Verantwortung für Trennwand in Altbau?

Diskutiere Verantwortung für Trennwand in Altbau? im Sanierung konkret Forum im Bereich Altbau; Hallo, es geht um eine Altbauwohnung in Berlin. Vor vielen Jahren ist offenbar eine grössere Wohnung geteilt worden, die beiden daraus...

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    Hallo,

    es geht um eine Altbauwohnung in Berlin. Vor vielen Jahren ist offenbar eine grössere Wohnung geteilt worden, die beiden daraus entstandenen kleineren Wohnungen wurden an unterschiedliche Käufer verkauft. Die eine Wohnung ist Ende letzten Jahres renoviert worden, im wesentlichen alte Tapeten ab, Wände neu gestrichen, Fussbodendielen geschliffen und geölt, Badezimmer neu gemacht.

    Die andere Wohnung, die jemand anders gehört, wird aktuell renoviert, wobei das offenbar deutlich umfassender ist, es sind schon Bigbags mit Bauschutt herausgeschafft worden.

    Die Trennwand zwischen den beiden Wohnungen ist ein Witz, viel zu dünn, praktisch keine Schalldämmung. Wenn man im Wohnzimmer sitzt, hört man ungefiltert Geräusche aus der Nebenwohnung. Ich weiss nicht, wie man die Steine bezeichnet, aus denen diese Wand besteht, es ist jedenfalls keine Trockenbauwand.

    Vor wenigen Tagen sind die Arbeiter aus der Nebenwohnung versehentlich durch diese dünne Wand gebrochen, auf unserer Seite ist etwas Putz heruntergefallen, und es entstand ein 5 oder 10cm grosses Loch. Es wurde schnell provisorisch zugespachtelt, soweit ich weiss.

    Nun wäre es ja sinnvoll, wenn diese Wand bei der Gelegenheit auf ein angemessenes Level gebracht wird. Es ergeben sich zwei Fragen:
    - Ist der Besitzer der Nebenwohnung dazu verpflichtet? Brandschutz? Schallschutz?
    - wie sind die Regelungen bezüglich Kostenübernahme? Müssen sich beide Wohnungsbesitzer daran beteiligen?

    Grüsse,
    Robert
     
  2. #2 nordanney, 20.03.2025
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    Wieso sollte er? Warum nicht Du? Er ist nur für eine Reparatur verpflichtet.
    Wenn beide etwas wollen, sollten auch beide bezahlen. Wenn nur Du etwas willst, ist das auch nur für Dich relevant und Du musst es bezahlen.
     
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  3. #3 Fred Astair, 20.03.2025
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    Hast Du keinen Zugang zur Wohnung, um das beurteilen zu können?
    Der Zeitpunkt wäre jetzt günstig. Warum sprichst Du nicht mit dem Erwerber?
    Ansonsten wie @nordanney .
     
  4. #4 BaUT, 20.03.2025
    Zuletzt bearbeitet: 20.03.2025
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    Was ist denn deiner Meinung nach ein "angemessenes Level"?
    Die Wand muss alle zum Zeitpunkt der Wohnungsteilung geltenden Anforderungen an eine Wohnungstrennwand einhalten. Dazu ist aber nicht der Nachbar verpflichtet, sondern es wäre der damalige Bautrüger verpflichtet gewesen die Wohnungstrennwand in dieser Art und Güte zu errichten. Heute müsste sich die WEG drum kümmern, wenn eine fehlende Gebrauchseignung vorliegt, denn es handelt sich bei der Trennwand um Gemeinschaftseigentum.
    Die Handwerker müssen den Zustand "vor dem Schaden" wieder herstellen (auch auf deiner Seite). Eine Aufwertung von Schallschutz und Brandschutz auf heuitige Standards oder Wunschvorstellungen schulden sie nicht.
    Ansonsten kann ich mich nur @Fred Astair anschließen. Lasst die Hausverwaltung checken ob sich im Stockwerk drunter auch eine massive Wand befindet und dann könnt ihr eine massive (schwere) Wand mauern lassen, die die nötigen Schallschutz- und Brandschutzanforderungen erfüllt. Wenn momentan nur eine dünne Rabitzwand vorhanden ist, dann solltet ihr diese durch eine zweischalige Trockenbauwand ersetzen lassen, ebenfalls unter Einhaltung der Schallschutz- und Brandschutzanforderungen einer Wohnungstrennwand.
     
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    Es ist nicht meine Wohnung, sondern die Wohnung von Bekannten.
    (es für mich aber einfacher, hier von "unserer Seite" und "wir" zu schreiben)
    Und die Wohnung ist vermietet.
     
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    Oft ist es im Immobilienbereich ja so, dass Dinge, die nach aktuellen Regeln nicht mehr zulässig sind, noch Bestandsschutz haben. Sobald aber grössere Veränderungen angegangen werden, gelten dann die aktuellen Regeln. Ich weiss nicht, wie das bei geteilten Wohnungen ist, würde halt vermuten, dass man heutzutage dabei Mindeststandards einhalten muss.

    Fragt sich halt, wie diese Mindeststandards aussehen, wo man sie findet, und ob es in einem Fall wie hier auch so wäre, dass diese Mindeststandards nun eingehalten werden müssten, weil der Nachbar grössere Veränderungen an seiner Wohnung vornimmt.
    Oder ob all das bei geteilten Wohnungen keine Rolle spielt, und der Nachbar einfach so viel oder so wenig tun kann wie er will.
     
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    Den Vorschriften/Regeln entsprechend, die in diesem Fall gelten. Wie die aussehen weiss ich nicht, deshalb frage ich.

    Und wenn der Nachbar seine Wohnung quasi entkernt, dann fällt dadurch nicht der Bestandsschuz weg, für Dinge, die nicht mehr den heute geltenden Anforderungen entsprechen?

    Es geht bei meinen Fragen erstmal nur um die Fakten:
    - ist der Nachbar verpflichtet, die Wand auf seiner Seite zu verbessern, und wenn ja inwiefern und wo ist das geregelt?
    - Wie wären die Vorschriften bezüglich der Kosten? (Vielleicht müsste ja auch etwas aus den Rücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gemacht werden?)

    Wie man sich dann letztendlich mit dem Eigentümer der Nachbarwohnung einigt steht nochmal auf einem anderen Kapitel, erstmal muss man doch wissen, welche Vorschriften und Regelungen überhaupt gelten könnten.
     
  8. #8 nordanney, 20.03.2025
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    Natürlich nicht. Er ändert nur sein Innenleben. Das kann er nach Belieben (sofern dabei nicht Belange der Eigentümergemeinschaft berührt werden - Heizung, tragende Wände, Fenster o.ä.)
    Nein. Genauso wenig wie auf Eurer Seite.
    Da es keine Pflicht gibt, auch keine Vorschriften zu Kosten. Goodwill, sich zu einigen. Da es freiwillig wäre, etwas zu verbessern, kann die Eigentümergemeinschaft natürlich beschließen, zu bezahlen (wieviel auch immer). Ist Überzeugungsarbeit nötig.
     
  9. BaUT

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    Das ist in diesem Fall etwas komplizierter.

    Prüfe, wann die Wohnungstrennung erfolgte und ob die Trennwand zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Errichtung die damals gültigen Brandschutz- und Schallschutzanforderungen für Wohnungstrennwände einhalten hat. In diesem Fall genießt sie seitdem Bestandsschutz.
    Wenn der Nachbar nun seine Wohnung renoviert (evtl. auch neue Fußboden, neue Bäder, neue Heizung usw. einbaut) dann hebt das noch nicht den Bestandsschutz der Wand auf. Erst wenn er z. B. eine zweischalige Rabitzwand einseitig abreißt, DANN würde der Bestandsschutz flöten gehen und es wäre zwingend die heute gültigen Anforderungen an Brand- und Schallschutz einzuhalten sein. Deshalb wäre es sehr wichtig die Baustelle zu kontrollieren, was da an der Wohnungstrennwand gemacht wird.

    Wie es sich verhält, wenn die Trennwand schon seit ihrer Errichtung mangelhaft war, weil sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung schon nicht den damals geltenden Anforderungen entsprochen hat, das wäre auch noch zu prüfen. In diesem Fall könnte sich jetzt wo ein solcher Mangel erstmalig festgestellt wird auch eine Mangelbeseitigungspflicht für die WEG ergeben.
     
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  10. #10 Fabian Weber, 20.03.2025
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    Ich würde auf jeden Fall auf den Nachbarn zugehen. Es ist ja auch in seinem Interesse, dass der Schallschutz einigermaßen gut funktioniert.

    Du könntest unabhängig davon auf Deiner Seite den Schallschutz natürlich für ein paar tausend Euro verbessern.
     
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