat mit dem GÜ oder Archi nichts zu tun, den haben wir
    ca. 1,5 Jahre nach Abnahme selber beauftragt.

    Der von uns beauftrage Anwalt ist Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht. Wir hatten
    zuerst einen SV vorort, der uns auch diesen Anwalt empfahl, da die beiden schon öfter
    zusammen gearbeitet haben. Damals war uns aber die Tragweite des Problems noch
    nicht ganz klar, es ging eigentlich nur um ein bodentiefes Fenster im Westen, das
    völlig ohne jegliche Abdichtung unten war und um die Kemperol-Abdichtung auf der
    Terasse, die sich komplett wieder abziehen ließ. Pläne wollte der keine sehen, der
    GÜ ließ nacharbeiten u. wir brauchten den Anwalt damals nicht. Erst nachdem nun
    der LG die Außenanlage fertig gestellt hat, ist zu sehen, daß die 1. Steinreihe tat-
    sächlich unter GOK liegt. Der Anwalt hat sich die Sache jedoch noch nicht vorort
    angeschaut.

    Weshalb ich mir auch etwas Sorgen mache: Vertragsgrundlage = VOB/B, jedoch
    hatten wir uns die VOB aus Unwissenheit nicht aushändigen lassen u. auch nicht
    unterschrieben. Anwalt meint, das sei egal - stimmt das ???
     
  18. #38 Carden. Mark, 08.09.2008
    Carden. Mark

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    Was hatte Ihr nicht unterschrieben?
    Das Ihr die VOB erhalten habt - oder den Vertrag?
    Oder den Teil des Vertrags, der die VOB mit einfließen gelassen hätte?

    Aber so wie ich es sehen (juristischer "fast" Laie), kommt es nicht drauf an, dass Ihr über die VOB DIN 18336, die DIN 18195 mit ins Boot kriegt.
    Die Ausführungen der 18195 (in diesem Teil = aRdT) sind wohl allgemein als mittlere Beschaffenheit und Güte anzusehen.
    Ich denke mal, die sieht auch auch das BGB zu.

    Aber ich denke mal, dass bringt Eric noch besser rüber.
     
  19. Bine03

    Bine03

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    Auf der Web-Seite von K.H.Ries steht, dass die
    VOB beim Privatmann nur dann rechtsverbindlich sei, wenn
    ihm diese in schriftlicher Form ausgehändigt u. der Erhalt
    schriftlich bestätigt wurde.

    Bei uns im Vertrag steht: Der Wortlaut der VOB/B kann in
    den Geschäftsräumen des Auftragnehmers eingesehen werden
    oder auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
    Da wir die VOB von einem anderen GÜ schon vorliegen hatten,
    haben wir diese bei unserem eigentlichen GÜ nicht angefordert.
     
  20. #40 Carden. Mark, 08.09.2008
    Carden. Mark

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    Ich glaube kaum, dass Euch hieraus Nachteile erwachsen können.
    Ihr seit nicht diejenigen die die VOB in den Vertrag mit eingebracht haben.
    Ergo - sind es dem GU seine AGB´S - und der kann sich kaum damit rausmogeln, diese nicht zu kennen.
    Das könnte nur der Laie, wenn er die VOB nicht kennt und diese auch nicht ausgehändigt bekommen hat.
    Aber da ist schon wieder was ganz neues am kochen, aber lassen wir das mal.
    Euer RA wird schon wissen wie er damit umzugehen hat.
     
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