Stammtischfrage zur Bauleitung

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  1. #1 Waldkind, 18.04.2009
    Waldkind

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    Hallo zusammen,

    Stammtischdiskussion zum Thema Bauleitung. Bis zu welchem Bauabschnitt braucht man denn ZWINGEND von AMTSWEGEN einen Bauleiter bei der Erstellung eines Neubaus? Wie sieht das eigentlich bei so genannten Ausbauhäusern aus?

    Gruß aus dem Wald,

    Euer Waldkind
     
  2. #2 Gast036816, 19.04.2009
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    Bauleiter von Amts wegen

    Moin Moin,

    ein Bauleiter im Sinne der LBO (Landesbauordnung) wird auf jeden Fall für die Errichtung des Rohbaus benötigt. Der Bauleiter muss im Rahmen seiner Beauftragung die tragenden Konstruktionen überwachen, dabei ist in vielen Fällen die Unterstützung des Tragwerksplaners erforderlich. Hinzu kommt die Überwachung zur Einhaltung der Grenzabstände, Gebäudehöhe die für das Amt relevant sind.

    Bei Ausbauhäusern ist die Überwachung im Sinne der LBO bei Brandschutzarbeiten, Absturzsicherungen etc. erforderlich. Besteht die Ausbauleistung lediglich aus Tapete, Anstrich und Bodenbeläge ist im Sinne der LBO nicht unbedingt ein Bauleiter erforderlich.

    Eine genaue Eingrenzung sollte mit dem zuständigen Bauamt im Vorfeld - nicht am Stammtisch - geklärt werden.

    Freundliche Grüße aus Berlin
     
  3. KPS.EF

    KPS.EF

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    :konfusius

    Wie steht es denn diesbezüglich mit der Montage der kompletten Dämmung der wärmetauschenden Gebäudehülle der geforderten (dauerhaft funktionsfähigen) Luftdichtheitshülle oder auch mit der Sicherstellung der Windichtheit? :wow

    Hat schon einmal jemand dem zuständigen Bauamt eine diesbezügliche Frage gestellt? :shades

    Die Antwort darauf würde mich aus aktuellem Anlass brennend interessieren! :deal

    KPS.EF
     
  4. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Es gibt 2 Aspekte: baurechtlich und privatrechtlich

    Die baurechtliche Seite ist je nach Bundesland und Art der "Baugenehmigung" unterschiedlich.

    Grundregel baurechtlich:
    Der Planverfasser ist gegenüber dem Bauamt für die baurechtlich ordnunggemäße Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich - bis zum Schluß des BV. Man geht davon aus, dass der normale Bauherr die Fachkenntnis nicht hat. Allerdings kann es bei kleinen BV anders sein s.o..
    DEshalb wird ein planverfasser in den Bauordnungen gefordert. Dieser unterschreibt auch persönlich und wird namentlich aufgeführt.

    Privatrechlich ist es einfacher:
    1. Der Bauherr ist der Grund aller Maßnahmen. Es ist seine Aufgabe für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Maßnahme ohne Störungen und Beeinträchtigungen zu sorgen.
    Nicht umsonst muss der Bauherr die Anträge persönlich unterschreiben und in allen relevanten Unterlagen namentlich aufgeführt werden.
    2. Alle anderen sind seine Ausführungsgehilfen und hier zählt die Beauftragung, fehlt diese in Ihrer Klarheit, dann geht es um Auslegung ... und die Klopperei geht los.

    Deckt einer von den beiden oben genannten etwas nicht ab, dann kommen die weiteren Beteiligten ins Spiel.

    Zur Ausgangsfrage BW speziell: Es gibt in dem Fall in BW immer einen Bauleiter von Amts wegen bis zum Ende:
    Den Planverfasser oder es wird jemand anderes gemeldet.
    Probiert es aus:
    Man melde einen Bauleiter nur für den Rohbau um. Reaktion dauert idR 2 Tage.
    Ansonsten hält man sich an den Planverfasser.
    Man melde sich mal als Planverfasser nach der Baugenehmigung ab - nur für Baugesuch beauftragt - Reaktionszeit s.o..

    Konsequenz: Baustopp oder neue Person verbindlich melden.


    Das alles ist den wenigsten Beteiligten bewußt.
     
  5. KPS.EF

    KPS.EF

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    Hallo,

    vielen Dank für Eure Beiträge, werde sie (natürlich anonym) in ein gerade entstehendes Referat (u.a. zur Rolle der Entwurfsverfasser und Bauleiter / Bauüberwacher bei der Ausbildung von dauerhaft luftdichten Gebäudehüllen) aufnehmen:28:.

    Mit freundlichem Gruß aus Erfurt
    KPS.EF
     
Thema: Stammtischfrage zur Bauleitung
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