Stichpunkt der Insolvenz

Diskutiere Stichpunkt der Insolvenz im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Dann bedenke aber auch, dass Ihr keine Gewährleistung auf die verbauten und von Euch dann genutzten Rohre habt. Der Drittunternehmer, den Ihr...

  1. #41 Ralf Dühlmeyer, 15.10.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Dann bedenke aber auch, dass Ihr keine Gewährleistung auf die verbauten und von Euch dann genutzten Rohre habt.

    Der Drittunternehmer, den Ihr ggf. beauftragt, ist nur für seine Arbeit gewährleistungspflichtig und der Sanilöter des GÜ (der die 7T will) auch nicht, weil er nicht voll bezahlt wurde.

    Viel Spass bei einem Rohrbruch ;)
     
  2. #42 Schnabelkerf, 15.10.2010
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    Du meinst das ist 7000 € (netto) Wert?

    Kann die ursprüngliche Firma nicht Gewährleistungsansprüche später eh ablehnen mit der Begründung das sie noch Forderungen gegen den GU/IV hat?

    Den auch mit den 7000 € die wir "überzahlen" hat die Sanitärfirma laut ihrer Aussage immer noch einen größeren verslut bzw. Forderungen gegenüber dem GU offen.
     
  3. #43 Ralf Dühlmeyer, 15.10.2010
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    Weiß ich, was Ihr da verbastelt bekommen habt? Nö. Woher soll ich also die 7T einschätzen können?

    Mit den 7T könnte man aber (mit Jurist an Bord) z.B. vereinbaren, dass die Gewähr auf die ganze Arbeit gewährt wird.
    Ohne macht das sicher keiner
     
  4. #44 Schnabelkerf, 15.10.2010
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    Gesamtsumme des Angebots etwas über 30.000 € netto. (Im Angebot enthalten: Luftwärmepumpe, Fußbodenheizung, Verrohrung, Sanitärobjekte, teilweise Lüftungsanlage)

    Wie gesagt sind davon ungefähr Leistungen für 7.000 € netto bereits verbaut.

    Das was bereits verbaut ist und uns nicht in Rechnung gestellt wird sind die Rohre der zentralen Lüftungsanlage. ..
     
  5. Eric

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    Alles Unfug. Du weißt nicht, wovon Du redest.

    Der Anwalt des Fragestellers hat sich geäußert und wir sind ein- und derselben Meinung.

    Mit der Ablehnung der Erfüllung ( des gesamten noch ausstehenden Bauvertrages ) hat der IV nur erklärt, daß er den Bau nicht zuende bringen wird. Er verspricht sich davon also keinen Gewinn.

    Der IV hat jetzt - unabhängig von der Erklärung des GU, BT oder BU ( Stellung ist unklar und geht durcheinander ), er sei mit dem Bauherren " quitt " - eine Bewertung und Abrechnung der ausgeführten Leistungen mit dem Bauherren durchzuführen. In diese Abrechnung fließen die Leistungen ein, die der Handwerker für den GU, BT oder BU am Tage des Insolvenzantrages und einen Tag danach erbracht hat. Abgezogen werden die Raten ( also ist der Vertragspartner des Bauherren wahrscheinlich ein BT ). Bleibt dann eine Restwerklohnforderung des IV kann der Bauherr seine Schadensersatzansprüche wegen Mehrkosten usw. gegenrechnen.

    Die geleisteten Raten sagen nichts darüber aus, ob der Bauherr die erbrachten Leistungen auch tatsächlich bereits gezahlt hat. Denn das Wesen der Raten ist, daß keine Vorausleistungen erbracht werden; insofern hinken die Ratenzahlung dem tatsächlichen Leistungsstand immer hinterher. Dagegen spricht hier auch, daß die Rate für die begonnen Sanitärarbeiten noch nicht geleistet wurde.

    Der Bauherr hätte jetzt die Möglichkeit, mit dem Installateur über die Restarbeiten einen neuen Vertrag abzuschließen. Wenn im Vertrag kein Eintrittsrecht vereinbart worden ist und der Installateur dem Eintrittsrecht nicht zugestimmt hat, gelten dafür die Preise mit dem BT nicht.

    Unabhängig hiervon bleibt es dabei, daß die am 01. und 02.06. ausgeführten Leistungen vom Bauherren an den IV zu vergüten sind ( in die Abrechnung des IV einfließen ) und der Bauherr diese Leistungen nicht ( auch noch, also doppelt ) an den Handwerker bezahlen kann.

    Der Handwerker muß einfach kapieren, daß er seine Leistungen bis zur Insolvenzeröffnung nur als Insolvenzforderung anmelden kann. Wenn er das verstanden hat, kann er überlegen, ob es ihm Wert ist, in einem neuen Vertrag mit dem Bauherren die ausstehenden Leistungen zuende zu führen.

    Darüber sollte er ein Angebot erstellen. Der Bauherr sollte Parallelangebote einholen.

    Gewährleistung für bereits erbrachte Leistungen: Die Gewährleistungsverpflichtung des Handwerkers besteht grundsätzlich nur gegenüber der Insolvenzmasse. Die Vergabe der ausstehenden Arbeiten an den bisherigen Installateur hätte nur dann einen Vorteil, wenn der Installateur im Rahmen des neuen Vertrages erklären würde, daß er nicht nur für die ausstehenden Leistungen, sondern auch für die " Altleistungen " Gewähr leistet. Warum sollte er das tun, wenn er dafür nur die Insolvenzquote erhält?

    Olaf: Du argumentierst leider immer nur aus der Sicht eines Handwerkers, d.h. wie Du Dir als Handwerker " Dein Recht " vorstellst.
     
  6. #46 Schnabelkerf, 15.10.2010
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    Es handelt sich um einen GU. Also eine kleine Firma die die Planungsleistungen selber erbringt aber die Bauleistungen durch Subunternehmer ausführen läßt. Ausgehandelt war ein Pauschalpreis mit Ratenzahlungen orientiert am MABV.

    Wie will er das machen ohne den realen Stand am Bau festzustellen? Er hat mir ja nicht geschrieben das ich bis zu einer Baustandsfestellung nichts machen darf. Also kann er doch so einen Bautenstand nur allein theoretisch anhand der Angaben der baufirmen treffen. Ist es also meine Pflicht den Bautenstand festzuhalten um damit ich evtl. unrichtigen Forderungen des IV entgegentretenkann?

    Das ist bei einem Ratenvertrag nach MABV und einem aktuellen Haus mit hochwertiger Haustechnik aber nicht gegeben. Die Haustechnik kommt erst relatv spät macht aber einen recht hohen Anteil am Hauspreis aus. Also zahlt man am Anfang eher zuviel! Wussten wir von Anfang an aber die Banken und Hausbaufirma wollten das so. Wir haben also mit unseren zahlungen tendenziell überzahlt und es kann durchaus sein das wir dadurch das am Ende Leistungen erbracht aber nicht in Rechnung gestellt wurden diese Überzahlung ausgeglichen wurde.


    Wenn ich das recht verstehe gibt es den Vorteil der besseren Gewährleistung bei weiterbeschäftigung der alten Firmen gar nicht?

    In unserem Fall haben wir im Bauvertrag einen Passus das die Gewähleistungsansprüche gegenüber den handwerksfirmen direkt an uns übergeht.
     
  7. Eric

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    An sich müßten beide Parteien daran interessiert sein, den Leistungsstand und deren Wert festzustellen, bevor weitergebaut wird.

    InsV um eine etwaige Restwerklohnforderung zu ermitteln. Bauherr, um eine etwaige Überzahlung zu klären ( die dann aber nur Insolvenzforderung ist ).

    Die Bewertung ist aber schwierig, wenn tatsächlich ein " echter " Pauschalpreisvertrag vereinbart worden sein sollte, also keine Ausschreibung mit Einheitspreisen vorangegangen ist. In diesem Falle müßte nämlich eine Kalkulation erstellt werden, wie sich der Pauschalpreis in Bezug auf die Gewerke und die Einzelleistungen der Gewerke zusammensetzt. Das kann nur der GU. Du bräuchtest einen Sachverständigen mit dem Spezialgebiet Baukalkulation.

    Wahrscheinlich hast Du aber gar keinen Pauschalpreis, sondern ein detailliertes Angebot, dessen Endpreis dann bei der Angebotsabgabe nach unten gerundet wurde, was dann oft fälschlich als Pauschalpreis verstanden wird. Einen echten Pauschalpreis gibt es nur bei einem Gebot auf eine funktionale Baubeschreibung: Funktional beschriebenes Haus kostet fix und fertig x €; keine Angaben, wie sich der Preis im Einzelnen zusammensetzt.

    Auch dann wäre es aber für den Laien nicht möglich, die fertigen und teilwertigen Leistungen zu bewerten.

    Hier verläßt sich der InsV offenbar auf die Angabe des GU " quitt ". Er hat insoweit nur eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Er erwartet offenbar keine Restwerklohnforderung und führt deshalb keine gemeinsame Bestandsaufnahme durch. Der Bauherr wird sie ebenfalls nicht durchführen wollen, weil er es selbst nicht kann oder weil er sich - selbst bei " gefühlter " Überzahlung - nichts an Rückzahlung aus der Ins-Masse erhofft. Wenn es so ist, kann man allenfalls noch empfehlen, den derzeitigen Bestand mit Fotos zu dokumentieren, falls der InsV später doch noch versuchen sollte, eine Restwerklohnforderung zu stellen. Das sollte aber der eingeschaltete Anwalt entscheiden.

    Verhinderung von Vorauszahlungen:

    Dann sind die Raten zu hoch angesetzt worden. Die MaBV läßt sich eben nicht ohne weiteres auf einen GU-Vertrag übertragen. Denn bei der MaBV liefert der BT auch das Grundstück und deswegen ist dort beispielweise die erste Rate sehr hoch.

    Wann gehen Sie über?

    Das ist eine Abtretung der Gewährleistungsansprüch des GU gegen die Subs. Die abgetretene Forderung geht jedoch nur mit den Einwendungen über, die der SUB gegen den GU hat. Der Installateur hat den Einwand, daß er für seine Leistungen kein Geld bekommen hat. Also kann der Bauherr die abgetretenen Gewährleistungsansprüche vergessen.

    Weitere Fragen solltest Du Deinem Anwalt stellen.
     
  8. Lukas

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    Zumindest das wird auch dem IV klar sein und dürfte nur noch mehr Geld verbrennen.

    Gruß Lukas
     
  9. #49 Schnabelkerf, 15.10.2010
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    Ich denke wir haben einen "echten" Pauschalpreis. Also eine funktionale Beschreibung was das Haus bieten soll (Größe, Ausstattung, etc) für Preis X + Sonderwünsche - Eigenleistungen.

    Ich weis sogar definitiv das der GU selber keine Ausschreibungen für die Subs gemacht hat sondern mit denen ebenfalls Pauschalpreise vereinbart hatte.
     
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