VOB/B und BGB gleichzeitig im Bauvertrag, was zählt?

Diskutiere VOB/B und BGB gleichzeitig im Bauvertrag, was zählt? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag an die Forumsexperten. Nachdem mir in der Dach Rubrik mehrfach geholfen wurde, möchte ich hier etwas zu BGB und VOB fragen. Wir sind...

  1. #1 Saniergenervter, 30.01.2017
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    Guten Tag an die Forumsexperten.

    Nachdem mir in der Dach Rubrik mehrfach geholfen wurde, möchte ich hier etwas zu BGB und VOB fragen.
    Wir sind dabei unser Haus zu sarnieren, Dach neu dämmen, neu decken. WDVS und entsprechend verputzen, neue Fenster und diverse Blecharbeiten.
    Mit dem Zimmermann, Gipser, Blechner haben wir Bauverträge.
    In diesen steht unter Vertragsbestandteile.
    Vertragsbestandteile sind:
    (1) dieser Einheitspreisvertrag und hierzu nachrangig:
    (2) das Auftragsleistungsverzeichnis vom 28. April 2016, Anlage 1:
    (3) die VOB/B Fassung 2012
    (4) BGB

    Für Mängelansprüche gilt § 13 VOB/B, jedoch beträgt die Verjährungsfrist generell 5 Jahre.

    Ich habe jetzt gelesen, dass sich Aufmessungen nach VOB und BGB unterscheiden. Wird bei uns jetzt nach VOB oder nach BGB abgerechnet.

    Hoffe die Frage ist gerechtfertigt.

    Die zweite Frage ist: Mit dem Fensterbauer haben wir eine Pauschalabsprache, aber keinerlei schriftlichen Vertrag. Der "Planer" teilte uns in der Preisfindungsphase mit, die Firma Soundso macht die Fenster für den Betrag XXXX. Wie bereits geschrieben wurde kein (von unserer Seite nicht mit Absicht) schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
    Welche Nachteile haben wir aus dieser Situation zu befürchten?
    Welche Gewährleistungsanprüche bestehen in diesem Fall?
    Ich hoffe diese Fragen wurden nicht schon zigfach behandelt, ich konnte leider kein adäquates Beispiel finden.

    Bedanke mich für Eure Zeit
    Helmut


    Meine Frage dazu
     
  2. #2 Andybaut, 30.01.2017
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    ist nicht mal so einfach.
    Nach neuester Rechtssprechung darf man mit Privatkunden eigentlich keine VOB Verträge mehr machen,
    da diese den Endverbraucher, nach Meinung des Gerichts, benachteiligt.

    Rein formal würde hier laut dem Vertrag zuerst die VOB gelten und dann nachranging das BGB. So steht es im Vertrag.
    Rein rechtlich könntest du aber die VOB kippen, da sie dich ja benachteiligt.
    Aus meiener Sicht ist das Quatsch, da du in der VOB wunderbare Erläuterungen zur Berechnung hast.
    Das fehlt im BGB.

    Beim Fensterbauer hast du einen BGB Vertrag, außer er hat in seinen AGB auf die VOB verwiesen. Aber auch da wäre
    diese theoretisch wieder unwirksam.

    Nimm die VOB als Berechnungsgrundlage, die kennt jeder uns dort ist alles sinnvoll erläutert.
     
  3. #3 Saniergenervter, 30.01.2017
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    Hallo Andy,
    vielen Dank für Deine Antwort. Ich hatte mich fast nicht getraut diese Fragen zu stellen. Als wir die Sanierung angefangen haben hätte ich nie geglaubt was auf uns zukommen kann.
    Nur zum Verständnis, benachteiligt die VOB die Endverbraucher wirklich.
    Habe mir gerade die VOB bestellt. Bleibt mir wohl nichts anderes übrig wie mich auch da durch zu kauen.
    Nochmals vielen Dank
    Helmut
     
  4. #4 Andybaut, 30.01.2017
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    Aus meiner Sicht wird da niemand benachteiligt.
    Das ist ein wenig Paragraphenreiterei.

    Meistens sind eher die Handwerker die Mosern.
     
  5. Neutal

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    Natürlich gelten Veträge nach VOB auch bei Privatkunden, benachteiligt wird hier niemand. In der VOB ist alles sehr genau geregelt.
    Allerdings kann ich keinen Vertrag nach der VOB von 2012 abschließen, da immer die neueste Fassung gilt. Bei einem VOB Vertrag MUSS dem Kunden die VOB B zur Einsicht übergeben werden, oder in einem downloadlink zugänglich gemacht werden. Einsicht im Büro ist nicht ausreichend.
    Eigentlich ist es fast egal ob man als Privatkunde nach BGB oder VOB seinen Vertrag abschließt, es sollte nur vertraglich eindeutig geregelt sein. Ich persönlich bevorzuge immer die VOB, weil die wichtigsten Streitpunkte sehr deutlich und nachvollziehbar nachzulesen sind.
    Eine Benachteiligung des Endverbrauchers sehe ich in der VOB nicht, im Gegenteil.
    Wichtig ist, das man die VOB auch lesen kann, das sollte beim BGB allerdings auch vorrausgesetzt werden.
    Für umfangreichere Sanierungsmaßnahmen ist es immer sinnvoll sich einen guten Berater zu nehmen der die Vorgänge auch beurteilen kann.
     
  6. #6 Andybaut, 30.01.2017
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    OK, wir hatten allerdings auch noch keinen Fall wo es zum tragen gekommen wäre. In unseren Verträgen unterschreibt der Kunde das die VOB gelesen und verstanden wurde. Ich weiß auch ehrlich gesagt nicht welcher § den Bauherren benachteiligigen sollte.
    Wenn sich hier allerdings der Bauherr selber die VOB gekauft hat, so ist sowieso kein verbindlicher VOB Vertrag zustande gekommen.
     
  8. #8 Saniergenervter, 30.01.2017
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    Hallo Andy, hallo Flocke
    vielen Dank für Eure Mühe. Da ich selber in einem Forum schreibe (leider momentan nicht) kann ich die Zeit die Ihr opfert beurteilen.
    Bevor ich frage versuche ich natürlich mich im Netz zu informieren. So auch zu diesem Thema.
    Da habe ich gefunden, dass wenn dem Bauherr ein Planer zur Seite steht keine VOB übergeben werden muss.

    Vielen vielen Dank
    Helmut
     
  9. Neutal

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    Das ist richtig
     
  10. #10 Saniergenervter, 31.01.2017
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    Hallo Zusammen,
    Heute ist meine VOB angekommen. So ein....


    @Flocke: Unterschreiben wirklich Endverbraucher das Sie 1500 Seiten gelesen und verstanden haben.

    Da ich zu meinem jetzigen Problem kein vergleichbaren Threat gefunden habe mach ich einen Neuen.

    Gruß und vielen Dank
    Helmut
     
  11. Neutal

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    Nein, es wird auch nur die VOB B übergeben, hier stehen die wichtigen Vertragsbedingungen drin. Der Rest ist für den Bauherren nebensächlich, da ein Fachbetrieb normalerweise eh nach den anerkannten Regeln der Technik arbeitet.
     
  12. #12 Saniergenervter, 01.02.2017
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    @Flocke
    dann werde ich mich jetzt auf den B Teil konzentrieren.

    Danke Dir
    Helmut
     
  13. #13 El Gundro, 02.02.2017
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    Die VOB würde den Bauherren z.B. bei der Gewährleistung benachteiligen, da das BGB 5 Jhare, die VOB jedoch nur 4 Jahre vorsieht. Es wird daher in der Regel im Vertrag vereinbart, dass 5 Jahre gelten. Und die Vereinbarungen im Vertrag sind ja den Regelungen der VOB und des BGB vorangestellt.
     
  14. #14 TobiasRoettger, 23.05.2017
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    Rechtsberatung inhaltlicher Natur kann und darf ich hier natürlich nicht leisten, daher nur kurz als sehr allgemeiner Hinweis hierzu: Die VOB/B unterliegt (wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen) bei Einbeziehung in den Vertrag uneingeschränkt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Insofern sollte man sich ggf. jede einzelne Klausel sehr genau auf eine mögliche Unwirksamkeit hin anschauen.
     
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