Verzicht auf die Einrede Verjährung

Diskutiere Verzicht auf die Einrede Verjährung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich verstehe gar nicht, was diese Verzichtserklärung bei einem Auftraggeber bewirken soll. Ich fordere sowas nur von Auftragnehmern an. Dass...

  1. #21 ThomasMD, 03.12.2013
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    Ich verstehe gar nicht, was diese Verzichtserklärung bei einem Auftraggeber bewirken soll.

    Ich fordere sowas nur von Auftragnehmern an.

    Dass der AN eine Erklärung vom AG fordert, ist m.E. Quatsch.
     
  2. #22 Geodesy, 03.12.2013
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    Hi Olaf,

    der Antrag auf PKH ist erstmal irrelevant gegenüber der Höhe des Einkommens.

    PKH wird nur gewährt wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Dann werden die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen berechnet. Einkommen der Ehefrau wird nur indirekt berechnet. Das daraus errechnende einzusetzende Einkommen entscheidet über keine Ratenzahlung bzw. Höhe der Ratenzahlung an die Staatskasse.

    Verliert der Kläger den Prozess muss er trotz Bewilligung von PKH die Kosten des Beklagten selbst tragen!

    Bis zu 4 Jahren nach rechtskräftigen Abschluss des Rechtstreits kann der PKH-Empfänger noch überprüft werden, ob sein wirtschaftliches Verhältnis sich verbessert hat. Wenn ja, da muss die PKH zurückbezahlt werden oder in Raten.

    Da die Gerichte sehr penibel sind, sollte man bei dem Antrag keinen Fehler machen, Fehler bedeuten Ablehnung des Antrags. Deshalb besser vom RA ausfüllen lassen. Nur der RA ist nicht besonders erpicht darauf, da bei PKH seine Gebühren niedriger sind. (wurde mir jedenfalls so gesagt)


    Wünsch Dir gutes Gelingen in Deinem Fall
     
  3. oberh

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    Hi!

    Danke Euch!

    Wie sieht es denn mit Gutachterkosten aus? Sind die auch durch die PKH abgedeckt?
     
  4. #24 ThomasMD, 03.12.2013
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    Könntest Du bitte mal beantworten, was der AN überhaupt von Dir will?
     
  5. #25 Geodesy, 03.12.2013
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    Nur die Gerichtskosten und Deine Anwaltskosten sind von der PKH abgedeckt. Bei verlorenen Prozess musst Du die gegnerischen Kosten (Anwalt) aber selber bezahlen.

    PS: Erst ab Streitwert > 3.000 € bekommt der RA weniger Vergütung als ohne PKH. Betrifft vorletzter Satz in #22
     
  6. #26 Friedl1953, 03.12.2013
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    Lieber Rodopp, Du bist schon eine kleiner Romantiker:mega_lol:.
    Wie kommst Du den darauf das der Staat will, dass die kleinen Leute zu Ihrem Recht kommen?
    Bei der Prozesskostenhilfe ist das Einkommen nur eine Hürde. Zum Einkommen gehören evtl. auch Vermögenswerte. Die wesentliche Hürde ist aber, dass der Richter und der ist der Gleiche der auch den Prozess führt, Deine Aussicht auf Erfolg prüft. Merkst Du was???
    Prozesskostenfinanzierer gibt es, aber da geht es um andere Summen. Schließlich wollen die ja Kohle machen.

    Was den Einzug angeht, wird der TS auch Probleme haben. Wenn ohne Abnahme eingezogen wird ist das Quasi eine Abnahme, zum Zeitpunkt des Einzuges. Ein einfacher Brief, wie beschrieben, reicht da nicht aus. Also: Abnahme unter Fristsetzung verlangen. Wenn keine Reaktion Nachfrist setzen. Wenn diese wieder nutzlos verstrichen ist, erst dann ist kein Problem zu befürchten.

    Gruß Friedrich.
     
  7. rodopp

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    Ich? Ich wiederhole doch nur das, was mir schon mehrere Anwälte gesagt haben. Ich kenne mich in dieser Materie nicht aus ... Alle empfehlen doch, sich in solchen Sachen an die Anwälte zu wenden...
     
  8. rodopp

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    Ich ja ... aber der Anwalt meinte, das wird ja alles sehr objektiv geprüft ... Ich selbst kann es nicht beurteilen, ich selbst habe noch nie einen Antrag auf PKH gestellt, da ich schon mit dem Einkommen gescheitert wäre, wenn ich einen Antrag stellen würde (Aussage Anwalt). Ich wollte das dem TSE nur mal als einen möglichen Tipp hier mitgeben, da ich seine finanziellen Verhältnisse nicht kenne.
     
  9. Julius

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    Lieber Friedl, und was bist dann Du? Ein kleiner Schmarrantiker...?

    Daß eine Abnahme eine einseitige Willenserklärung (hier: des TE) ist, hat Dir wohl noch keiner erklärt... Wieso sollte er sich selbst eine Frist setzen?
     
  10. #30 Friedl1953, 03.12.2013
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    Hmmmm, also Julius während Romantiker durchaus was positives ist, ist das was Du schreibst beleidigend.
    Eine Abnahme ist eine Rechtshandlung zwischen den Vertragsparteien. (Auftraggeber-Auftragnehmer).
    Wenn der Auftraggeber in das Haus einziehen möchte, ohne das diese Rechtshandlung, zwischen den Parteien stattgefunden hat, muss er die andere Partei dazu schriftlich auffordern (Abnahme auf Verlangen).
    Wenn die andere Partei (in diesem Fall Auftragnehmer) nicht reagiert, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Nachfrist setzen.
    Ist hier daran was falsch????
     
  11. rodopp

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    Und wenn der AN dann nicht reagiert? (wovon höchstwahrscheinlich in den meisten Fällen auszugehen ist)
     
  12. #32 Friedl1953, 03.12.2013
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    Ja dann steht Dir das Recht zu, diesen Vorgang einseitig durchzuführen. Genauso wie es bei der Nachbesserung ist. Frist zur Nachbesserung, Frist verstreicht, Nachfrist setzen, Frist verstreicht und dann Ersatzvornahme.
    Ich hoffe wenigsten, dass Du persönlich mir den Romantiker verzeihst, war nicht böse gemeint.
    Ich hatte in meinem Berufsleben, dass zweifelhafte Vergnügen an ca. 40 Rechtsstreiten mitzuwirken. Bei allen ging es anders aus als die Anwälte vorher prophezeit haben. Entweder beim Kläger oder beim Beklagten, was in der Natur der Sache liegt. Vor Gericht und auf hoher See........
    Manchmal geht es nicht ohne Anwalt, wenn aber die Möglichkeit besteht sich ohne Anwalt zu einigen dann sollte man das vordringlich tun. Den das kostet weder Anwalts-, nach Gutachter- noch Gerichtskosten.
    Gruß:winken
     
  13. rodopp

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    @Friedl - ich habe ken Problem mit dem Romantiker, ich habe Dir nur erklärt, dass die Aussage nicht von mir stammt und gut ist ;-)
    Danke für die Antworten ...
     
  14. oberh

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    Hi!

    @Thomas
    Der GU aus Neumünster hatte seine Schlussrechnungen nach Zahlungsplan erstellt.
    Da jedoch Mängel vorhanden waren und sind (ausser einer Kleinigkeit habe ich bisher alles so belassen).
    Das Geld habe ich jedoch eingehalten und die Mängel mit Frist und Nachfrist gerügt.
    Im April hat er mir diesen lächerlichen Vergleichsvorschlag gemacht.
    Ende November 2012 habe ich ihm einen Gegenvorschlag gemacht.
    Jetzt - fast 13 Monate später fällt ihm die drohende Verfristung auf.
    Er lehnt meinen Vorschlag ab - stellt seinen erneut zur Diskussion.
    Er bietet also "laufende Vertragsverhandlungen" an, wodurch der potentielle "Verzicht" erst möglich wird.

    Da ich ja vertragliche Forderungen habe - muss er diesen Verzicht nicht auch dann aussprechen?

    Noch einmal zum Einzug und der Abnahme.
    Selbst wenn das Gericht sagt, dass der Einzug einer Abnahme gleich kommt ...
    Die Mängelrügen mit ihren Fristen und Nachfristen sind weit vorher raus gegangen.
    Lange nach Verstreichen der Fristen gab es einen Ortstermin, bei dem mir vom Himmel herab versprochen wurde, dass alle Mängel (bis auf die fehlende Hohlkehle und ein paar Kleinigkeiten, auf die ich selbst verzichtet hätte) behoben würden.
    Meine Kollegin, eine Urkundsbeamtin, war als Zeugin zugegen.
    In diesem Termin wurde dann eine potentielle "Vereinbarung" erwähnt, die mir erst Monate später zugesandt worden ist.

    Habe gerade noch mal nachgerechnet - ich bin erst 15 Monate nach meinem Schwager eingezogen - schon vor seinem Einzug hatte sich bei mir monatelang nichts mehr getan.

    Wie lange soll den ein Bauherr, der das Objekt als Eigenheim nutzen möchte, mit dem Einzug warten?
    Drei Jahre? Bis alles verfristet ist?

    Immerhin, dann ist der Bau wenigstens trocken ...
     
  15. rodopp

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    @Olaf - nur meine Laienmeinung - Du kannst einziehen, wann Du willst, da Du um Gerichtsprozess höchstwahrscheinlich nicht herum kommst. Und der - falls Gutachtennotwendig sein werden - wird (wiederum höchstwahrscheinlich) sicherlich deutlich länger als 3 Jahre dauern ....
     
  16. #36 Friedl1953, 03.12.2013
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    Das Ganze ist in einem Monat gegessen. Abnahme verlangen mit Frist 2 Wochen. Wenn nichts passiert Nachfrist mit 2 Wochen. Fertig. Nun ist es anders gelaufen!
     
  17. #37 Friedl1953, 03.12.2013
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    Habe ich es richtig verstanden, er hat doch abgelehnt die Mängel zu beseitigen, oder? In dem Fall hat er sein Recht auf Mängelbeseitigung verwirkt.
    Die Einrede der Verjährung bedeutet doch in Deinem Fall, Du sollst darauf verzichten ihm eines Tages zu sagen, dass er keine Recht mehr auf seine Forderung, hat weil die Verjährung eingetreten ist. Trifft doch in Eurem Fall sowieso nicht zu. Außerdem gibt es für dich keinen Grund auf diese Möglichkeit zu verzichten. Ich würde diesen Satz einfach ignorieren.
     
  18. #38 Friedl1953, 04.12.2013
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    Es wäre schon fair und nett wenn Du mir mal sagen könntest welchen Schmarrn ich geschrieben habe. Lässt Du mich wirklich dumm sterben?
     
  19. Julius

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    Das war nicht meine Absicht. Wenn Du es so auffaßt, bedauere ich das.

    Schon richtig. Allerdings gibt es einseitige und zweiseitige Willenserklärungen. Und die Abnahme ist eine einseitige.

    Nein. Wie kommst Du darauf?
    Ob er einziehen darf, hängt stattdessen vor allem mit den Eigentumsverhältnissen ab.

    Allerdings!
    Du verwechselst schlicht die Rollen der beiden Beteiligten!
    Nicht der AG kann/muß auffordern, sondern ggf. der AN.
    Denn nicht der AN hat abzunehmen, sondern der AG!
     
  20. #40 Friedl1953, 04.12.2013
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    Schön und Danke. Wäre doch gelacht wenn sich Franken untereiander nicht verständigen könnten.
    Natürlich hängt der Einzug von den Eigentumsverhältnissen ab. Wenn aber der Eigentümer ohne Abnahme einzieht, muss er mit evtl. negativen Rechtsfolgen leben. Also Abnahme durch Einzug.
    Wenn der AN keine Abnahme veranlasst, der AG aber einziehen will oder muss, dann muss der AG den AN zur Abnahme mit Frist und Nachfrist auffordern.
    Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt.:think
    Gruß nach Franken.
     
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