Vertrag kündigen, weil Baufirma Insolvenz angemeldet hat

Diskutiere Vertrag kündigen, weil Baufirma Insolvenz angemeldet hat im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Morgen liebe Leute, wir haben letztes Jahr entschlossen uns ein Häuschen zu bauen und seitdem bin ich oft in diesem Forum und lese mich...

  1. #1 MineFlo, 08.10.2014
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    Guten Morgen liebe Leute,

    wir haben letztes Jahr entschlossen uns ein Häuschen zu bauen und seitdem bin ich oft in diesem Forum und lese mich schlau. Sehr hilfreiche Beiträge sind hier zu finden. Top!

    Nun aber, warum ich hier rein schreibe.

    Wir haben uns nach langem hin & her für eine Baufirma entschieden und im Juli diesen Jahres den Vertrag unterzeichnet. Wir haben die Planung bis zum Bauantrag und die 7% an den Bauträger bezahlt. Alles war schön, bis wir vor 1,5 Monaten anfangen wollten. Der Baubeginn wurde verzögert, Termine wurden abgesagt und vor 1 Woche haben wir dann eine Email von dem Geschäftsführer der Baufirma erhalten, wo dieser uns seine Insolvenzanmeldung schilderte.
    Schlag ins Gesicht :mauer


    Nun kam vor einigen Tagen ein Brief vom Insolvenzverwalter, wo dieser uns informiert, dass er versucht eine Baufirma zu suchen, die unser Haus baut und er bittet uns im eigenen Interesse noch nicht zu kündigen. Dann steht da noch das wir das Angebot dann natürlich nicht annehmen MÜSSEN. (NETT!)

    Bis dahin wusste ich nicht mal das ICH dann noch kündigen muss ;/

    Naja, nun hab ich mich ein bisschen schlau gemacht.. so gut es ging. Wir wollen auf gar keine Fall wieder mit so einer Baufirma bauen und schon gar nicht mit dem Insolvenzverwalter. (Wir würden gerne die Gewerke selbst verteilen, aber das ist ein anderes Thema.)

    Also ich würde so schnell es geht den Vertrag kündigen, damit wir uns auf andere 'einlassen' können. Jetzt habe ich aber gehört, dass man evtl. die Gewinnspanne (30-50t Euro) an die Firma zahlen muss, wenn man 'einfach' kündigt.

    In unserem Werksvertrag steht folgenden:

    1. Grundlage des Vertrages sind [...] sowie die Bestimmung der VOB, Teil B in der jeweils gültigen Fassung.

    5. Kündigung. Kündigen die Bauherren desen Vertrag, so sind neben den tatsächlichen Aufwendungen und Schadensersatz 9% des Gesamtfestpreises als Vertragsstrafe zu zahlen. Die übrigen Kündigungsrechte und - folgen richten sich nach §§ 8 und 9 der VOB, Teil B.


    Sooooo, im Internet lese ich manchmal, dass man mit dieser Klausel 'einfach' aus dem Vertrag kommt wenn Insolvenz angemeldet wurde. Manchmal lese ich auch gegenteiliges. Nun zerbrech ich meinen Kopf. Können wir kündigen ohne diese 9 % zahlen zu müssen?


    War einer in ähnlicher Situation oder weiß mehr?

    PS: Termin mit Anwalt wurde schon gemacht, ist aber erst nächste Woche und Geduld ist nicht mein zweiter Vorname :(

    Ich freue mich auf Antworten.

    Liebe Grüße MineFlo:winken
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 08.10.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Es gibt im BGB §649, der sich zur Frage des Ausgleichs des entgangenen Gewinns bei freier Kündigung äussert.
    Da steht pauschal 5% drin, ein höherer %-Satz kann nachgewiesen werden.

    Ich würde daher den 9%-Satz für unzulässig und daher unwirksam halten, da geltendes Recht gebrochen wird.

    Das ist der Schritt ins nächste Verderben!
    Ihr habt davon keine Ahnung, also werdet Ihr so richtig ohne Schaum mit dem rostigen Löffel barbiert
     
  3. #3 Baufuchs, 08.10.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    will heissen:

    1.) Tatsächliche Aufwendungen werden zu 100% berechnet
    und
    2.) Schadenersatz (das wären dann die 5% gem. 649 BGB)
    und
    3.) Vertragsstrafe in Höhe von 9%

    Das soll mal ein Anwalt beurteilen.

    Es stellt sich daneben die Frage, ob VOB/B überhaupt wirksam vereinbart wurde.

    Frage an Mineflo:
    Wurde dir vor Vertragsabschluß der vollständige Text der VOB/B nachweislich übergeben/ausgehändigt?
     
  4. #4 MineFlo, 08.10.2014
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    Danke für eure schnellen Antworten :)

    @Baufuchs: Nein. Sowas hab ich nicht in die Hand bekommen.. weder per Email noch persönlich. Ist diese dann nicht gültig?

    Lieben Gruß
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 08.10.2014
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    Wenn der AN in dem von ihm verwendeten Vertragsformular die Geltung der VOB/B vereinbart haben will, muss er sich daran auch festhalten lassen, wenn der AG sich grundsätzlich auf Unwirksamkeit berufen könnte und einzelne Klauseln zu seinem Nachteil sind. Das nennt sich personale Teilunwirksamkeit.

    Ihr solltet nicht nach § 649 BGB die so genannte „Freie Kündigung“ wählen, sondern die Kündigung nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 VOB/B:
    ---------------------------------------------------------------------------------------
    § 8 Absatz 2 Nr. 1 VOB/B
    Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
    ----------------------------------------------------------------------------------------

    Hilfreich wäre dabei z.B. folgende klarstellende Formulierung:
    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Wir sprechen diese Kündigung nicht als „freie Kündigung“ aus, sondern nur als Kündigung aus wichtigen Grund nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 VOB/B. Eine freie Kündigung ist ausdrücklich nicht gewollt.

    Wir gehen davon aus, dass sich die Regelung im Werkvertrag, wonach für Aufwendungen und Schadensersatz 9 % des Gesamtfestpreises zu zahlen wäre nur auf eine auftraggeberseitige „freie Kündigung“ bezieht und bereits nach ihrem Wortlaut („im übrigen“) nicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 VOB/B. Eine andere Auslegung der Klausel wäre eine unzulässige Beschneidung des auftraggeberseitigen Rechts zur außerordentlichen Kündigung und mithin in AGB der Gemeinschuldnerin unwirksam. Zudem gehen Zweifel bei der Auslegung nach § 305c Absatz 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

    Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und auf Abrechnung und rückgewähr geleisteter Abschlagszahlungen bleiben vorbehalten.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Soweit der Textvorschlag. Besprecht die Vorgehensweise und die Einzelheiten mit eurem Anwalt. Dieser muss auch prüfen, ob die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Nr. 1 VOB/B wirklich vorliegen, z.B. ob euer AN wirklich einen Eigenantrag gestellt hat bzw. in welcher Lage sich das Insolvenzverfahren befindet.
     
  6. #6 Inkognito, 08.10.2014
    Inkognito

    Inkognito Gast

    Schön geschrieben. Wirklich, würd' ich auch nicht machen. Nicht dass Architekten alles sehen würden - aber sie sehen viel, viel mehr als Sie.
     
  7. #7 MineFlo, 08.10.2014
    MineFlo

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    @Ralf Wortmann: Vielen vielen vielen lieben Dank!!!!

    @ Ralf D / Inkognito: Wir haben einen Architekten der unser vollstes Vertrauen genießt und dieser wird uns als Bauleiter begleiten. Wir kennen ihn persönlich sehr gut und haben 14 Bauherren gesprochen die ebenfalls gut mit ihm gefahren sind. Danke für den Anreiz, aber wie gesagt, dieses Thema sollte hier nicht breitgetreten werden.
     
  8. #8 Gast943916, 08.10.2014
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    hat aber bestimmt jeder so verstanden wie RD
     
Thema: Vertrag kündigen, weil Baufirma Insolvenz angemeldet hat
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