Unzulässige Brüstungshöhe Dachterrasse?

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  1. #1 Carla Bentheim, 10.01.2023
    Carla Bentheim

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    Wir bauen ein Haus mit Dachterrasse. Die Brüstung war vereinbart mit einer Höhe von 90 cm. Dann ist dort ein Boden verlegt worden, so dass die Höhe nun nur noch gut 70 cm beträgt. Das ist unseren Recherchen nach nicht zulässig, nicht wahr? Der Architekt (und Bauleiter) schlägt nun ein Geländer vor, das aber sehr kostspielig ist. Wer muss die Kosten dafür tragen? LG Carla
     
  2. SIL

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    Der Architekt und der Bauleiter können sich die Kosten teilen.
     
  3. #3 Carla Bentheim, 10.01.2023
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    Würde das ein Richter auch so sehen?
     
  4. #4 Jo Bauherr, 10.01.2023
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    Nun ja...
    Es hängt von dem Anwalt ab, den die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten bestellt ...
     
  5. #5 Tilo, 11.01.2023
    Zuletzt bearbeitet: 11.01.2023
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    Hallo
    Du müsstest noch mal schreiben in welchem Bundesland das Haus steht und das die Dachterrasse nicht über 12 Meter Höhe über Gelände liegt.

    Die 90 cm Brüstungshöhe werden nicht "vereinbart" sondern regelt die Bauordnung. Natürlich muss man dabei an den Fussbodenaufbau der Terrasse denken und dementsprechend die Brüstung höher anlegen. Sollte der Fussbodenaufbau vielleicht erst später entschieden und festgelegt worden sein, kommt es dann auch gern zu solchen Problemen und es muss nachgebessert werden Gibt es denn eine Planung, Zeichnung, Detail , nachdem gebaut wird ? Es stellt sich hier die Frage:
    - wurde falsch geplant,
    - wurde falsch gebaut oder
    - hat sich Carla einen neuen Fussboden ausgesucht.

    Von den 90 cm kommt man jedenfalls nicht weg.
     
  6. #6 Fred Astair, 11.01.2023
    Zuletzt bearbeitet: 11.01.2023
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    Das war mein erster Gedanke.
    Wollte Carla vielleicht die Stufe vor der Austrittstür weghaben und hat sich deshalb für einen aufgeständerten Boden entschieden?
     
    Tilo gefällt das.
  7. #7 msfox30, 11.01.2023
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    Die 90cm können doch abweichend von der Bauordnung trotzdem im Vertrag vereinbart werden.
     
  8. #8 Kriminelle, 11.01.2023
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    Wer denn mit wem?

    Das kann natürlich ein Rattenschwanz an Fragen aufwerfen, denn wenn man etwas abmacht, was eigentlich vorgeschrieben ist, könnte man denken, dass ihr gewollt die Mauerbrüstung niedriger haben wolltet (90cm als Rohbauhöhe) als die Norm, weil ihr vorhabt, auf dieser niedrigeren Brüstung etwas aufzusetzen, damit es letztendlich die 90 erreicht.
    Also genau das, was jetzt als Plan B vorgeschlagen wird, wurde als Plan A vorausgesetzt.

    Wie lange hast Du vor zu klagen? Wenn man wüsste, wie weitsichtig ein Richter denken kann ;)
    Problem ist halt immer (also für mich persönlich), glaubwürdig darzustellen, was wer mit wem damals abgemacht hat. Außerdem ein Problem, inwieweit der Bauherr seinen Bauantrag und die Zeichnungen versteht, den er ja abzeichnet. Denn da sind die Zahlen drauf, oder?
     
  9. #9 klappradl, 11.01.2023
    klappradl

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    Wenn der Architekt was plant, was man nicht benutzen darf, ist er für die Folgen verantwortlich.
    Das ist doch der Knackpunkt. Wer ist denn für den Boden verantwortlich und wusste der Architekt/Bauleiter davon?
     
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