Stützwand gebaut und was gilt jetzt?

Diskutiere Stützwand gebaut und was gilt jetzt? im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; Wir haben eine Stützwand gebaut auf einem hangigen Grundstück, was über zwei der 4 Seiten auf eine Ecke zu abfällt. In dieser Ecke hat die...

  1. #1 Stefan Wi, 29.05.2019
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    Wir haben eine Stützwand gebaut auf einem hangigen Grundstück, was über zwei der 4 Seiten auf eine Ecke zu abfällt.
    In dieser Ecke hat die Stützwand eine Höhe von 1,25m. Sie ist ca. 0,25cm von der Grenze Entfernt auf unserem Grundstück.

    Das Grundstück liegt in Essen NRW.
    Damals habe ich mich versucht einzulesen und am §§ 30 und 31 des NachbG NRW Zitat:
    "Nach den §§ 30 und 31 des NachbG NRW ist jeder Nachbar berechtigt, das Niveau der Erdoberfläche auf seinem Grundstück bis zur Grenze zu erhöhen, soweit durch die Art und Weise der Bodenerhöhung eine Schädigung des Nachbargrundstückes, insbesondere durch Abstürzen oder Abschwämmen, ausgeschlossen ist. Notfalls ist eine Stützmauer zu setzen. Grenzabstände gelten für die Aufschichtung von Holz, Steinen und dergleichen sowie sonstige mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen. Hier ist ein Abstand von 0,5 m zu wahren, wenn die Aufschichtung oder Anlage nicht höher als 2 m ist. Ist sie höher, muss der Abstand um so viel mehr als 0,50 m betragen, als die Höhe 2 m übersteigt. Dies bedeutet, dass mit einem 2,50 m hohen Holzstapel ein Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muss. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Aufschichtung oder Anlage eine Wand oder geschlossene Einfriedung nicht überragt oder wenn sie als Stützwand oder Einfriedung dient (z. B. Steinlager als Stützwand). Zu beachten ist, dass sich Einschränkungen aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergeben können, insbesondere aus dem Baurecht, dem Straßen- und Wegerecht sowie dem Wasserrecht."

    In der BauO §6 glaube ich Abstandsflächen steht wieder, dass 1m Höhe keine Abstandsfläche auslöst und alles drüber wieder eine Abstandsfläche von min. 3m auslöst drin.

    Was zählt denn nun?

    Ein Bauantrag wurde damals nicht gestellt, da wir ja deutlich unter 2m geblieben sind.
    Der neue Nachbar meckert nur herum. Er hat sogar fleißig Bepflanzungen vor der Wand vorgenommen, damit er den "hässlichen" Beton nicht mehr sehen muss. Und das sogar eine Woche nach dem Bau vor 4 Jahren.
    Und heute macht er Theater.
    PS: Eine Schädigung des Nachbargrundstücks ist zu keiner Zeit eingetreten.

    Wie sollte ich mich verhalten um die Sache zu entschärfen?

    Danke für Eure Meinungen.

    Gruß
    Steve wi
     
  2. arch

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    "10.3 betretbare bauliche Anlagen 10.3.1 Betretbare bauliche Anlagen i. S. des Abs. 10 Nr. 2 sind z. B. nicht überdachte Stell-plätze, Terrassen, Aufschüttungen incl. evtl. zugehöriger Stützmauern. Wenn diese Anlagen höher als 1m über der Geländeoberfläche sind, lösen sie Ab-standflächen aus. Wenn diese Anlagen nicht höher als 1m über der Geländeoberflä-che sind, lösen sie keine Abstandflächen aus. Eine Überprüfung auf gebäudegleiche Wirkungen entfällt. "

    Seite 11, aus: https://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Arbeitshilfen/niederschrift_dienstbesprechung_bauaufsichtsbehoerden_2006.pdf

    Ich bin kein Jurist, aber ich würde sagen, wenn von zwei "Rechtsquellen" eine Abstandsflächen fordert, dann ist diese einzuhalten, selbst wenn die andere dies nicht fordert. Hast du Kontakt mit dem Bauamt gehabt, um die Genehmigungsfreiheit der Aufschüttung damals zu klären, oder bist du einfach selbst davon aus gegangen, dass es Genehmigungsfrei ist?

    EDIT: Vielleicht @Fabian Weber @Fred Astair ? (klappt die Markierung eigentlich auch beim edit?)
     
  3. #3 Stefan Wi, 29.05.2019
    Stefan Wi

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    Hallo,
    keinen Kontakt gehabt.
    Dann werde ich die Wand oben abschneiden und die Aufschüttung absenken, so dass ich den 1,0m einhalte.
    Ist die Grenze 1,0m oder 0,999m?

    Gruß
    Steve wi
     
  4. arch

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    Könnte sein, dass Übereifer auch nicht unbedingt hilft. Generell würde ich mal klären lassen, ob das genehmigungsfrei war. Um keine schlafenden Hunde zu wecken, sollte das vielleicht ein Gutachter/Architekt/Vermessungsingenieur/Fachanwalt aus deiner Umgebung prüfen. Was will den dein NAchbar? schließlich wilslt du neben ihm Wohnen. Manchmal entwicklen Menschen einen gewissen zorn auf die nachbarschaft, wenn ihnen zum beispiel Langweilig ist (Ruhestand...) oder sie negative Energie von wo anders ableiten. Wenn ihn die MAuer stört, frag ihn doch, was genau. Die Farbe, die Nähe, die Höhe, oder das du auf sein grudnstück hinabschauen kannst. Er könnte eine Lösung vorschlagen, mit welcher er zufrieden wäre. Das wäre einfacher, als den rechtlichen Rahmen voll auszuschöpfen, und weniger konfrontativ. Wenn er sieht, das du z.B. 1000 € dafür ausgibst, statt "hässlichen" Beton dünne Gabionen vor die Wand zu stellen, oder eine Sichtschützende Bepflanzung anzulegen, dann würde er dich wenigstens auf der Straße grüßen, und ein anderes Ventil für seinen Ärger suchen.
     
  5. #5 simon84, 29.05.2019
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    Ich würde überhaupt nichts machen ! Das ist ein Schachspiel und der Gegner ist am Zug.
    Abwarten und dann reagieren. Abschneiden kannst du immer noch.

    Bepflanzen ist doch eine super Idee. Schenk ihm ein paar Pflanzen.
     
  6. #6 Stefan Wi, 29.05.2019
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    Er hat ja vor 4 Jahren schon bepflanzt und diese Woche Beschwerde bei der Stadt eingelegt.
    Die Bäume stehen weniger als 0,5m an der Wand dran.
    Jegliche Änderung wird dadurch schön erschwert.
     
  7. #7 simon84, 29.05.2019
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    Ja dann warte doch erstmal ab was aufgrund von seiner "Beschwerde" überhaupt passiert.
    Die kommen schon auf dich zu.
     
  8. #8 Stefan Wi, 29.05.2019
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    Auf der Wand steht eine Garage. Die ist genehmigt.
    Muß ich die Wand wegnehmen, oder bearbeiten, muss ich die Garage wegnehmen.

    Es geht ihm ums Prinzip. Er ist EU-Rentner.
     
  9. #9 Stefan Wi, 29.05.2019
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    PS: Das Gebäude braucht die Aufschüttung für die frostfreie Gründung.
    Nehme ich die Aufschüttung weg, habe ich nur noch ca. 0,30m - 0,50m Einbindetiefe.
    Im Bauantrag zum Gebäude war diese vermutlich nicht drin.
     
  10. arch

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    Das macht es nicht gerade einfacher. Wenn die Garage 3 meter Hoch sit, hat er eine 4,25 m hohe Wand an der Grundstücksgrenze, richtig? Ist die Garage genehmeigt worden, oder auch als "Genehmigungsfrei" deklariert gewesen? Sind Stützmauer und Garage zusammen gekommen, oder zeitlich mit Abstand?
     
  11. #11 Stefan Wi, 29.05.2019
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    Die Garage ist genehmigt worden.
    Dazwischen lagen 2 Jahre.
     
  12. #12 Stefan Wi, 29.05.2019
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    ich habe mir die Geländehöhen von 2015 und heute angesehen, die unser Vermesser aufgenommen hat.
    Sein Grundstück hat sich verändert unseres mussten wir sanieren und da ist nichts passiert.
     
  13. arch

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    Garage genehmigt, und eingetlich keien veränderung im Grundstück, eher Sicherungsmaßnahme weil er abgegraben hat? Wenn er abgräbt, muss er den höhenunterschied eigentlich auf seinem grundstück machen, und nicht ihr bei euch. Deine Cahcnen stehen nach dem Stand nciht so schlecht. Stadt abwarten, und schauen, was die sagen. Dann gegenargumentation zurechtlegen, und uns hier sagen, wie es ausgegangen ist ;)
     
  14. #14 Stefan Wi, 29.05.2019
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    Hallo arch,
    so ganz einfach ist das wieder nicht im Ruhrgebiet.
    Hier gibt es Bergsenkung. Wir haben verfüllt, so das sich das Gebäude nicht schiefstellt und durch Risse unbewohnbar wird. Wäre für uns eine riesen Katastrophe.

    Er hat sein Grundstück (Gartengrundstück) so belassen. Es hat sich höhentechnisch meiner Meinung nach zusätzlich verändert.

    Es gibt ja eine Bauherrenberatung bei der Stadt mal sehen was die sagen, wie man den Vorgang wieder halbwegs auf vernünftigem Wege geregelt bekommt.
    Er hat auf jeden Fall angekündigt, dass er keine Zustimmung für irgendetwas erteilen wird.
     
  15. #15 Stefan Wi, 29.05.2019
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    Und er hatte viel Jahre zeit, wo die Wand offen ohne Anfüllung da war, so das man einfacher und günstiger Veränderungen odr sogar Rückbauten durchführen hatte können.
    Jetzt wo alles fertig ist, fällt es ihm auf.
     
  16. Dimeto

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    Beides. Nachbarrechtsgesetz ist Zivilrecht, Landesbauordnung ist öffentliches Recht.
    Und das Gelände ist bis OK Stützwand aufgefüllt worden?
    1,00m
    Wie hast Du davon erfahren?
    Hat die Stadt sich schon gemeldet?
    Wie jetzt? Skizze?
    Steht die Garage 25cm von der Grundstücksgrenze weg?
    Warum vermutlich? Ich denke, Du hast den Bauantrag gestellt. Da wirst Du doch noch Unterlagen zu haben.
    Die Antwort bist Du uns noch schuldig.
    Ganz schön wirr.
    Ziemlich unwahrscheinlich dass sich Bergsenkungen an die Katastergrenzen halten.
    Was ist denn jetzt fertig geworden?
     
  17. #17 Stefan Wi, 29.05.2019
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    Das Gelände ist bis OK STW aufgefüllt worden.
    Ich könnte es aber in dem Bereich auf 1m absenken. Müsste dafür das Pflaster, den Schotter und den Splitt neu verlegen.

    Die Stadt hat sich noch nicht gemeldet.
    Der Nachbar hat mir mitgeteilt, dass er einen Termin bei der Stadt hat. Sollte da herauskommen, dass sie 25cm zu hoch ist, will er, dass ich die ganze Stützwand entferne egal was da drauf steht, oder welche Bauten davon betroffen sind. Das sei ja dann mein Problem.

    Die Garage ist eine Holzständerkonstrucktion. Die Holzständer sind mit H-Ankern mit der Wand verbunden. Ist statisch kein Problem.
    Die Wand steht ca. 15-25cm von der Grenze entfernt. Die Dachrinne ist mit Außenkannte genau an der Grenze.

    Den Bauantrag hat die Hausbaufirma gestellt. Ich glaube sogar davor. Die Ausführungsplanungerin hat dann wohl die Wand nicht berücksichtigt, die zeitlich dazwischen erriechtet wurde.

    An der GE-Grenze ist die Garage ca. 2,59m plus das was dann durch das schräge Gelände an Stützwand ist. Jedes Element hat eine andere Höhe. Bei besagten Nachbarn, gibt es nur die Stützwand an der Grenze, da ist keine Garage mehr.

    Wir sind nach 4 Jahren Bauzeich mit Allem fertig geworden. Haus,Außenanagen etc..
     
  18. #18 simon84, 29.05.2019
    Zuletzt bearbeitet: 29.05.2019
    simon84

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    Jetzt wart erstmal ab. Nicht im Voraus zu einer Bauberatung oder sonstwas gehen.
    Abwarten was kommt und dann handeln.

    ps

    nett formuliert
     
  19. Dimeto

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    Sorry, ich kann Dir nicht folgen. Die Fakten bekomme ich nicht sortiert und sie wollen einfach kein Bild in meinem Kopf erzeugen. Ich denke die Bauherrenberatung ist eine gute Idee, sobald die Stadt sich gemeldet hat und etwas von Dir fordert.
     
    Fred Astair gefällt das.
  20. #20 Stefan Wi, 30.05.2019
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    Die Garage (fast ein Carport) steht auf der Stützwand.
    Die Grundstückgrenze des netten Nachbarn grenzt aber nur mit einer Länge von 1,40m an unser Grundstück.
    In dem Bereich gibt es aber die Garage nicht mehr, da sie nicht so lang ist.
    Die Stützwandhöhe auf der die Garage steht ist 1m und darunter.
     

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