Türüberdachung (10m²) auf Balkon in SH genehmigungsfrei?

Diskutiere Türüberdachung (10m²) auf Balkon in SH genehmigungsfrei? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wer kennt sich mit der Gesetzeslage zu Balkon-Haustürüberdachungen aus? Ich habe Gesetze dazu gefunden, bin mir aber nicht sicher, ob ich...

  1. #1 AnikaSH, 03.04.2022
    Zuletzt bearbeitet: 03.04.2022
    AnikaSH

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    Hallo,
    wer kennt sich mit der Gesetzeslage zu Balkon-Haustürüberdachungen aus? Ich habe Gesetze dazu gefunden, bin mir aber nicht sicher, ob ich sie richtig anwende:

    Wir, wohnhaft in Schleswig-Holstein, haben ein Vordach (Satteldach) mit Lichtplatten über unserer Haustür auf dem Balkon gebaut, da sonst beim Öffnen der Tür bei Regen große Mengen Wasser in den Wohnraum treten.
    Die Maße betragen 4m Breite und 2,5m Tiefe, 3m Höhe.
    Dieses Dach wurde nun von der Gemeinde beim Bauamt gemeldet und wir wurden aufgefordert, einen Bauantrag zu stellen.

    Meinen Recherchen nach, ist das Dach jedoch nach §63 Absatz 1 unter 15 g LBO als Haustürüberdachung verfahrensfrei.
    Kann die Überdachung in der Art (nicht ebenerdig/Größe) als Haustürüberdachung gelten?

    Durch die exponierte Lage Richtung Wetterseite stellt die Türüberdachung die Mindestgröße dar, um bei Wind die Tür frei von Schlagregen zu halten. Als untergeordnete bauliche Anlage/Nebenanlage (§ 14 Abs. 1 BauNVO) ist das Vordach nach §63 Absatz 1 unter 15 f LBO mit einer Größe von unter 30m³ verfahrensfrei.
    Ist dies richtig interpretiert und für meinen Fall anwendbar?

    Habt ihr noch andere Ideen, wie wir die Haustürüberdachung als genehmigungsfrei rechtfertigen können?

    Ich bin gespannt auf Eure Antworten.
    Liebe Grüße, Anika
     
  2. Dimeto

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    IMHO nein. Dein Bauwerk ist mit den Ausmaßen weder unbedeutend, noch kann ich mir eine Balkontür als Hauseingang vorstellen.
    Es handelt sich auch nicht um eine
    sondern um ein abstandsflächenrelevanten Gebäudeteil.
    ... ist auch nicht einschlägig, da es sich nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO handelt und wie schon erwähnt keine Unterordnung gegeben ist.
    Sofern die Voraussetzungen vorliegen wäre evt. eine Genehmigungsfreistellung nach §68 möglich.
     
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  3. #3 simon84, 04.04.2022
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    Ich denke bei 10 Quadratmetern kann man bei einem üblichen EFH nicht mehr realistisch von einer "Haustürüberdachung" sprechen.
    Das ist die Größenordnung einer kleinen Garage, Laube, Gartenhaus etc.

    Üblich wären Maße um den Dreh 1,50 Meter Breite und 1,00 Meter Tiefe !

    Stellt doch den Bauantrag und dann schaut ihr mal ob und wie das zu genehmigen ist und wo ggf. etwas angepasst werden kann.
    Es übrigens sehr freundlich zu werten, dass von der Baubehörde nicht sofort eine Rückbauanordnung und ein Bußgeld gekommen sind.

    Auch für die Abwasserverordnung ist das ganze ja relevant, ihr müsst ja auch Abwasser für die Dachfläche zahlen, vielleicht ist das auch ein Aufhänger der Behörde.

    Es geht bei der Verfahrensfreiheit nicht nur um technische Eigenschaften des Bauwerks, sondern auch um das Erscheinungsbild und um die Prüfung falls es eine übliche Größenordnung überschreitet. So wird für dieses Bauwerk sicher auch Statik, insbesondere was bei so exponierter Lage mit so starkem Schlagregen über mehrere Meter die Windlasten usw. berücksichtigt.

    Schade, dass ihr nicht wisst wer das gemeldet hat. Das Vorgehen falls es einen Nachbarn optisch stört könnte man ja anders gestalten als wie wenn jemand Bedenken hat es ist nicht fachgerecht/stabil erstellt.
     
    SIL gefällt das.
  4. #4 AnikaSH, 04.04.2022
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    Vielen Dank für eure fachlichen Antworten.

    Dimeto zu deiner Antwort frage ich mich:

    Ist die Überdachung nicht der der Hauptnutzung des Außenaufgangs / Gebäudes untergeordnet?
    Ich hatte im Internet gefunden:
    "Vordach: Die Kammer teilt die Einschätzung des Landratsamts im streitgegenständlichen Bescheid, dass es sich bei dem „ Vordach “ nicht um einen unselbständigen Teil des Wohngebäudes, sondern um eine grundsätzlich der Festsetzung Nr. 2.5 unterfallende Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO handelt."

    (https:// faq.differencevs.com/de/Q%26A/page=5c7ec8fbcd305083814aa42e46a03707)

    "Sofern die Voraussetzungen vorliegen wäre evt. eine Genehmigungsfreistellung nach §68 möglich."
    Welche Voraussetzungen müssten vorliegen und welchen Absatz von §68 würde es betreffen?

    Simon:
    Wir hatten erhofft uns die Arbeit und Kosten für den Bauantrag inkl. Architekten und Statiker vielleicht zu ersparen - da sie uns in dem Zusammenhang unverhältnismäßig erschienen. Das Dach erfüllt rein den Zweck, das Eindringen von Wasser über die Haustür zu verhindern und ist daher in meinem Verständnis schon eine Haustürüberdachung, welche auf Grund der exponierten Lage im 2. Stock groß ausfallen muss.
    Das Nachbargrundstück startet übrigens 30m entfernt. Benachteiligt ist also ein dritter nicht.
     
  5. Dimeto

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    Ich kenne ja Dein Haus nicht und weder ist mir Dein, noch das "Vordach" des zitierten Falles bekannt. Wenn sich aber Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde einig sind, einen Bauantrag zu fordern, und Deine bisherigen Beschreibungen diese Forderung nicht entkräften, wird Dir wohl nur ein mit der Örtlichkeit vertrauter Fachanwalt helfen können.
    Es erscheint mir aber abwegig, dass es sich bei einer auf einem Balkon befindlichen Überdachung um eine selbständige Nebenanlage handeln könnte. Da der Balkon aus #1 nun aber zum Außenaufgang mutiert ist, könnte in meinem Kopf ein Bild entstanden sein, welches mit der Wirklichkeit nichts zu tun hat.

    Du kannst die Beschwerdeführer aber mal fragen, was sie bewogen hat einzuschreiten, während in anderen Bundesländern das Vorhaben unmissverständlich genehmigungsfrei ist (z.B. BauO NRW 2018, §62 Abs. 1 Nr. 1g oder LBO BW Anhang zu §50 1m).

    Dass ein qualifizierter rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, dem die Überdachung nicht entgegensteht.
    Alle.
     
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  6. #6 AnikaSH, 05.04.2022
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    Mein Fehler: Ich habe mich tatsächlich schlecht ausgedrückt: Der Außenaufgang mit angrenzendem Balkon ermöglicht den Haupteingang zur Wohnung.
    Das Haus ist ein altes Bauernhaus, mit 2 Stockwerken. Die Eingangstür für das zweite Stockwerk befindet sich in 6,5m Höhe und wird über den Außenaufgang/Balkon erreicht. Aus diesem Grund ist auch der Wetterschutz nur mit einem Dach in dieser Größe möglich (und selbst mit diesem Dach gelangt bei Wind und Regen einiges an Nässe in den Wohnraum).

    Oh vielen Dank, das mit dem Hinweis auf die anderen Bundesländer gefällt mir gut!

    Es liegt für meine Straße gar kein Bebauungsplan vor.
     
  7. #7 simon84, 05.04.2022
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    Ist halt die Frage was im Endeffekt günstiger wird
    Gerichtsprozess oder Bauantrag … traurig aber wahr
     
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