Teilung und Verkauf von Grundstück / Steuer

Diskutiere Teilung und Verkauf von Grundstück / Steuer im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, wir haben die Möglichkeit, sehr günstig (verglichen mit örtlichen Objekten) ein älteres Haus auf großem Grundstück zu kaufen....

  1. #1 Fabian1981, 12.07.2022
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    Hallo zusammen,

    wir haben die Möglichkeit, sehr günstig (verglichen mit örtlichen Objekten) ein älteres Haus auf großem Grundstück zu kaufen. Das Haus muss umfangreich saniert werden. Einen Teil des Grundstücks würden wir als Bauland verkaufen (ca. 1/3). Voraussichtlich werden wir, gemessen an den örtlichen Grundstückspreisen, das Teilgrundstück zu einem deutlich höheren Preis verkauft bekommen, als uns dies beim Kauf anteilig gekostet hat.

    Wenn ich es richtig verstehe, fällt in diesem Fall die Spekulationssteuer auf den Gewinn an. Doch wie wird der ursprüngliche Kaufpreis für das Grundstück ermittelt? Bodenrichtwert? Oder Kaufpreis abzüglich dem ermittelten Hauswert (Gutachten)?

    Danke euch!
     
  2. #2 nordanney, 12.07.2022
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    Das sagt Dir final das Finanzamt. Wahrscheinlich wird der Bodenrichtwert als Kaufpreisgröße angesetzt und beim Verkauf dann die Differenz zwischen Bodenrichtwert und Verkaufspreis als Gewinn gewertet (korrigiert um z.B. anteilige Maklerkosten für den Ankauf usw.).

    Wenn es mit einem vorliegenden Gutachten die für Dich günstigere Variante ist, dann zieh das Gutachten heran. Mit dem FA streiten kann man ja immer noch.
     
  3. #3 petra345, 31.08.2022
    petra345

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    Man könnte natürlich auch die 10 Jahre warten, wenn es finanziell machbar ist.
    Dann ha t man sich an die Größe gewöhnt und man behält den Rest.
    Später noch ein benachbartes Grundstück kaufen, geht bestimmt nicht.
     
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  4. SIL

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    Die sog. Spekulationssteuer beträgt keine 10 Jahre Petra ! Dies wird nicht einheitlich gehandhabt zum einen wird unterschieden in gewerblich und privat , im günstigsten Fall ist diese bei Privat nach 1 Jahr nicht mehr im Ansatz , ansonsten 2 max 3Jahre.
     
  5. #5 petra345, 02.09.2022
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    Das FA erkennt als Gutachter praktisch nur das Gutachten des Gutachterausschusses beim Katasteramt an.
    Alle anderen werden grundsätzlich vom FA nicht anerkannt. z. B. Ortsgericht oder vereidigte Gutachter.

    Das FA wird ohne ein solches Gutachten keine Berechnung anerkennen.
    Die Leute beim Gutachterausschuß sind sich ihrer Bedeutung bewußt. treten entsprechend arogant auf und übersehen dabei Wesentliches.

    Wesentliche Gesichtspunkte sind (aus dem Gedächtnis) im § 146 des Bewertungsgesetzes aufgeführt und beim FA völlig unbekannt. Die will man auch nicht zur Kenntnis nehmen. Das sind zumindest meine Erfahrungen.

    Gegen das Urteil gibt es praktisch keine Einspruchsmöglichkeit weil andere Gutachter nicht anerkannt werden.

    Die Kosten des Gutachtes kann man erfragen. Sie werden vermutlich noch im dreistelligen Bereich liegen.
     
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