Total Ratlos 15 Wochen Bauzeit und kein Ende in Sicht was nun???

Diskutiere Total Ratlos 15 Wochen Bauzeit und kein Ende in Sicht was nun??? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Zu den technischen Fragen kann ich nichts sagen. "Der Bauherr äußert bei der Abnahme Bedenken darüber ob das KG2000 Rohr richtig in die...

  1. #41 Ralf Wortmann, 02.10.2015
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    Zu den technischen Fragen kann ich nichts sagen.

    „Der Bauherr äußert Bedenken, dass …“ ist keine für eine Mängelrüge geeignete Formulierung. Da hast du dich übervorteilen lassen. Vermutungen oder Eventualitäten sind keine Mängelrügen. Da muss man als Bauherr schon Farbe bekennen und den Mut haben, das Kind beim Namen zu nennen.

    Richtiger in deinem Sinne wäre z.B. gewesen (wobei ich die Infos einfach aus deinem Text entnommen habe):

    a) Das KG2000-Rohr wurde nicht richtig in die Kunststoffmuffe des Pumpensumpfs eingeführt/montiert.
    b) Beim dreiteilige Schornstein wurde bei der Fuge der Verbindung vom zweiten zum dritten Teil ein ungeeigneter und hierfür nicht zugelassener Mörtel verwendet.

    Soweit die Beispiele. Aber wahrscheinlich würde deine Formulierung vor Gericht gerade so noch „Gnade“ finden, weil der Richter vermutlich erkennen kann, dass du das wohl nicht als Bedenkenanmeldung gemeint hast, sondern als Mängelvorbehalt.

    Zur Abnahme kommt man als Bauherr mit mindestens einem Zeugen und einer vorbereiteten Liste positiv formulierter Mängelrügen und lässt sich dann nicht beirren, bis diese Rügen auch genau so in das Protokoll aufgenommen wurden.

    Die Antworten den Rohbauers im Protokoll gehören da nicht rein. Eine Abnahmeprotokoll ist kein Argumentationsforum. Höchstens mal „Mangel wird AN-seits bestritten“ oder „Differenzstandpunkt“, aber keine Romane.

    Wenn einer solche „Romane“ schreibt, solltest du das nächstes Mal in einem Protokoll, das du mit unterschreibst, so etwas nicht unbestritten stehen lassen, wenn du nicht weißt, ob die Aussage mit dem Architekten stimmt. Besser hinzufügen „AG bestreitet dies“.

    Was und wie willst du das denn jetzt in dem Protokoll noch ändern? Wurde es nicht schon von euch beiden unterschrieben?
     
  2. #42 Ralf Wortmann, 02.10.2015
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    Nein, die Meinung des Architekten kannst du in einem schon unterschriebenen Protokoll nicht streichen lassen und die Meinung des Rohbauers kannst du nicht "erzwingen", ebenso wenig, wie der rohbauer deine Meinung "erzwingen" kann. Wüsste auch nicht, was das bringen soll.

    Du hast bei der Protokollerstellung Murks gemacht und musst jetzt damit umgehen. Du kannst dem Rohbauer ja nochmal ein Schreiben schicken und das alles aus deiner Sicht richtig stellen. Sei aber vorsichtig mit den Formulierungen, damit du nicht alles noch verschlimmerst, indem du z.B. den Eindruck erweckst, du würdest dich mit "Persilscheinen" zufrieden gegebn und willst in Wirklichkeit gar keine Mängelbeseitigung..

    Solche Versicherungen, geeigneten Mörtel für den Schornstein verwendet zu haben, bringen nichts. Was willst du damit bezwecken? Das ist doch unlogisch.

    Wenn wirklich ungeeigneter Mörtel verwendet wurde und es liegt ein Mangel vor, dann nutzt dir ein Stück Papier, in dem der Rohbauer dir was versichert, bezüglich dieses Mangels nichts. Kein Atom des Mörtels wird auf die Weise verändert. Wenn das tatsächlich ein erheblicher Mangel sein sollte, nützen keine Persilscheine, sondern der Mangel muss beseitig werden.

    Für die nächsten Gewerke nimm dir eigenen, bezahlten Sachverstand (SV) hinzu. Mit deinen Vorstellungen von der Vorgehensweise wird das nichts. Du brauchst Unterstützung.
     
  3. e1Alex

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    Hallo zusammen,

    danke schon einmal für eure Antworten natürlich haben wir noch nichts unterschrieben auf der Baustelle, es wurde heftig diskutiert und gestritten zwischen Rohbauer und Architekt zwei harte Hunde...! Letzt endlich konnte man sich dann einigen die oben genannten Punkte wurden meiner Meinung nach falsch erfasst.... Der Rohbauer hat in meinen Augen Angst das ich hier noch ein grösseres Fass aufmache... und ist sich derFehlerseiner Mitarbeiter bewusst.

    Zeuge war meine Freundin die auch im Bauvertrag steht und mein Bekannter der Architekt...

    Hier bei würde ich es jedoch belassen wenn sich jedoch später innerhalb von 5 Jahren herausstellt das es ein Problem mit dem Kamin gibt oder einer leckenden zufuhr Leitung der Hebeanlage gibt würde ich dem wenn nötig mit einem Anwalt / Gutachter etc. nachgehen....

    Ich denke jetzt muss es mal gut sein... Auch wenn bei dem Pumpensumpf zu 100% ein Fehler gemacht wurde muss dies nicht die Funktion beeinträchtigen... und der Kamin zu 99,9% mit einem Mauermörtel zusammen gemacht wurde.

    Meine Komentare zu:

    a) Das KG2000-Rohr wurde nicht richtig in die Kunststoffmuffe des Pumpensumpfs eingeführt/montiert. -> zu 100% richtig!
    b) Beim dreiteilige Schornstein wurde bei der Fuge der Verbindung vom zweiten zum dritten Teil ein ungeeigneter und hierfür nicht zugelassener Mörtel verwendet. -> nicht richtig da ich den Mörtel nicht analysiert habe, der Rohbauer will das zu 100% nicht drinnen stehen haben denke ich mal...
    also


    Kann ich das denn trotzdem Vordern? Gut... der Rohbauer kann darauf antworten: Mangel wird AN-seits bestritten. Punkt aus?!

    Wäre das ok?

    Danke!

    Gruß
     
  4. #44 dimitri, 03.10.2015
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    Bei VOB Verträgen sind es nur vier Jahre.
     
  5. Mibe25

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    Wie ist das Vorgehen, wenn bei einem Mangel dokumentiert ist, dass der AN diesen nicht als Mangel anerkennt?
     
  6. #46 Ralf Wortmann, 06.10.2015
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    Ja, da du das ja nur vorsorglich drin haben willst, wäre das okay.

    @mibe25:
    Auch wenn der AN den Mangel im Protokoll bestreitet, trüge er damit im Falle einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung die Beweislast dafür, dass z.B. bezüglich des Mörtels an der Schornsteinfuge kein Mangel vorliegt.

    Mehr kannst du erstmal nicht machen.
     
  7. #47 Ralf Dühlmeyer, 06.10.2015
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    Falsch! In der VOB steht was von 4 Jahren, ja, aber auch von der Möglichkeit, anderes zu vereinbaren und gegenüber Endverbrauchern geht das BGB-Recht immer vor, wenn es höhere Anforderungen stellt, also gelten dort quasi automatisch die 5 Jahre!
     
  8. Julius

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    Offenbar unterliegst Du einem weitverbreiteten Irrtum!
    Was der AN bezüglich des Abnahmeprotokolls will oder nicht will, ist unbeachtlich!
    Ausschließlich der Abnehmende (also der AG) entscheidet, was hineinkommt.

    Nein!
    Er muß dann (schriftlich) nachweisen, daß die Ausführung korrekt ist.
     
  9. #49 Ralf Wortmann, 06.10.2015
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    So ein Unsinn.

    Belege mal, auf welcher Rechtsgrundlage der AN (schriftlich) nachweisen muss, dass die Ausführung korrekt ist.

    Wenn du von den Rechtsfolgen der Beweislast keine Ahnung hast, dann beteilige dich nicht.
     
  10. #50 ThomasMD, 06.10.2015
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    Ruhig Brauner,
    Julius meinte, dass der AN nachweisen muss, dass die Ausführung korrekt ist. ;)

    Gruß Thomas
     
  11. Mibe25

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    Mal wieder eine gute Situation für den AN: Der AG hat keinen Beweis für den Mangel in der Hand. Diesen bekommt der AG erst, wenn er ein Gutachten beauftragt. Wenn der AG Recht hat, bekommt er die Kosten für das Gutachten vielleicht wieder vom AN. Wenn sich der AG täuscht, dann hat er mal wieder einige Euro in den Sand gesetzt.
    Der AN hat also gute Chancen, dass der AG das zusätzliche Kostenrisiko nicht eingeht, sondern die Sache auf sich beruhen lässt.
     
  12. #52 Ralf Wortmann, 07.10.2015
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    Ja genau, so habe ich Julius auch verstanden und gerade das trifft vorprozessual nicht im Geringsten zu.

    Mehrmals pro Woche höre oder lese ich in Diskussionen um Mängel die Aussage, dass bis zur Abnahme der Bauunternehmer/Auftragnehmer die Beweislast für die Mangelfreiheit seiner Leistung trage. Das ist grundsätzlich (für einem schon begonnenen Zivilprozess) richtig, aber die Schlüsse die dann auch für die vorprozessuale Phase daraus gezogen werden, sind meistens falsch oder „nicht zu Ende gedacht”.

    Viele leiten gar daraus ab, dass der Auftragnehmer zumindest bis zur Abnahme verpflichtet sei, schriftliche ”Mangelfreiheitsnachweise” z.B. durch Sachverständigengutachten oder sonstiger Urkunden zu liefern.

    Das trifft nicht zu.
     
  13. #53 Kalle88, 07.10.2015
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    Wer hat denn vorprozessual die Beweislast inne, wenn die Ausführung strittig ist? Der AG?
     
  14. #54 Elias73, 07.10.2015
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    D.h. ich muss immer klagen, wenn sich der AN quer stellt und behauptet, er hätte alles richtig gemacht?

    Oder ergibt sich das weitere dadurch, wenn man Geld einbehält?
     
  15. #55 Ralf Wortmann, 07.10.2015
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    Keiner von beiden. Der Begriff der Beweislast ist ein prozessualer Begriff, der nur im Rahmen eines laufenden Rechtsstreits vor Gericht zur Anwendung kommt.

    Anders, als im US-amerikanischen Recht (pre trial discovery), kennt das deutsche Recht keine vorprozessualen, außergerichtlichen Beweiserhebungen.
     
  16. #56 Ralf Wortmann, 07.10.2015
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    Letzteres ist der Fall. Man muss nicht klagen. Man kann auch abwarten, ob man verklagt wird. Aber man sollte sich als AG vorher einigermaßen sicher sein, dass man beim Einbehalten von Geld im Recht ist, sonst trägt man im Unterliegensfall Prozesskosten. Deshalb ist die gebetsmühlenartige Wiederholung, dass der AG in einer tollen Position sei, da der AN ja schließlich "in der Beweislast" sei, Augenwischerei.
     
  17. #57 Elias73, 07.10.2015
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    Das scheint mir nach Deiner Erläuterung auch so.
    Hab nämlich momentan auch ein Problem, u.a. dieses hier: http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?93469-Riss-in-Blendrahmen-Kunststofffenster

    Der Bauträger + Fensterbauer behaupten nun, es sei fachgerecht, dass nur eine Kunststoffleiste aufgeklebt und kein Austausch vorgenommen wurde. Nach Deiner Erläuterung birgt das nun natürlich ein gewisses Kostenrisiko.
    Dann verstehe ich nun auch besser, warum unser Anwalt geraten hat, mal von einem von ihm empfohlenen Fensterexperten eine erste kurze Einschätzung zu bekommen. Und auch warum man hier mit Verweigerung der Abnahme vorsichtig sein muss.
     
  18. #58 ThomasMD, 07.10.2015
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    Ui, das sind für mich völlig neue Ansätze.
    D.h. ich trage als AG das Irrtumsrisiko, wenn ich behaupte, das Werk ist mangelhaft und der AN muss nichts weiter tun, als diesen Vorwurf zu bestreiten?
    Dann war ich bisher auch auf dem falschen Dampfer, wenngleich ich das Prozedere noch nie durchstehen musste.
    Wir haben uns stets verständigt und Argumente getauscht, frei nach dem Motto "heute gewinne ich und morgen verlierst Du" ☺

    Gruß
    Thomas
     
  19. #59 Ralf Wortmann, 07.10.2015
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    Ja, und zwar deshalb, weil der AN, wenn tatsächlich objektiv kein Mangel vorliegt, dies in einem Prozess, in dem das Gericht ein Sachverständigengutachten einholt, ja auch beweisen kann. Dann hilft es dem AG nicht, dass der AN die prozessuale Beweislast trägt.

    Ein Wermutstropfen für den AN ist es, dass er (sofern es kein selbständiges Beweisverfahren, ist) beim Mangelvorbehalt im Abnahmeprotokoll erstmal den Sachverständigenvorschuss für die Beweiserhebung beim Gericht einzahlen muss (wegen der Beweislast). Diesen Vorschuss erhält er aber vom AG erstattet, wenn der AN den Prozess gewinnen sollte.

    Der SV wird in unserem obigen Beispiel (von den üblichen Unwägbarkeiten mal abgesehen) bestätigen, dass kein Mangel vorliegt und der AG verliert den Prozess, wird zur Auszahlung des einbehaltenen Werklohns nebst Zinsen verurteilt und hat zudem die Gerichtskosten, die Kosten des vom Gericht bestellten Sachverständigen und die Anwaltskosten beider Parteien zu tragen bzw. dem AN zu erstatten.
     
  20. bernix

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