Moin an alle! Ich hab da mal ne Frage...ähh...ich hoffe geht nicht inne Rechtsberatung...... Abba mal ganz kurz: Beispiel: Bauträger A: Macht Verträge nach BGB Bauträger B: Macht Verträge nach VOB.. .. soll jeweils ein Werkvertrach sein Wo liegt der Unterschied.. was ist zu Beachten... Vorteil/Nachteil für Bauherrn? Gruss Uwe
Bohh ehy.... Seit wann bin ich denn erfahrener Benutzer???.... Aber danke für die Blumen..;-) Abba mann lernt ja nie aus.. also.. wer kennt den Unterschied? Uwe
VOB - BGB : Link Hallo Uwe, ein Hauptunterschied ist wohl die Gewährleistungszeit, die bei BGB-Verträgen 5 Jahre bei VOB-Verträgen 2 Jahre beträgt. Vielleicht hilft der nachfolgende Link ein wenig weiter: http://www.bautipps.de/recht_935.asp
5 Jahre/2 Jahre nicht mehr richtig was mir spontan einfällt: Gewährleistungsfristen: VOB 4 Jahre, BGB 5 Jahre, im Mangelfall: bei VOB Unterbrechung + neue Frist 2 Jahre (mind. 4 Jahre gesamt) bei BGB Hemmung Mängel: bei BGB zusätzlich Rücktrittsrecht (früher Wandlung) Kündigung bei Mängeln/Fristüberschreitung: muss bei VOB angekündigt werden, bei BGB reicht Fristablauf Insolvenz des AN: bei VOB Kündigungsgrund, bei BGB nicht Qualität der Leistung: nach BGB allgemein definiert, bei VOB zusätzlich anerkannte Regeln der Technik geschuldet Abnahme: bei VOB geringe Mängel hinzunehmen, bei BGB reichen geringe Mängel zur Abnahmeverweigerung Zahlungen: bei VOB Recht des AN auf Abschlagszahlungen, bei BGB muss dies vereinbart werden Generell enthält die VOB präzisere Regelungen, z.B. im Bereich Sicherheitsleistung
Guter Link Besten Dank... aber... wenn ich nun einen VOB-Vertrag.. mit 5 Jahren Gewährleistung habe... Was ist denn denn für den Bauherrn empfehlenswerter? Gewährleistung ist dann gleich... sonst noch was zu beachten? Gruss Uwe
Danke Bruno,,, schon sehr ausführlich... aber bzgl. der Qualität... nach BGB allgemein Definiert...bei VOB nach annerkannten Regeln der Technik... Heisst das nach BGB besteht die Möglichkeit "minderer" Qualität? Das würde ja bedeuten ALLES muss absolut genauestens beschrieben werden!!!!
VOB-Vertrag Ich persönlich mag Verträge nach VOB lieber, da ist die Vorgehensweise klar geregelt. Bezüglich der Gewährleistung und ein paar anderen Dingen hat sich in der neuen VOB/B 2002 einiges geändert. Und wie Bruno schon angemerkt hat, sind die Regeln der Technik, und somit auch die entsprechenden DIN-Normen als Mindestanforderung, mit vereinbart, was bei einem BGB-Vertrag nicht automatisch erfolgt. Das bringt Vorteile gerade bei den meisten Wischiwaschi Baubeschreibungen der BT´s/GU´s. Weitere Infos zum Bauvertragsrecht findest Du auch auf dieser homepage im Bereich Aktuelles und bei den downloads.
Qualität Es ist tatsächlich so, das beim BGB-Vertrag nur die "vereinbarte Beschaffenheit" geschuldet ist. Ist detailliert nichts vereinbart, gilt eine Eignung für die "gewöhnliche Verwendung" und eine Beschaffenheit wie für "Sachen der gleichen Art üblich". Vor Gericht darf dann geklärt werden, was das ist. Im Einzelfall kann das deckungsgleich mit Baunormen und anerkannten Regeln der Technik sein, kann sogar darüber hinausgehen, muss aber nicht. http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html Noch ein Punkt fällt mir ein: Wird die VOB/C einbezogen, gibt es auch eindeutige Abrechnungsregeln (was wird übermessen/abgezogen). Beim BGB-Vertrag führt der Weg dorthin nur über die Krücke "übliche Vergütung".
VOB/B 2002 Eine VOB/B 2002 gibts auch auf meiner Seite, im HTML-Format: http://www.archifee.de/vob2002/index.html Sie ist direkt mit anderen in Bezug genommenen Rechtsquellen verlinkt.