Staffelgeschoss in NRW

Diskutiere Staffelgeschoss in NRW im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, ich habe einmal eine Frage zum Thema Staffelgeschoss in NRW. Es gilt die Bauordnung aus dem Jahr 1970. Das darunterliegende Geschoss hat...

  1. #1 MaxH, 03.03.2020
    Zuletzt bearbeitet: 03.03.2020
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    Hallo,

    ich habe einmal eine Frage zum Thema Staffelgeschoss in NRW. Es gilt die Bauordnung aus dem Jahr 1970. Das darunterliegende Geschoss hat eine Grundfläche von 255qm. Damit beträgt die maximale zulässige Grundfläche (2/3 vom darunter liegenden Geschoss) 170qm. Wir planen ein Staffelgeschoss. Die lichte Höhe beträgt in allen Räumen mehr als 2,50m. Die Fläche gemessen an den Außenwänden beträgt 167qm. Damit wäre die Forderung erfüllt. Jetzt stehen jedoch zwei Wände (links und rechts) etwas weiter vor. Das Dach läuft über die beiden Wände weiter. Damit entsteht eine Art Loggia/überdachter Balkon nach vorne offen. Links und Rechts durch die Wand eingefasst nach hinten quasi durch die Fensterfront.

    Die Fläche die somit insgesamt überdacht wird ist deutlich größer. Etwa 190qm.

    Das Baurodnungsamt stellt sich quer und sagt da die überdachte Fläche 190qm hat ist es kein Staffelgeschoss.

    Ich finde jedoch keine rechtliche Regelung wie mit der überdachten Loggia umzugehen ist. Das Bauordnungsamt sagt nur "die umbaute und überdachte Fläche" muss kleiner als 2/3 des darunterliegenden Geschosses sein. Ich finde nur in den Verordnungen oder von mir aus alten Urteilen nichts.

    Hat hier jemand nähere Informationen. Vielleicht auch Urteile wo es aufgrund genau dieser Tatsache nicht genehmigt wurde? Ich kann die Entscheidung so nicht nachvollziehen. Das ganze war bislang nur ein informelles Gespräch wir haben halt noch nicht eingereicht.

    Danke und Gruß


    Kann es denn niemand wiederlegen oder bestätigen?
     
  2. #2 Dimeto, 03.03.2020
    Zuletzt bearbeitet: 03.03.2020
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    Ich bestätige die Auffassung des Bauordnungsamtes.

    Hier ein Artikel, der die juristische Sichtweise zusammenfasst, in den Fußnoten aber auch die entsprechenden Urteile zum selber nachlesen erwähnt:
    https://www.ggsc.de/fileadmin/user_...eschoss_Staffelgeschoss_Dachgeschoss_2016.pdf

    Edit: Wobei Du Glück hast, dass das BOA die 2/3-Regelung akzeptiert. 1970 bezog sich dieses Verhältnis nicht wie heute auf die Grundfläche des darunter liegenden Geschosses, sondern auf die Grundfläche des Geschosses selber. Somit war damals jedes Staffelgeschoss mit einheitlicher Aufenthaltsraumhöhe ein Vollgeschoss.
     
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  3. MaxH

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    Ich habe u.a. folgendes gefunden. Allerdings finde ich keine weitere Informationen wie hier die "umbaute und überdachte Grundfläche" definiert wird. Und was bedeutet im "Einzelfall Rechtsanspruch auf Nichtanrechnung"? Kann man diesen nur mittels Klage erreichen? Was hätte eine Nichtanrechnung für Folgen z.B. bzgl. GRZ und GFZ?

    Ich finde leider keine weiteren Urteile aus der Zeit.

    Rechtsprechung Staffelgeschoss BauO NW 1970:

    "Unklar ist nach wie vor, ob bzw. inwieweit die Zwei-Drittel-Regelung des § 2 Abs. 4 MBO 1960, die u. a. in § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 1962/1970 aufgegriffen worden war, auf Staffelgeschosse anzuwenden ist. Das OVG NRW hatte die Auffassung vertreten, die Zwei-Drittel-Regelung sei nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Staffelgeschosse nicht anwendbar. Gestaffelte Geschosse seien danach in jedem Fall als Vollgeschosse anzurechnen (OVG NRW, Urt. v. 19.10.1967 – VII A 1300/66 –, BRS 18 Nr. 72). Würde man dieser Auffassung folgen, so wären selbst gering dimensionierte Dachaufbauten unzulässig, sofern damit die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse überschritten wird. Das OVG NRW hatte es allerdings für möglich gehalten, dass im Einzelfall ein Rechtsanspruch auf Nichtanrechnung des Staffelgeschosses im Wege der Befreiung bestehen könne, wenn die von dem gestaffelten Geschoss umbaute und überdachte Grundfläche weniger als zwei Drittel der darunter liegenden Geschossfläche betrage (OVG NRW, Urt. v. 11.7.1974 – XI A 1184/73 –, a.a.O.). Untergeordnete Dachaufbauten sind nach § 2 Abs. 4 Satz 5 HBO nicht als Geschosse zu werten."
     
  4. #4 simon84, 08.03.2020
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    Das ist genau das was @Dimeto geschrieben hat !
    Überdacht = überdacht das ist sehr eindeutig
     
  5. Dimeto

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    Was willst Du noch? Das BOA hat Dir doch schon zugestanden, ein Staffelgeschoss bauen zu dürfen. Jetzt willst Du dagegen klagen, dass die Loggia angerechnet wird? Die Rechtslage ist eindeutig: Geschoss ist alles, was zwischen Boden und Decke liegt. Die seitlichen Abschlüsse sind unwichtig. Die Frage zur statischen Verknüpfung der LBO mit dem BPlan wurde 2018 auch eindeutig vom OVG beantwortet. Wie genau lauten Deine Argumente für die Zulässigkeit Deines Vorhabens?
    Ein wortgewandter Planer könnte vielleicht erreichen, dass im Zuge der Befreiung die heutigen Vorschriften (3/4-Regelung) Anwendung finden. Das kann hier im Forum aber nicht erarbeitet werden, da alle individuellen Faktoren berücksichtigt werden müssen.
     
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  6. #6 simon84, 08.03.2020
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    Ohne das wertend zu meinen wird hier ja schon um jeden qm gefeilscht und von einem klassischen Staffelgeschoss kann keine Rede mehr sein. Ob die Ansicht vom
    Charakter her überhaupt noch als Staffelgeschoss wahrgenommen werden stelle ich hiermit mal in Frage
     
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  7. #7 MaxH, 09.03.2020
    Zuletzt bearbeitet: 09.03.2020
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    Danke für die ganzen Hinweise. Dann werden wir dies wohl anders planen und die Loggia nicht überdachen.

    Aber vielleicht hier nochmal in Ergänzung. Wenn es heißt: Ich habe Glück, das das BOA überhaupt ein Staffelgeschoss genehmigt. Könnte mir hier eigentlich dann im Nachgang noch ein Nachbar dagegen Klagen und einen Strich durch die Rechnung machen? Ich interpretiere eure Aussagen mal so, dass dies normalerweise auf Grundlage der BauO 1970 nicht genehmigt werden würde. Oder interpretiere ich in eure Antworten zu viel rein?

    Noch einmal schnell nachgefragt. Wenn laut statischem Verweis die BauO 1970 gilt, gelten dann auch die hier definierten Abstandsregeln?

    Danke!

    Lieben Gruß
    Max
     
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  8. #8 Dimeto, 10.03.2020
    Zuletzt bearbeitet: 10.03.2020
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    Ohne eventuelle Spezialitäten deines Einzelfalles berücksichtigen zu können halte ich das für sehr unwahrscheinlich, da sich Genehmigungsbehörden ungern angreifbar machen.
    Nein. Mit den offenbarten Fakten würd'ste von mir keine Genehmigung bekommen.
    Es gilt grundsätzlich die LBO in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung gültig ist. Nur wenn Festsetzungen des BPlans auf Landesrecht verweisen, dann werden die Regelungen für diese speziellen Festsetzungen auf die damalige LBO bezogen. Das ist regelmäßig bei der Geschossigkeit der Fall und kann auch für die Abstandsflächen gelten, wenn denn der BPlan dazu Festsetzungen trifft, was aber sehr selten vorkommt.
     
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    Besten Dank für die Infos!

    Ich würde die Frage jetzt jedoch gerne einfach mal umdrehen und aus Sicht des Nachbarn diskutieren. :lock

    Wenn eine Bauordnungsamt bei oben dargelegten Sachverhalt eine Baugenehmigung erteilt hat!
    Der Rohbau steht, die Nachbarn haben Klage erhoben. Das Bauordnungsamt hat mittlerweile zugegeben, dass Sie von einer dynamischen Auslegung ausgegangen sind obwohl Sie hätten statisch auslegen müssen. Der Bebauungsplan ist von 1971. Es gilt die BauO NW von 1970. Bei dem dritten Obergeschoss handelt es sich nach der Definition beim dritten OG um ein Vollgeschoss. Im Bebauungsplan sind nur 2 Vollgeschosse erlaubt.

    Das Bauordnungsamt will jedoch eine Befreiung aufgrund des oben zitierten Urteils (OVG NRW, Urt. v. 11.7.1974 – XI A 1184/73 –, a.a.O.) erteilen. Zur Begründung der Befreiung wird ausschließlich die ummauerte! Fläche des Obergeschosses herangezogen.

    Vermutlich wird die Klage der Nachbarn wegen mangelnder Betroffenheit abgewiesen. Eine harte Betroffenheit besteht nicht, da Abstandsregeln etc. eingehalten wurden.
    Eine weitere Klage fällt also mangels Betroffenheit aus.

    Das Bauordnungsamt wird sagen das, nur die ummauerte Fläche heranzuziehen ist somit eine Befreiung erteilen. Dann ist das Bauordnungsamt fein raus und kann behaupten war doch alles in Ordnung auch bei zuerst falscher Auslegung.
     
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