VOB - gemeinsames Aufmaß - Prüfbarkeit - Anfechtbar?

Diskutiere VOB - gemeinsames Aufmaß - Prüfbarkeit - Anfechtbar? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Foristen, folgender Sachverhalt: Bei einer Baumaßnahme VOB Vertrag wurden Leistungen in einem längeren Zeitraum erbracht. Es gab 8...

  1. #1 guradon, 17.05.2019
    guradon

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    Hallo Foristen,

    folgender Sachverhalt:

    Bei einer Baumaßnahme VOB Vertrag wurden Leistungen in einem längeren Zeitraum erbracht.
    Es gab 8 gemeinsame Vor Ort Aufmaßtermine an denen ein Vertreter der Bauüberwachung des Bauherren teilgenommen hat.
    Die Aufmaße wurden geprüft und testiert. Die Rechnungen wurden trotz mehrmaliger Mahnungen nicht bezahlt. Nun ein Jahr später wird behauptet, dass weil jeweils in einem Raum im Zeitraum von einem Jahr mehrere Leistungen zeitversetzt erbracht wurden, dass Aufmaß für einen dritten nicht prüfbar wäre. Dieser Umstand betrifft so gut wie alle Räume, da dort zeitversetzt Vorleistungen fertiggestellt worden sind.
    Es wird vom Bauherren gefordert alle im Zeitraum erbrachten Leistungen, die in einem Raum waren zusammen zu fassen und ein neues Aufmaß zu erstellen. "OTon damit die Rechnung durch einen 3ten Prüfbar ist". Man will eine Rechnung erst prüfen, wenn ein neues Aufmaß vorliegt.
    Auch wurde nachträglich gefordert Leistungen in die Ausführungsplanung die als Aufmaßpläne dienen einzuzeichnen, obgleich dafür vor Ort Aufmaße, die gemeinsam geprüft wurden vorliegen und in die Ausführungspläne eingepflegt wurden.

    In wiefern hat der Bauherr ein Recht auf dieses Vorgehen? wer trägt dafür die Kosten?
    Normalerweise sind doch gemeinsame Aufmaße rechtlich bindend?

    Vielen Dank für Hinweise!
     
  2. #2 Gast 85175, 17.05.2019
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Aufmaßpläne sind nur nötig wenn man das Aufmaß anders nicht verstehen kann, also wenn es ohne Zeichnung nicht zugeordnet werden kann (in dem Fall schuldet ihr das, sonst nicht). Auch das mit dem „Dritten“ ist nicht richtig, das Aufmaß muss nur von mit dem Objekt vertrauten Fachleuten verstanden werden können.

    Es steht ja dem AG auch frei selbst ein „behindertengerechtes“ Aufmaß zu erstellen, er kann das alles ja selbst in Pläne zeichnen und neu sortieren.
     
  3. #3 Fabian Weber, 17.05.2019
    Fabian Weber

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    Wenn Du ein Aufmaß nach VOB erstellst ist es auch prüfbar.

    Um welches Gewerk handelt es sich denn?
     
  4. #4 Leser112, 18.05.2019
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    Aufmaße im Bestand sind die Grundlagen für Leistungsermittlungen bzw. Angebots- oder Kostenfeststellungen (Massen- und Mengenermittlung). Der Zeitraum einer Leistungserbringung hat hierauf keinen Einfluß, denn das ist ein völlig anderes Kapitel.
    Hier hilft sicherlich der Hinweis auf gemeinsames, attestiertes Aufmaß!
    Pauschal keines, das müsste der einklagen!
    Du kannst einen gerichtlichen Mahnbescheid, relativ kostenarm, zur Begleichung Deiner Forderungen einreichen. Reagiert der AN darauf fristgerecht nicht, hast Du Anspruch auf einen vollstreckbaren Titel!
    Steitet der das ab, bleibt wohl nur ein Gerichtsverfahren oder kostengünsiger die Einschaltung von Fach-Mediatoren.
    I.d.R. , der Verlierer, sofern kein außergerichtlicher Vergleich möglich ist.
    Hinweis:
    Bevor mich Abmahnversuche von dubiösen RA´s belästigen:
    Dies ist lediglich meine persönliche, private Meinung zum Sachverhalt. Für Rechtsauskünfte sind selbstverständlich nur RA zuständig!
     
  5. #5 simon84, 18.05.2019
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    Es muss ja auch irgendwie einen unstrittigen Anteil der Leistung geben, evtl. kann ein Anwalt helfen den festzustellen.

    Die gesamte Rechnung einbehalten und sich auf das Aufmaß berufen wird nicht standfest sein.
    Mind. 50% sollten sofort unstrittig einforderbar sein, wenn die beauftragte Leistung fachgerecht und entsprechend dem Auftrag geliefert wurde.

    Gerichtlicher Mahnprozess geht auch ohne Anwalt, aber in dem Fall wäre es evtl. besser direkt einen zu beauftragen
     
  6. #6 guradon, 18.05.2019
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    @Fabian Weber es handelt sich hierbei um Dämmarbeiten an Heizung, Sanitär, Kälteleitungen.

    Der Auftraggeber stört sich daran, dass z. B. bei Kälteleitungen:

    Kältebauer stellt als erste Leistung Stränge fertig, drückt diese ab wir dämmen die Stränge, Schächte werden geschlossen im Raum. Monat später erfolgen dann Anschlussarbeiten durch den Kältebauer für ULKs wir dämmen diese Leitungen nach Freigabe. Wieder ein paar Monate später werden dann z. B. Verteiler gestellt in dem Raum und angeschlossen, müssen wieder gedämmt von uns gedämmt werden.
    Wir haben dadurch 3 verschiedene zeitlich versetzte Aufmaße für einen Raum (Stränge, Anschlussleitung, ggfs. 1 Meter ULK, Verteiler). Es ist ja auch vorgeschrieben Leistungen kontinuierlich zum Baufortschritt aufzumessen. Sinnigerweise wird ein Strang einmal gemessen vom UG-4.OG und dann auf einem Blatt vermerkt und nicht für jeden Raum ein extra Aufmaßblatt angelegt. (Die Räume sind auf dem Blatt zu den Leistungen zugeordnet also kann man sich schon raussuchen welche Leistung in welchen Räumen ist.)

    Der Auftraggeber möchte eine Zusammenfassung mit allen Teilaufmaßen für einen Raum haben.

    Die Idee kam der Objektüberwachung 1 Jahr nach diversen Aufmaßterminen.

    Mit der Begründung ein Dritter könnte nicht in einen Raum gehen und feststellen, welche Leistungen dort vorhanden sind.

    @Leser112 habe ich gemacht.

    Leider sind zum jetztigen Zeitpunkt zwei Mehrmengen Nachträge nur gekürzt beauftragt worden, obwohl dafür geprüfte Aufmaße vorliegen. Aber die Objektüberwachung hat diese Angebote unbegründet sehr lange (6 Monate) liegen gelassen und dann nur Teilweise beauftragt mit sich selbst widersprechenden Begründungen. Man wurde dann Woche für Woche hingehalten ...

    Ich bin ja verpflichtet Leistungen auch ohne vorliegende Beauftragung auszuführen (handelt sich hierbei nur um Mehrmengen zu Position die zur Leistungserbringung notwendig sind). Man geht ja auch nicht davon aus das jemand ein Kältesystem oder Heizungssystem entgegen technischer und rechtlicher Rahmenbedingungen nur zum Teil dämmen lässt. Es gab auch Anforderungen durch die Bauüberwachung Arbeiten auszuführen. Das dann Monate später auf einmal geprüfte Leistungen nicht anerkannt werden ist schon ...

    Falls jemand noch Verweise auf Urteile oder Rechtstexte oder Bücher hat zu der Thematik VOB Aufmaß die ein bischen in die Tiefe gehen, wäre ich dankbar möchte noch Versuchen das ganze außergerichtlich zu klären. Da kann es dann helfen den Leuten mal schriftlich etwas in die Hand zu geben.

    Vielen Dank schonmal euch allen für die Unterstützung.
     
  7. #7 Fabian Weber, 18.05.2019
    Fabian Weber

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    Das Aufmaß muss in sich prüfbar sein, ohne Hinzunahme irgendwelcher weiterer Pläne.

    Bei öffentlichen Baumaßnahmen ist es üblich, dass die Schlussrechnung vom Projektsteuerer bis zum Rechnungshof
    nochmal gegengeprüft wird.

    Für diese Dritten muss die Rechnung prüfbar sein.

    Wenn Du mit der Rechnungsprüfung der Bauüberwachung nicht einverstanden bist, dann wende Dich an Deinen Bauherren und bitte um ein gemeinsames Gespräch. An solch einem Termin kann man dann beispielhaft mal einige Positionen durchgehen und wenn der Bauherr dann auch der Überzeugung ist, dass sich die Bauleitung zu dämlich anstellt, dann wird sich das schon richten.

    Aufmaße vom Isolierer sind ja jetzt nicht so schwierig.

    Außerdem läuft ja für Dich automatisch der Anspruch auf Verzugszinsen.
     
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