Umsatzsteuer-Erhöhung?

Diskutiere Umsatzsteuer-Erhöhung? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; GU hatte Betriebsurlaub. (Ich auch und kann nur im Geschäfft z.Z. onleine) Ich habe nur eine Teilabnahme mit der Vertragsergänzug bekommen....

  1. Tomas

    Tomas

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    GU hatte Betriebsurlaub. (Ich auch und kann nur im Geschäfft z.Z. onleine)

    Ich habe nur eine Teilabnahme mit der Vertragsergänzug bekommen.
    Keine Vertragsergänzung keine Teilabnahme.

    Ich hoffe das alles so klappt wie es mir vom GU bzw. Bauleiterin gesagt wurde. Wenn nicht muß ich mir dann doch noch Hilfe bei nem Anwalt hollen. Ich versuche zu berichten wie es weiter / aus geht.

    Gruß
    Thomas
     
  2. dumg97

    dumg97

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    Ein neuer Fall zum Thema MWST-Erhöhung

    Hallo liebe Bauexperten,

    ich habe das Forum bereits durchsucht und noch keine richtige Antwort gefunden. Da das Thema aber in diesen Thread passt, schildere ich das einfach mal hier und hoffe auf Eure Antworten.

    Fall:
    - Kauf des Grundstücks in Sep 2006; im Vertrag war bereits festgelegt, wie das Grundstück bebaut wird
    - Vertrag mit einem Generalübernehmer über eine Werklieferung (= ein Stück Haus)
    - Baubeginn war Nov 2006, der Rohbauabnahmeschein der Stadt ist von Dez 2006, alle weiteren Leistungen erfolgten erst ab Feb 2007

    Nach meinem Verständnis hat der GÜ für das gesamte Werk 19 % MWST abzuführen. Evtl. kann der 2006er-Anteil, aufgrund des Rohbauabnahmescheines, mit 16 % versteuert werden.

    Im Vertrag steht folgendes:
    "Die Vergütung für die beschriebenen Leistungen des Auftragnehmers beträgt xxxxxx incl. der zur Zeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer von 16 vom Hundert und ist ein Festpreis.

    Die Vergütung ändert sich entsprechend, wenn sich die Höhe der gesetzlichen MWST ändert, vorausgesetzt die Änderung tritt nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss ein. Bei einer Änderung des MWST-Satzes werden erforderlichenfalls Zwischenabrechnungen erstellt, soweit dies möglich und zulässig ist.

    Die Vergütung ohne Umsatzsteuer ist als Festpreis vereinbart."

    Im Weiteren ist die Vergütung der Leistungen in Teilbeträgen nach Baufortschritt vereinbart.

    Beim Notartermin habe ich die Frage gestellt, was das bedeutet und der Notar sagte etwa folgendes: "Alle Rechnungen, die innerhalb 4 Monaten gestellt werden, sind mit 16 % zu stellen, alle Rechnungen danach mit 19 %. Ein Problem mit dem Finanzamt sollte es dann nicht geben."

    Mein Verständnis des Vertragstextes:

    1) Die beiden Sätze bzgl. des Festpreises widersprechen sich.

    2) Durch mich zu tragende MWST:
    2 a) Die MWST hat sich innerhalb vier Monaten nach Vertragsschluss geändert, also ändert sich an der (Gesamt-) Vergütung nichts.

    oder 2 b) Die erhöhte MWST darf erst auf die Rechnungen, die nach 4 Monaten gestellt werden (bzw. die Leistungen, die dann erbracht werden), angewendet werden (Teil-Vergütungen).

    oder 2 c) Gem. dem ersten Satz handelt es sich bei Vergütung incl. MWST um einen Festpreis, somit kann mir die MWST-Erhöhung komplett egal sein.

    Meinungen dazu?

    Aber es geht noch weiter:

    Bislang habe ich (in 2006) Rechnungen des GÜ bekommen, auf denen 16 % MWST ausgewiesen waren. Jetzt habe ich (in 2007) erneut eine Rechnung mit 16 % MWST bekommen. Ich nehme an, dass der GÜ sich einfach vertan hat. Oder kann das einen tieferen Sinn haben?

    Meine Frage: welche MWST habe ich zu zahlen und welche der GÜ?

    Vielen Dank für Eure Antworten
    Stefan
     
  3. #63 Baufuchs, 06.03.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Die

    4-Monatsregel beruht auf § 28 UStG:
    Mal in Ruhe lesen, dann mit Vertrag zum Fachanwalt für Steuerrecht. Kann sich lohnen.
     
  4. sepp

    sepp

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    leistungen die in 2006 gebracht wurden , sofern sie eigenständige leistungen nach dem MwSt-gesetz sind, werden nach dem alten satz berechnet.
    leistungen die in 2006 und 2007 gebracht wurden sind als "gesamtleistung" nach dem neuen satz zu versteuern.
    ihnen kann die mwst nicht egal sein, da (wie auch im vertrag beschrieben) die vergütung für leistungen in 2007 nach dem neuen satz berechnet wird.
    der ausdruck "festpreis" hat mit dem mwst-satz nix zu tun.
     
  5. dumg97

    dumg97

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    Danke für die schnelle Antwort. Ist allerdings § 29 UStG ;-)

    Wenn ich das lese, dann ist nach meinem Verständnis der gesamte Passus ungültig, weil dieser Vertrag ja "...später als 4 Kalendermonate vor Inkrafttreten des Gesetzes..." geschlossen wurde. Macht für mich auch Sinn. Denn vier Monate vorher war die Gesetzesänderung schon bekannt, je weiter man zurückgeht ist die Änderung nicht bekannt gewesen und dementsprechend will sich der Auftragnehmer absichern. Hier hätte der AN die MWST-Änderung schon berücksichtigen müssen, was mich wiederum schützt.

    Gruß
    Stefan
     
  6. dumg97

    dumg97

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    Okay, habe ich verstanden.

    Da steht einmal "Vergütung incl. MWST = Festpreis"
    und einmal "Vergütung ohne Umsatzsteuer = Festpreis" ???

    Und das Leistungen in 2007 nach neuem Satz berechnet werden, steht da nach meinem Verständnis nicht so eindeutig?! Denn das würde ja bedeuten, dass die Gesamtleistung mit neuem Satz zu berechnen ist.

    Mit dem was der Notar gesagt hat, wäre ich ja einverstanden. Ich habe nur die Befürchtung, dass das Finanzamt irgendwann dem GÜ mitteilt, wie das Gesetz zu verstehen ist und der GÜ dann von mir die MWST-Differenz einfordern wird.

    Gruß
    Stefan
     
  7. Bruno

    Bruno

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    Bei allem Ärger nicht vergessen: die Umsatzsteuer ist Ihre Steuer als Endverbraucher. Der Unternehmer muss nicht für etwas Steuern zahlen, was Sie sich kaufen.

    Sie würden bestimmt auch nicht die Mineralölsteuer bezahlen wollen, wenn ein anderer sein Auto volltankt.

    Die Steuererhöhung ist nur zu unserem Besten. Sagen jedenfalls die Politiker, die wir mehrheitlich gewählt haben.
     
  8. #68 Baufuchs, 06.03.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das

    hier:
    funktioniert i.d.R. nur dann, wenn auch Teilabnahmen der "wirtschaftlich eigenständigen Teilleistungen" gemacht wurden und diese Teilleistungen "schlussabgerechnet" wurden.

    Zum möglichen Verfahren gibt es ein Schreiben des BMF,
    .
    Hinsichtlich der 4-Monatsfrist siehe 2.6.3 (15)
    Hinsichtlich Teilleistungen/nachträgliche Änderung von Verträgen 3.2.2 ff
     
  9. #69 rudi1106, 07.03.2007
    rudi1106

    rudi1106

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    Verstehe ich das richtig, dass der Bauvertrag auch notariell beurkundet wurde?
    Wird denn auch für das Haus Grunderwerbsteuer gezahlt?

    In diesem Fall wäre die Leistung umsatzsteuerfrei. Eine vollständige Weitergabe der Mehrwertsteuererhöhung wäre dann nicht zulässig.
     
  10. Eric

    Eric

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    Es kommt darauf an, ob es ein BT-Kaufvertrag ist oder ein Kauf von Grundstück + separater GÜ-Vertrag ist. Die bisherigen Angaben sind unklar.

    Die Stellungnahme von Rudi ist streitig und m.W. noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt, siehe hierzu Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdnr. 187 m.w.Nachw.
     
  11. #71 rudi1106, 07.03.2007
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    Ja, es gibt eine Menge Leute, die solche Klauseln für zulässig halten. Wirkliche Argumente für eine Zulässigkeit habe ich aber noch nicht gefunden. Es ist ja relativ unumstritten, dass Preiserhöhungklauseln bei einer Festpreisvereinbarung nicht zu einer Gewinnsteigerung führen dürfen. Bei der ersten Rate im Bauträgervertrag ist es meiner Kenntnis nach auch relativ unumstritten, dass hier keiner Mehrwertsteuererhöhung weitergegeben werden darf. Und die volle Weitergabe der Mehrwertsteuererhöhung führt nun mal unweigerlich zu einer Gewinnerhöhung, wenn für den Gesamtpreis keine Mehrwertsteuer erhoben wird. Gibt es dazu irgendwelche nachvollziehbaren Argumente, warum das in diesem Fall zulässig sein soll?
     
  12. #72 Baufuchs, 07.03.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Es

    müsste dumg97 dies mal näher erläutern:
     
  13. dumg97

    dumg97

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    Ja.

    Ja.

    Ja? Ich bekomme Rechnungen, auf denen die MWST ausgewiesen ist. Im Vertrag ist die MWST explizit genannt.

    Ich hatte damals, als ich mir über den Vertrag Gedanken gemacht habe, auch bereits davon gelesen, diesen Passus aber nicht verstanden. Heißt das, dass gar keine MWST abgeführt werden muss? Der Unternehmer zahlt aber doch Vorsteuer auf die Leistungen, die er einkauft? Und was meinen Sie mit "vollständig"?

    Vielen Dank für Ihre Antworten
    Stefan
     
  14. dumg97

    dumg97

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    Zitat von dumg97
    - Kauf des Grundstücks in Sep 2006; im Vertrag war bereits festgelegt, wie das Grundstück bebaut wird
    - Vertrag mit einem Generalübernehmer über eine Werklieferung (= ein Stück Haus)

    Also ich habe das Grundstück von einem anderen Unternehmen gekauft, als das Haus baut. Aber Bedingung für den Grundstückkauf war, dass ich das Haus mit ebendem Generalübernehmer baue. Da hier mehrere DHH entstehen, macht das ja auch Sinn. Es ist aber kein klassischer Bauträger, deshalb die Konstellation mit "erst Grundstück kaufen". Generalübernehmer deshalb, weil derjenige die Gewerke an versch. Unternehmen vergibt und nicht selbst ausführt, sondern von der Bauleitung etc. lebt.

    Okay? Ändert das was am Sachverhalt?

    Danke für alle Antworten und viele Grüße
    Stefan
     
  15. #75 Baufuchs, 07.03.2007
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Grundwerwerbsteuer

    auf Haus u. Grundstück , weil wirtschaftlicher Zusammenhang.
    Keine echte Bauträgermaßnahme , weil Werkvertrag über den Hausbau mit "Fremdunternehmer" (GÜ), daher auch MwSt-Zahlungen auf Hauspreis.
     
  16. #76 rudi1106, 08.03.2007
    rudi1106

    rudi1106

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    Hier wird ja Grunderwerbsteuer auch für den Werklohn bezahlt. Solche Umsätze sind nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG umsatzsteuerfrei. Wenn auf den Rechnungen für den Gesamtbetrag MWSt ausgewiesen ist, ist dies falsch. Dies sollte man vielleicht mit dem Unternehmer klären.

    Es stimmt natürlich, dass der Unternehmer für Leistungen seiner Subunternehmer und für Material Umsatzsteuer zahlen muss. Dies ist aber nur ein Teil des Gesamtlohns. Daher darf er (meiner Ansicht nach) nicht die volle Erhöhung weitergeben, sondern nur einen entsprechenden Anteil. Er darf also seine eigenen gestiegenen Kosten weitergeben, nicht aber seinen Gewinn erhöhen.

    Wenn die Klausel unzulässig ist, dürfte der Unternehmer die Erhöhung gar nicht weitergeben. Wie Eric zutreffend eingewandt hat, ist dies aber gerichtlich nicht geklärt.
     
Thema:

Umsatzsteuer-Erhöhung?

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