Überbauung nach Fertigstellung WDVS unterstellt

Diskutiere Überbauung nach Fertigstellung WDVS unterstellt im Außenwände / Fassaden Forum im Bereich Neubau; Hallo Samosir, Deine Geschichte ist sehr komplex und vielleicht mit Fehlern Deinerseits die Du aber nicht wissen kannst. Eine Frage vorab,...

  1. #21 samosir, 31.08.2011
    samosir

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    Hallo Geodesy,
    dein Name läßt mich einen Experten vermuten. Danke dass du dir die Zeit nimmst.

    Hier der Ablauf der Dinge nach der Fertigstellung des WDVS.

    - Anwalt der Nachbarn fordert uns zum Rückbau auf, da wesentlich mehr als die im Vergleich vereinbarten 4cm des Nachbargrundstücks in Anspruch genommen würde. Beigefügt war dem Schreiben eine "Feldbuch Absteckungsskizze Aufmassskizze" in der lediglich Länge und Breite unseres Hauses, eine schräge Linie mit der Angabe 0,08m sowie der Verbleibende Abstand (Durchfahrtsbreite) zum Nachbarhaus mit 2,90m eingetragen waren.
    Wir haben dieses Schreiben von unserem Anwalt beantworten lassen. In diesem Ablehnungsschreiben haben wir auch darauf hingewiesen, das der Anwalt der Nachbarn in einem früheren Schreiben die Durchfahrtbreite mit 2,93m beziffert hatte und die Nachbarn keine Verringerung hinnehmen würden.
    Anhand dieser beiden Maße ist klar ersichtlich, dass wir die Durchfahrt nur um 0,03m verringert haben.

    - Wir erhalten die Ankündigung des Termins für einer "Vornahme einer örtlichen Liegenschaftsvermessung - Grenzfeststellung durch ein Vermessungsbüro

    - Die Vermessung wird durchgeführt, wir gewähren den Zutritt zu unserem Grundstück, beteiligen uns aber sonst nicht und geben auch keine Stellungnahme ab.

    - Wir erhalten eine "Bekanntgabe der Ergebnisse von Ligenschaftsvermessungen nach dem Hessischen Geoinformationsgesetz"
    Angekreuzt ist "Grenzfeststellung"
    Beigefügt ist eine "Skizze zur Niederschrift" in der nur noch das Maß 0,08 an der Vorderen Ecke unseres Hauses eigetragen ist. Weiterhin ist der Grenzverlauf durch einen Dicken Strich eingetragen, an der Kreuzung der dicken Striche ist ein Punkt, der die besagten 0,08m von unserer Hauskontur entfernt ist.
    Weiterhin ist eine "Niederschrift über die Anhörung der Beteiligten und das Ergebnis der Grenzfeststellung" dabei. Es sind alle Punkte auf dem Formular durchgestrichen, nur der Punkt IIc ist angekreuzt: "An den in der Skizze entsprechend gekennzeichneten Grenzpunkten wurden keine Grenzmarken vorgefunden. Die örtliche Lage der betreffenden Grenzpunkte wurde nach dem Katasternachweis festgestellt."
    Unter Ergebnis der Anhörung der Beteiligten steht: "Von dem Anhörungsrecht wurde kein Gebrauch gemacht.

    Was uns hier besonders wundert ist, dass auch die Punkte wie z.B. Die Betroffenen haben sich nicht auf den örtlichen Verlauf der in Rede stehenden Grundstücksgrenze geeinigt. Sie wurden darauf hingewiesen den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können......

    Ich sende dir gerne per PM auch die Dokumente.

    Samosir
     
  2. #22 samosir, 31.08.2011
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    Nachtrag, im letzen Satz fehlt am Ende "durchgestrichen wurden."
     
  3. #23 Geodesy, 31.08.2011
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    So, nun mal ein bisschen Tacheles.

    Ich fange mal mit der Vermessung an. Also das Haus ist von 1873, richtig? Ich gehe davon aus, dass die Vermessung der Grenzen auch aus diesem Zeitraum ist oder schon eher?

    Bei einer Grenzvermessung unterscheidet man zwischen Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung. Knackpunkt zwischen beiden Arten ist das Wort „festgestellte Grenze“.

    So, und da ist das Datum der Vermessung von damals entscheidend.

    Festgestellte Grenzen gibt es nämlich erst mit der Neuvermessungsanweisung VIII von 1881 und der Fortführungsanweisung II von 1896. Die Anweisung II forderte nun die Anerkennung der Grenzen durch Eigentümer in einer Grenzverhandlung und die dauerhafte Abmarkung samt unterirdische Sicherung. Somit lagen durch die Anweisungen nun „einwandfreie Vermessungen“ vor.

    Die Grenzfeststellung wird also benötigt wenn es sich um eine nicht festgestellte Grenze handelt. Diese wird dann durch den Nachweis aus dem Kataster in die Örtlichkeit übertragen und mit dieser verglichen. Die Übertragung und die Grenzermittlung muss dann von den Eigentümern anerkannt werden. Dazu bedarf es einer Grenzverhandlung (Beurkundung mit öffentlichen Glauben).

    Dies ist aber bei Euch wohl nicht geschehen, da ja kein Grenztermin stattgefunden hat, oder?

    Bitte mal beide Vermesser kontaktieren und fragen auf welchen Grundlagen sie ihre Vermessungen beziehen.

    Zum Überbau:
    Erstens ist es wieder Landesrecht und ich beziehe mich mal auf NRW, aber im Zusammenhang mit dem BGB und Urteile vom BGH und OLG Karlsruhe.
    Hab ich richtig verstanden dass Ihr Euch auf eine Überbaurente geeinigt habt? Also nach § 913 BGB? Aber ohne dingliche Absicherung im Grundbuch? Euch ist aber sehr wohl bewusst, dass bei Eigentumswechsel beim Nachbarn oder auch Erbe ohne zivilrechtlichen Schutz eine Duldungspflicht nicht besteht. Darauf verweist auch ein Urteil des BGH v. 2009. Deswegen immer eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen.
    Durch Urteil des OLG Karlsruhe muss der Nachbar die Dämmung welche die Grenze überragt nicht akzeptieren.
    Also, wenn der Grenzverlauf zwischen den Eigentümern nicht öffentlich-rechtlich abgesichert ist und es zu Streitigkeiten kommen sollte ist dies die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit!

    So, da ich aber aus NRW bin, erst mal bei Euch die Begriffe Grenzfeststellung definieren lassen, da es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich verwendet wird.
     
  4. #24 Geodesy, 31.08.2011
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    Unter Ergebnis der Anhörung der Beteiligten steht: "Von dem Anhörungsrecht wurde kein Gebrauch gemacht.

    Sorry, hatte Deinen Beitrag erst gelesen als meiner schon geschrieben war.

    Was ist denn das für ein Satz?
    Habt Ihr vom Vermesser einen Grenztermin schriftlich bekommen? Die Einladung zum Grenztermin erfolgt schriftlich und beinhaltet eine Vollmacht, um sich beim Grenztermin vertreten lassen zu können. Der Vertreter muss seine Bevollmächtigung beim Grenztermin nachweisen. Nimmt ein Beteiligter nicht am Grenztermin teil und lässt sich auch nicht vertreten, wird ihm das Ergebnis der Grenzermittlung und der Abmarkung seiner Flurstücksgrenzen schriftlich bekannt gegeben. Im Fachjargon wird dies auch als "Abmarkungsbescheid" bezeichnet. Wird innerhalb einer Frist von einem Monat kein Widerspruch eingelegt, gilt das Ergebnis der Vermessung als anerkannt.

    Ich will mich nicht soweit aus dem Fenster lehnen, da ich das Hessische Landesrecht nicht kenne, aber in etwa läuft es so fast überall ab.
     
  5. #25 Geodesy, 31.08.2011
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    Nur so mal zur Info!

    Da auch solche Fragen schon mal auftauchen.

    Das Grundbuch stützt sich auf das Kataster

    Bestimmt Angaben des Kataster nehmen am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil.

    Die Fläche eines Flurstücks aber nicht!
     
  6. kike

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    "Durchfahrtsbreite zum Nachbarhaus mit 2,90m"

    Naja, so ganz "komplett" waren deine Darstellungen am Anfang nicht, denn es geht ja offensichtlich nicht nur um "0,32m2" potenziellem Überbau sondern insbesondere auch um die (reduzierte) Durchfahrtsbreite für den Nachbarn.

    Zu dieser Problematik gibt es das Urteil des OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 6 U 121/09), das besagt, dass bei einer Durchfahrtsverschmälerung eine solcher Überbau (so es denn einer sein sollte) nicht geduldet werden muss.

    Deine "Hands-off" Einstellung bei der Grenzfeststellung kann ich auch nicht so ganz nachvollziehen. Deine Meinung "alles richtig gemacht zu haben" würde ich dringend mal kritisch hinterfragen und schauen, ob es nicht eine Möglichkeit gibt mit dem Nachbarn auf gütlichem Weg (mit einer deutlich? höheren Entschädigung) zu einer Einigung zu kommen - dann aber in jedem Falle auch grundbuchlich abgesichert.

    Was sagt dein Anwalt? Ist hoffentlich ein Fachanwalt?

    Grüße kike
     
  7. #27 samosir, 31.08.2011
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    Hallo Geodesy,
    Respekt, aber nimm mir es nicht übel, wenn ich dir an einigen Punkten nicht mehr folgen kann. Ich hoffe mein Anwalt kann das.

    Aber noch einmal zu Details deine Antworten.

    "Dies ist aber bei Euch wohl nicht geschehen, da ja kein Grenztermin stattgefunden hat, oder?"
    Richtig, es hat kein Grenztermin stattgefunden. In der Mitteilung über den Termin der Grenzfeststellung steht "Es ist ihnen freigestellt, während der Vermessung anwesend zu sein. Eine Teilnahme ist jedoch nicht erforderlich."

    Wir haben nicht teilgenommen.

    "Bitte mal beide Vermesser kontaktieren und fragen auf welchen Grundlagen sie ihre Vermessungen beziehen. "
    Wir haben keine Grundlage, den von den Nachbarn beauftragten Vermesser zu kontaktieren und ihm Fragen zu stellen. Das müsste dann wohl durch das Gericht geschehen.

    "Im Fachjargon wird dies auch als "Abmarkungsbescheid""
    Das uns zugestellte Formular nennt sich "Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen nach dem Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz."
    Ich hätte auch eine Abmarkung erwartet, denn nur dann wäre für uns überhaupt ersichtlich, was die Vermessung ergeben hat. Mich wundert auch, dass der Vermesser sich als Sachverständiger darauf eingelassen hat, eine Maßangabe zur behaupteten Überbauung zu machen, dass war doch garnicht seine Aufgabe.
    In der Skizze zur Ankündigung steht: Feststellung des Grenzpunktes und des Gebäudes zwischen den Flurstücken XXX und XXX.

    Und nach der Skizze der Niederschrift ist der Grenzpunkt immer noch dort, wo wir Sie immer erwartet haben, am Kreuzungspunkt der alten Hausecke ohne WDVS. Was mich auch etwas verwundert ist die Tatsache, dass zwar ersichtlich ist, dass unser etwas schräg stehendes Haus am hinteren Hauseck 0,02m auf unserem Teil steht, nach Fertigstellung des WDVS. Für die Ecke mit 0,08m angenommener Überbauung gibt es eine sogenannte Randskizze in großem Maßstab, den Teil mit den 0,02m zu unseren Gunsten wird darin nicht dargestellt. Das hat für mich schon etwas den Beigeschmack der Parteilichkeit.

    Könntest du auch noch etwas zu der Messgenauigkeit sagen?

    Grüße
    Samosir
     
  8. #28 samosir, 31.08.2011
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    Ich habe versucht, diese verdammt verzwickte Geschichte so gut es geht sachlich richtig wiederzugeben. Wenn ich dabei für dich wichtige Informationen vergessen habe, dann weil ich den Beitrag noch lesbar halten wollte.

    Ich als Laie finde es nicht "Hands-off", wenn ich breits vor dem ersten Schritt einen Fachanwalt einschalte, weil ich mir der Brisanz der Sache bewußt war.

    Dabei wurde es auch nicht von uns unterlassen, den gütlichen Weg zu gehen. Als allererstes kam von uns ein ordentliches Angebot. Keine Reaktion, weder Ablehnung noch Gegenvorschläge. Dann haben wir einen Gütetermin vor einem Schlichter gehabt, zu dem die Nachbarn nicht persönlich trotz Aufforderung des Schlichters erschienen sind, sondern nur deren Anwalt. Keine Verhandlung und keine Einigung möglich gewesen.

    Der jetzige Entschädigungsbetrag wurde gemeinsam vor dem Richter ausgehandelt und in Form eines Vergleiches fixiert. Wenn der Gegenseite nun im Nachhinein der Betrag zu gering ist soll ich einfach noch mal was oben drauf packen und alles wird gut? Für was haben wir dann den Vergleich geschlossen?
    Nachträglich haben wir von Summenvorstellungen (leider nur indirekt) gehört, die uns vermutlich dazu bewegt hätten, das Haus nicht zu sanieren. Wir haben keinen Goldesel in der Familie. :-)

    Und wie bereits beschrieben, wir sind immer noch nicht davon überzeugt, dass die bisherigen Vermessungen zur Klärung beigetragen haben. Es gibt zwei Standpunkte zu der Grenze, und eine Eintragung in das Grundbuch halte ich erst für möglich, wenn wir uns darauf geeinigt haben, wo denn nun die Grenze sein soll.

    Grüße
    Samosir
     
  9. #29 Geodesy, 31.08.2011
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    PS: Du kannst mir auch gerne mal die Sachen per PN schicken.
     
  10. #30 samosir, 31.08.2011
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    Hallo Geodesy,
    ganz lieben Dank für dein Angebot. Habe mir allerdings die Vermesserunterlagen noch einmal genauer angesehen und einen dicken Stempel darauf gefunden, dass jegliches kopieren oder vervielfältigen untersagt ist. Daran werde ich mich im Moment strikt halten(müssen)
    Mehr wie die verbale Beschreibung ist im Moment nicht machbar.

    Grüße
    Samosir
     
  11. #31 Schallschuetzer, 31.08.2011
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    Bitte auch mal

    http://www.nachbarrecht.com/gesetz/hessen.html

    checken. Dort gibt es das aktuelle Nachbarschaftsrecht. Ich komme aus Bayern und hab mir dort für ein paar Euro den Text runterladen können.

    Gerade weil es eine aktuelle Version vom August 2011 gibt, könnte sich das ggf. lohnen.

    Ohne jetzt den Anwälten nahetreten zu wollen, aber bei schon so mancher Sache musste ich als Laie auf irgendwelche Regelungen und Gesetze hinweisen - zumindest bei einem Anwalt.
     
  12. #32 Schallschuetzer, 31.08.2011
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    Es geht wohl auch ohne das kostenpflichtige Herunterladen (zumindest ansatzweise):

    Ich zitiere:

    http://www.verband-wohneigentum.de/sg-wrexen/on49893

    "Folgende Neuerungen enthält das aktuelle Hessische Nachbarrechtsgesetz :

    1. Wärmedämmung

    Nachträgliche Wärmedämmungen an Gebäuden, die bis an die Grenze gebaut sind, hat der Nachbar auch dann zu dulden, wenn die Wärmedämmung in sein Grundstück hineinragt."

    Vielleicht hilft dieser Satz, die ganze Sache hinfällig zu machen.

    Und wenn die Regelung nur für "neue" Dämmungen gilt: Biete an, die alten 4 cm runterzumachen und dafür die KfW-vorgeschriebenen 14 cm draufzumachen...
     
  13. kike

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    Für mich ist das nicht wichtig, aber ggf. für DICH, denn wenn der Nachbar eben nicht nur nicht unwesentliche Einschränkungen (wie eine Einfahrtsverschmälerung) hinzunehmen hat, dann kann das deine Chancen eben erheblich verschlechtern.


    Allein schon um Informationen zu bekommen hätte ich bei der Vermessung "zugehört". Musst ja nichts unterschreiben und zu nichts zustimmen. Wurde denn jetzt der 1. Vermesser kontaktiert? Wie lautet seine Stellungnahme?

    Grüße kike
     
  14. kike

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    Das Hessische Nachbarrechtsgesetz gibts unter http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bshesprod.psml auch komplett & kostenlos. Die Wärmedämmung ist nachwievor nur vom Nachbarn zu dulden, wenn die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird (§10a).

    Grüße kike
     
  15. #35 Schallschuetzer, 31.08.2011
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    Unter diesem Link habe ich dann das Gesetz auch gleich gefunden:

    http://www.rv.hessenrecht.hessen.de...case=1&doc.part=D&paramfromHL=true#focuspoint

    Und prima: Wie sollen 4 cm die Benutzung mehr als nur geringfügig beeinträchtigen? Da muss schon ein ganz breiter Querkopf durch die Einfahrt wollen...
     
  16. #36 fmjuchi, 31.08.2011
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    Hallo Samosir,

    zunächst einmal mein herzliches Beileid für solche Nachbarn. Genau das ist der Grund, weshalb ich nach 5 Jahren dankend auf eine Verlängerung als Schiedsperson verzichtet habe.

    Ich bin mir nicht sicher, ob es zielführend ist, wenn ihr nur das Thema Vermessung betrachtet. Im Zivilprozess hat jeder Gelegenheit, seine Argumente vorzubringen, also auch den Grenzverlauf darzulegen. Wie ist denn der genau Wortlaut des Vergleichs? Dieser muss doch so formuliert sein, dass er zum Zeitpunkt der Vereinbarung für alle Beteiligten verständlich sein musste.

    Eine Neuvermessung darf doch nicht dazu führen, dass ein Urteil oder ein Vergleich ins Gegenteil umgekehrt wird.

    lg fm
     
  17. #37 fmjuchi, 31.08.2011
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    Es gibt einen vollstreckbaren Vergleich. Die tatsächliche Rechtslage, wie auch immer sie sein sollte, ist dann nicht mehr von Bedeutung.
     
  18. #38 Schallschuetzer, 31.08.2011
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    ..noch ne Frage: Die von mir gefundene Stelle auf den vor dir empfohlenen Seiten stammt aus dem Jahr 2009.

    Vielleicht hab ich nicht das Richige gefunden, aber mich wunderst doch, dass dieser Eigentümerverband auf seinen Seiten von Änderung im Jahr 2011 spricht - und aus diesen stammt diese Zitat.

    Die aktuelle Version scheint aus dem Jahr 2011 zu stammen. Da sich gerade in Richtung Energiesparen viel getan hat (leider nicht in Bayern), wäre meine Empfehlung nach wie vor die Version 2011 zu lesen.

    Mit den Leuten, die den Text auf ihren Seiten kostenpflichtig anbieten, bin ich übrigens weder verwandt noch verschwägert...
     
  19. kike

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    Nö. Die aktuelle Version ist die vom 10. Dezember 2009 (gültig bis 2014).

    Und dieser Eigentümerverband spricht von der derzeit aktuellen Version. Morgen kommt dann die aktuelle Version September ;-))

    Grüße kike
     
  20. #40 fmjuchi, 31.08.2011
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    Aktuelle Gesetze und Rechtsverordnungen findet man immer auf den Portalen der Bundesländer.

    Für Hessen z.B. hier:

    hessen.de -> Bürger & Staat -> Hessenrecht

    und dann ganz rechts den link zu Rechtsvorschriften nehmen.
     
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