Türschwelle Eingangstür zu hoch?

Diskutiere Türschwelle Eingangstür zu hoch? im Fenster/Türen Forum im Bereich Neubau; die Beschaffenheit muss bei Werken gleicher Art üblich sein und vom Besteller erwartet werden können. das impliziert das doch. Das beudeutet,...

  1. #21 Fabian Weber, 01.05.2024
    Fabian Weber

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    das impliziert das doch. Das beudeutet, dass bei Eingangstün üblicherweise eine 4cm Schwelle zu erwarten wäre.
     
  2. #22 VollNormal, 01.05.2024
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    Die Üblichkeit und die berechtigte Erwartung sind separate Anforderungen, die für die Mangelfreiheit des Werks beide erfüllt sein müssen. Dass die Ausführung üblich ist, dürfte dem AN darzulegen nicht schwerfallen. Dafür muss er nur entsprechende Beispiele beibringen. Die spannende Frage ist, welche Erwartung hier berechtigt ist.
     
  3. #23 Fabian Weber, 01.05.2024
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    Nee üblich bemisst sich dann einfach danach, was im Neubau am meisten vorkommt. Danach leitet sich die berechtigte Erwartung ab.

    Und 4cm sind eben nicht üblich, sondern in Summe aller Neubauten die absolute Ausnahme. Dass man auch woanders mal solche Schwellen findet, mag ja sein, aber Pfusch woanders kann man ja nicht als Referenz für den eigenen Pfusch hernehmen.

    Hier kommt ja sogar noch hinzu, dass der Bauherr dem Unternehmer in der Rohbauphase sofort nach Türeinbau den Mangel mitgeteilt hatte.
     
  4. #24 das ICH, 01.05.2024
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    Ich bin davon überzeugt, dass du einen tollen Job machen wirst wenn du deine Prüfung bestehst, aber ich will dich davor warnen dich mit den Anwälten anzulegen. Lehrgeld bezahlt man auch als öbuv, auch wenn es selten an's Geld geht, aber vor Gericht von (dem "unterlegenem" Anwwalt) verbal zerlegt zu werden ist richtig scheiße und kratzt am Ego. Und wenn die Akte für die Ergänzung zurück kommt und du dich erklären musst wieso du zu einer Rechtsfrage stellung nimmst, dann kommt man auch da nur mit einer demütigen Haltung wieder raus. Alles schon erlebt!


    Schuster bleib bei deinen Leisten!!!
    Zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, ist die Aufgabe des Gerichtes (es sei denn du verwendest den Begriff ausschließlich im Sinne von "es ist etwas nicht nach dem Stand der Technik"). Ich empfehle dir dringend, die Begrifflichkeit "Mangel" aus deinem Wortschatz zu streichen, besonders wenn es um gerichtliche Aufträge handelt.
    Die Aufgabe des Gutachters ist, das Gericht in technischer Sicht zu unterstützen, da der Richter und auch die Anwälte in aller Regel keine Ahnung von der handwerklichen Ausführung haben. Richter und Anwälte sind Volljuristen und kennen sich mit dem BGB sehr gut aus und wissen auch, wie man dieses auslegen und verbiegen kann. Wenn du dich da zu weit aus dem Fenster lehnst, dann bist du schnell als befangen aus dem Fall raus.

    Du musst die Neubauten aber noch danach unterscheiden, ob die DIN 18040 verienabrt wurde oder nicht. Und in Häusern ab der Gebäudeklasse 3 muss die 18040 nicht gesondert vereinbart werden. Dann heißt es in der LBO: Wohnungen in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein.
    Hat der TE also nun ein Haus in dieser Gebäudeklasse, dann kann er auch eine 20 mm Schwelle erwarten. Ist das Gebäude nicht in dieser Gebäudeklasse, dann würde ich der juristischen Auseinandersetzung nicht so entspannt entgegen sehen.

    Und von welchem Betrag willst du was in abzug bringen? Hat der Türenbauer die Tüpr zu hoch eingebaut oder der Estrichleger den Estrich zu niedrig eingebracht?

    Am besten gegen unterschriebene Empfangsbestätigung, als Einwurfeinschreiben ginge auch. eMail, Whatsapp etc....kann man machen ist aber nicht zielführend wenn es vor Gericht geht.
     
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  5. #25 Fabian Weber, 01.05.2024
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    Ich weiß Deine anderen Ratschläge sehr zu schätzen, ehrlich.

    Zum Einbehalt bei wem?

     
  6. #26 das ICH, 01.05.2024
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    Die Meinung vom TE habe ich gelesen, aber ich bezweifle, dass es so einfach ist (leider wurden keine gesamtansicht eingestellt wo auch der obere Anschluss zu sehen ist).

    Aber egal ob es nun am Estrichleger oder am Fensterbauer liegt, wie willst du hier eine Summer für den Einbehalt ermitteln?
    - Türelement tiefer geht nicht wegen der äußeren Rollschicht - oder du machst diese auch neu.
    - Wurde ggf. durch die Rollschicht schon die Höhe vorgegeben? Dann hat sich der Türenbauer daran orientiert...oder an dem Meterriß im Gebäude...
    - Woran hat sich denn der Estrichleger orientiert? Normalerweise an den Treppenlöchern und/oder am Meterriß.

    Hier sind also "3 Schuldige" möglich - da muss man nun erstmal "den richtigen" finden und dann überlegen, bei welcher Nacharbeitung der geringste Schaden entsteht.
     
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    Ich würde als Juristischer Laie (Was ich als Sachverständiger nun mal bin) empfehlen einen Baurechtsanwalt zu fragen, weil (vermutlich) erstmal eine Rechtsfrage... und dann...
    Könnte ja sein das der TE gar nicht wissen muss, wer was warum gemacht hat, da der Generalübernehmer/Bauleiter verantwortlich ist...
    Könnte auch sein das der Tür Lieferant/Montageunternehmer/... vor Einbau hätte Bedenken anmelden müssen...
    Könnte sein das die Klinker/Rollschicht/...? erst nach Einbau der Tür gemacht wurden...
    Könnte sein... da gibt´s bestimmt noch viele andere Möglichkeiten.
     
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  8. #28 Fabian Weber, 01.05.2024
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    Ich kenne es so, dass es einen verbindlichen Meterriss für alle Gewerke gibt.

    Dass hier, wie Du schon schreibst etliche Gründe für die Abweichung vorliegen können, kann ich bestätigen.

    Da es hier aber ein GU-Verhältnis ist, ist die Zuordnung zu einem Gewerk egal.

    Auch hier kann man, zunächst einmal (ggfs. ebenfalls durch Gutachter) den Einbehalt auch anhand von Kennwerten (Angebote, Kostenschätzung Architekt etc.) schätzen.

    Mir würde es ja hier zunächst auch nur um ein Druckmittel gehen, dass der GU überhaupt mal einsieht, dass er einen Mangel hier hat. Persönlich würde ich dann auf Minderung gehen.
     
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  9. #29 das ICH, 02.05.2024
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    Recht habt ihr mit dem GU!

    Kann der Meterriss noch rekonstruiert werden?
     
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