Verschiedene Courtagen in Kaufvertrag und Provivereinbarung

Diskutiere Verschiedene Courtagen in Kaufvertrag und Provivereinbarung im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Verstehen Sie, was wir schreiben?Ja, Eric - er schon. Nur er uns nicht, weil es doch nicht sein kann, das der niedrigere Preis aus dem...

  1. #21 Ralf Dühlmeyer, 29.08.2009
    Ralf Dühlmeyer

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    Ja, Eric - er schon.
    Nur er uns nicht, weil es doch nicht sein kann, das der niedrigere Preis aus dem Notarvertrag nicht gilt.
    Und wir pösen Purschen pestätigen das einfach nicht.
     
  2. #22 Eichendorff78, 29.08.2009
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    Ja Leute, is in Ordnung. Kaum weiß jemand was besser, wird dran lang gerissen. Super Forum. Erst fragen ob ich zu verstehen in der Lage bin was hier geschrieben wird und einen Beitrag nach der Bedeutung des Wortes RESPEKTIVE fragen. -Hut ab.
     
  3. Eric

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  4. #24 Shai Hulud, 29.08.2009
    Shai Hulud

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    Hallo Eichendorff,

    aus meiner Sicht beantwortet Erics Beitrag Nummer 17 Ihre Frage. Falls noch was unklar sein sollte, nutzen Sie ruhig die Gelgenheit und fragen nochmal nach.

    Ansonsten können Sie jetzt ruhig sagen welcher Betrag denn nun höher ist.
     
  5. BJ67

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    Ich werfe trotz Nr. 17 mal noch einen Link ein der sich aus der Suche nach Vertrag zu Gunsten Dritter" ergeben in der Suchmaschine ergeben hat.

    http://www.hildebrandt-maeder.de/sites/Immobilienrecht.php?mehr=2

    Wenn nämlich ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter entstanden ist, gilt dieser, ggf. mit Vollstreckungsunterwerfung, dann na klar auch mit der Summe im Vertrag.

    Und vollständige Maklerklauseln mit echten Verträgen gabs schon beim alten Blumenauer vor 15 Jahren. Kommt also auch auf die Qualität des Maklers an.
     
  6. Julius

    Julius

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  7. Eric

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    Nö; es kommt darauf an, wie clever der Käufer ist. Ich würde mir als Käufer vom Makler keinen " echten " Vertrag zugunsten Dritte " in den Kaufvertrag reinschreiben lassen und mit Vollstreckungserklärung schon gar nicht. Wer bestellt und bezahlt, bestimmt, was in den Vertrag reinkommt. Bezahlen muß in der Regel der Käufer.

    Notare haben sich gegen die Mitbeurkundung des Provisionsanspruchs deswegen gewehrt, weil zum Maklervertrag nichts in den Kaufvertrag gehört. Gemacht haben es nur die (Und)-Notare, die mit den Maklern zusammenarbeiten. Die erkennt man dann daran, daß sie vom Makler als " gute Notare " vorgeschlagen werden. " Gut " insofern, weil sie den Provisionsanspruch des Maklers im Kauvertrag zusätzlich absichern, um weitere Aufträge vom Makler verschafft zu bekommen. Es ist jeder selbst Schuld, wer den Kaufvertrag von einem solchen ( befangenen ) Notar beurkunden läßt.

    Die Schweinchen erkennt man am Gang, sofern man denn von den " Gängen " Kenntnis hat.

    Und Blumenauer Frankfurt gibts in Reinform auch nicht mehr. Der Sohnemann hats nicht ( mehr ) gepackt.
     
  8. BJ67

    BJ67

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    Naja, oder wie rechtlich bewandert, aber :

    Wenn Du aber die Leistung des Maklers ohnehin anerkennst, warum solltest Du Dich dann dagegen wehren. Und da Du Deine Rechnungen ohnehin pünktlich bezahlst, hast Du auch mit der Vollstreckungsunterwerfung keine Probleme. Wenn doch, könnte ich dazu neigen, Dir unredliche Absichten zu unterstellen ;) .

    Kann ich so bestätigen. Alle Notare die ich kennen gelernt habe, haben eine Maklerklausel mit beurkundet. Es waren verfügbaren Notare innerhalb eines Einzugsgebietes von 150.000 EW, sowohl aus den alten Bundesländern, als auch aus der DDR, die dann selbständig waren.

    Die Notare haben, und nun komme ich nochmal zum Anfang, die Käufer aber gefragt, ob es richtig ist, das der Vertrag durch den Makler zustande kam und eine entsprechende Provision vereinbart sei. Alle Käufer die ich erlebt habe, haben wahrheitsgemäß geantwortet und sich dann auch nicht gegen die Klausel im Vertrag gewährt. Weshalb sollten sie auch ?!

    Hätte auch nur ein Käufer "Nein" gesagt, wäre die Klausel draussen gewesen.

    Übrigens konnte jeder Käufer kostenfrei einen Vertragsentwurf im voraus haben, mit Klausel drin und sich ggf. entsprechenden rechtlichen Rat einholen.

    Ich denke nicht, dass es zwingend unredlich ist, sich seine Vergütung rechtssicher in einem Vertrag, für dessen Zustandekommen man nicht unerheblich tätig war, absichern zu lassen, wenn es schon der Gesetzgeber seit Jahrzehnten nicht für notwendig erachtet, dem Schwebezustand im Maklerrecht durch eine erweitertes Gesetzeswerk Abhilfe zu verschaffen.
    Allein schon ein Schriftformerfordernis für Maklerverträge würde machem Missverständniss und Missbrauch ein Ende setzen.

    Der Anfang vom Ende für Blumenauer war der Verkauf von einem nicht unerheblichen Anteil an die AM Versicherung ca. 1995. Aber das ist ein anderes Kapitel.
     
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