Vollgeschoss-Berechnung bei integrierter Garage

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  1. AmselBau

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    Hallo zusammen,

    wir planen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Keller und Garage in Baden-Württemberg. Das Haus besteht aus KG, EG und DG mit Satteldach.

    Der Bebauungsplan ist aus dem Jahr 1984 und wurde 1990 das letzte Mal geändert. Für das Grundstück ist ein Vollgeschoss festgesetzt. Wir gehen davon aus, dass für die Vollgeschossdefinition die BauNVO aus 1990 (letzte B-Plan-Änderung) und dementsprechend die LBO BW aus 1983 maßgeblich sind. Die zur B-Plan-Aufstellung maßgebliche BauNVO war aus 1977.

    Das Gebäude muss mit einem 1,0 m Sockel über der Gehwegoberkante errichtet werden. D.h. die Oberkante Rohdecke Erdgeschoss muss 1,0 m über der Gehwegoberkante liegen. Die Großraumgarage ist zur Hälfte in das EG integriert und zur Hälfte vom DG überbaut. Die Garage liegt etwa < 1,0 m tiefer als das EG. Der nicht überbaute Teil wird an der Grenze in der Abstandsfläche errichtet. Einen Zugang von Haus zur Garage gibt es nicht.

    Unser Architekt meint, dass nur der überbaute Teil zur Grundfläche des darunterliegenden Geschosses gezählt wird. Das würde eine Befreiung von der Vollgeschosszahl notwendig machen.

    Wir haben zwei Fragen.

    (1) In welchem Umfang wird die teil-integrierte Garage zur "Grundfläche des darunterliegenden Geschosses" gerechnet?

    (2) Werden die 2,3 m im DG von der OK RD oder von der OK FF gemessen? In der LBO 1983 wird wie auch heute auf die „Oberkante Fußboden" als Messpunkt verwiesen. Damals gab es den heutigen Abs. 14, der für die Messung Rohbaumaße festlegt, noch nicht. Wir vermuten nein, da der Gesetzgeber 2010 den Rohbaumaß-Absatz klarstellend eingefügt hat.

    Herzlichen Dank!
     
  2. simon84

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    Ich würde da ganz anders ran gehen.

    Was wollte der Plan Ersteller damals mit max 1 Geschoss erreichen ?
    Ist natürlich schwierig in die Köpfe anderer zu sehen, aber meistens wollte man damit ein bestimmtes, besonders optisches Maß der Bebauung erreichen.
    Sprich, 1 Vollgeschoss, Dach oben drauf und de-facto mit der 1 Meter Regel mit Keller als nicht vollgeschoss.

    so, evtl gibts auch noch first oder traufhoehe, daran kann die 1 Meter Regel auch liegen.

    Wird dein Haus denn so wirken , sprich 1 vollgeschoss ? Wird es so aussehen wie die restliche Bebauung im Gebiet?

    oder wird es stark abweichend, größer, höher oder anders wirken ?

    Falls ersteres sehe ich sehr gute Chancen einen Abweichung, letzteres nein

    Bleistift Skizze vom Schnitt wo man Geländeverlauf und das Gebäude als Quader mit Dach sieht ?

    von vorne und ggf von der Seite
     
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  3. AmselBau

    AmselBau

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    Vielen Dank für die Antwort. Nach aktueller Rechnung reißen wir die 75%-Grenze im DG nur knapp (81%). Die Firsthöhe bleibt im Rahmen der Umgebungsbebauung. Würde man die Fläche der integrierten Garage komplett mit berücksichtigen lägen wir weiter unter den 75%. Uns geht es darum nicht unnötigerweise einen Befreiungsantrag zu stellen nur weil die falsche Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Da wir weitere Befreiungen beantragen wäre es gut die Zahl der Befreiungen zu reduzieren. Pläne wollen wir hier nicht veröffentlichen. Trotzdem vielen Dank!
     
  4. simon84

    simon84
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    Zu 1) sehe ich zu 100% so wie euer architekt, es macht doch überhaupt keinen sinn fuer die berechnung ob ein Geschoss (DG) vollgeschoss ist oder nicht, einen gebäudeteil im EG zu berücksichtigen, der gar keinen teil des Geschosses obenauf hat um das es geht ! Und dann ist das noch eine Garage die also ueberhaupt nix mit dem DG Wohnhauses zu tun hat.

    Zu 2) Das war immer und ist auch heute Rohbaumaß, auch LBO 1983 . Das wurde nur später mit dem Zusatztext klargstellt.
    Sonst könnte man da ja einfach Dämmung, FBH, Estrich usw ohne Ende einbauen :)

    Bitte auch unbedingt danach drauf achten, dass der (restliche / zwischen den Schrägen) Raum als Aufenthaltsraum zulässig ist.
    Vollgeschoss und Aufenthaltsraum haben zwar ähnliche Definition aber sind 2 Paar Schuhe. Beim Aufenthaltsraum kommt ein bisschen mehr dazu an Anforderungen in BW. 2. Rettungsweg usw.

    Ich druecke euch die Daumen. Mehrere Abweichungen hoert sich so an, als ob ihr evtl bereit sein solltet umzuplanen, falls nicht alles durchgeht.
    Bei Bebauungsplan Grundstuecken ist immer besser man haelt sich groesstenteils an die Vorgaben. sonst besser ein Grundstueck mit 34er suchen oder halt entsprechend umplanen.
     
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  5. AmselBau

    AmselBau

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    Vielen Dank!

    Zu 1): Das Thema ist sehr interessant, da die Beurteilung verschiedener Architekten auseinander gehen (2 haben wir gefragt), eine eindeutige Auslegung scheint es nicht zu geben. Ist dein Argument nicht widersprüchlich zur Behandlung von Staffelgeschossen?

    Zu 2): Ja, das sehen wir (leider) auch so.
     
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