Treppe falsch konstruiert?

Diskutiere Treppe falsch konstruiert? im Beton- und Stahlbetonarbeiten Forum im Bereich Neubau; Hallo Zusammen, Ich bin frisch hier angemeldet und wünsche zunächst allen ein gutes und gesundes neues Jahr! :) Ich habe eine Frage bezüglich...

  1. #1 Rheinlaender, 03.01.2022
    Zuletzt bearbeitet: 03.01.2022
    Rheinlaender

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    Hallo Zusammen,

    Ich bin frisch hier angemeldet und wünsche zunächst allen ein gutes und gesundes neues Jahr! :)

    Ich habe eine Frage bezüglich einer uns gelieferten und montierten Treppe, im Anhang eine Skizze...

    Es handelt sich um zwei Stahlwangen-Treppenelemente, das erste große mit 14 Stufen, über die man auf das Dach einer Garage gelangt. Von dort aus dreht man sich um 180° und gelangt über ein weiteres Treppenelement mit 7 Stufen zum Eingang einer Wohnung.

    Jede Stufe hat eine Auftrittstiefe von 260 mm und eine Antrittsöhe von 190 mm. Das entspricht einem Schrittmaß von 64, was grundsätzlich ok ist. (Wobei 260 mm schon arg knapp ist, aber dazu gleich mehr...)

    Die DIN 18065 gibt vor, dass offene Treppen mindestens 30 mm zu unterschneiden sind.

    Diese Unterschneidung ist mit 33 mm auch gegeben, jedoch sind die Stufen eingerückt und genau hier liegt, meiner Ansicht nach, das Problem:

    Das Hochlaufen der Treppe ist ok, da der Fuß die volle Auftrittstiefe von 260 mm nutzen kann.

    Beim Herablaufen führt diese Unterschneidung, oder besser gesagt "Einrückung", von 33 mm jedoch dazu, dass von den eigentlichen 260 mm der Antrittsfläche nur 227 mm übrig bleiben. Der Fuß steht eigentlich immer schon zur Hälfte wieder auf der Stufenkantem und gefühlt fehlen 3 - 4 cm.
    Das ganze ist vor allem deshalb ärgerlich, weil ausreichend Platz vorhanden ist und die Treppe auch problemlos 60 cm länger laufen könnte.

    Ich habe in der DIN18065 leider keine Info darüber gefunden, aber nach meinem Verständnis, dürfte die Tiefe Unterschneidung eigentlich nicht in die notwendige Auftrittsfläche miteingerechnet werden, oder?
    (Denn ansonsten könnte man (übertrieben gesagt) die Stufen auch 60 mm "unterschneiden" bzw. einrücken. Hochlaufen wäre theoretisch immer noch halbwegs möglich, aber das Runterlaufen wird irgendwann unmöglich, da die Treppe immer mehr zur "Leiter" wird...)

    In der DIN 16085 ist der Auftritt für "baulich notwendige notwendige Treppen" mit mindestens 260 mm angegeben. Darüber hinaus werden noch "Grenzmaße für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen" genannt, diese liegen bei 230 mm. Ich bin nicht ganz sicher, ob diese Grenzmaße für uns gelten, oder ob es sich dabei um eine Art Toleranz handelt, wenn aufgrund örtlicher Gegebenheiten die üblichen 260 mm nicht erfüllt werden können...?

    Aber selbst wenn für das Haus diese verringerten Grenzmaße gelten würden, liegt die Treppe mit 227 mm unter dieser Grenze.

    Jetzt könnte man natürlich sagen, dass das es arg kleinlich wäre, über 2-3 mm zu streiten!

    Aber erstens wäre grundsätzlich genug Platz für eine 60 cm längere Treppe gewesen.

    Zweitens sind die Stufen und noch viel gravierender ist, dass die Stufen des kürzeren Treppenelements mit 7 Stufen tatsächlich um 60 mm eingerückt wurden! Bleibt beim Runtergehen Elements eine Auftrittsfläche von 200 mm!

    In meinen Augen eine Fehlkonstruktion und auch wenn es sich um zwei Elemente handelt, stellt sich darüber hinaus auch die Frage, warum man zwei verschiedene Schrittmaße angwendet hat, des Platz ist ausreichend vorhanden.

    Die Frage ist letztendlich: Besteht gemäß DIN oder Bauvorschrift ein Recht auf Nachbesserung?

    Ich freue mich über eure Antworten.

    Viele Grüße
    Rheinländer :)
     

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  2. #2 Rheinlaender, 03.01.2022
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    Oh, vielleicht gehört die Thread eher die Kategorie Architektur? Kann, falls möglich, gerne verschoben werden. :)
     
  3. #3 Jo Bauherr, 03.01.2022
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    Nach DIN18065 ist die Unterschneidung zusätzlich zum Auftritt zu rechnen.
    Wenn hier die Treppe maximal zwei Wohnungen erschließt, reicht ein Auftritt von 23 cm mit 3 cm Unterschnitt.
    Beim Auftritt sind bis zu 0,5cm Abweichung zulässig.

    Damit wäre diese Treppe mit a=22,7cm noch im Toleranzbereich.
     
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  4. #4 Rheinlaender, 04.01.2022
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    Hallo Jo Bauherr,

    danke für diese Info.

    Ich habe nochmal gelesen und vermute du beziehst dich hierauf?

    "Zur sicheren Begehbarkeit bauordnungsrechtlich notwendiger Treppen dürfen die Istmaße von Treppensteigung s und Treppenauftritt a beim fertigen Treppenlauf gegenüber dem Nennmaß (Sollmaß) maximal um 5 mm abweichen. Von einer Stufe zur nächsten darf die Abweichung der Istmaße untereinander maximal 5 mm betragen."

    Fall ja, steht hier aber auch weiter:

    Ausnahmen hiervon macht DIN 18065 nur bei Treppen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen. Dort darf das Istmaß der Steigung der Antrittsstufe bis zu 15 mm vom Nennmaß (Sollmaß) abweichen; die Festsetzung der maximalen Abweichung der Istmaße von 5 mm zwischen Antrittsstufe und folgender Stufe gilt dort ebenfalls nicht.

    So wie ich das vestehe, besagt der letzte Satz, dass die Maximale Abweichung von 5mm für "Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen" nicht gilt?

    Liebe Grüße
    Alex


    Quelle: weka.de/architekten-ingenieure/din-18065/
     
  5. #5 WerniMB, 05.01.2022
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    Anhand deiner Beschreibung beträgt das Steigungsverhältnis der ersten Treppe 190/227 und das der zweiten 190/200.

    Die DIN18065 gibt, wie schon richtig genannt, ein Grenzmaß für die Auftritte von 230mm an.
    Die weiterhin erwähnten Toleranzen dürfen jedoch nicht auf die Grenzmaße angerechnet werden.

    Damit sind m.E. beide Läufe nicht normgerecht ausgeführt. Die obere Treppe ist hinsichtlich Ihrer Begehbarkeit (Schrittmaß 580) ohnehin Müll.
     
  6. #6 Rheinlaender, 08.01.2022
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    Danke für deine Einschätzung WerniMB, das sehe ich auch so. Es gab auch eine Skizze auf der eindeutig erkennbar ist, dass die Treppe bis zu einem bereits existierenden Absatz (daneben befindlichen Kellertreppe..) laufen sollte...
    Warum beide Elemente zu wurden ist mir schleierhaft...
     
  7. BaUT

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    Wem wurde die Treppe geliefert? Dir? Du bist Planer, Bauleiter, Erwerber der betreffenden Wohnung oder Baubetreuer des Erwerbers der Wohnung?

    Wenn ihr weiter diskutieren wollt, müsstet ihr die gesamte Treppe aufmessen und zeichnerisch darstellen und dazu noch die Werkzeichnung mit den geplanten Steigungen vorlegen. Alles andere ist hier "fischen im Trüben".

    Die Beiträge #4 bis #6 könnte man eigentlich löschen.
    #3 hat alles beantwortet.
     
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