Vor Inanspruchnahme von Architekt Handwerker anschreiben Pflicht?

Diskutiere Vor Inanspruchnahme von Architekt Handwerker anschreiben Pflicht? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, angenommen ein Bauherr würde einen Architekt der für die Leistungsphasen 1-8 beauftragt wurde wegen eines Mangels der aus einer...

  1. #1 Darius1, 15.12.2016
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    Hallo,

    angenommen ein Bauherr würde einen Architekt der für die Leistungsphasen 1-8 beauftragt wurde wegen eines Mangels der aus einer mangelhaften Bauüberwachung herrührt in Anspruch nehmen wollen.

    Wäre der Bauherr dazu verpflichtet zunächst die Handwerksfirma mit Fristsetzung zur Mangelbeseitigung anzuschreiben oder könnte der Bauherr auch gleich den Architekt unter Fristsetzung anschreiben und anschließend rechtliche Schritte gegen den Architekt einleiten ohne zuvor die Handwerksfirma mit angemessener Frist angeschrieben zu haben.

    Die eigentliche Frage wäre ob die Aufforderung zur Mangelbeseitigung gegenüber der Handwerksfirma Voraussetzung dafür wäre um nicht auf die Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Architekten sitzen zu bleiben.

    Zur Frage wann so ein vorgehen in Betracht kommen könnte: zum Beispiel wenn die Ansprüche gegen den Architekt andernfalls kurzfristig zu verjähren drohen würden.

    Gruß

    Darius
     
  2. #2 Andybaut, 15.12.2016
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  3. #3 Gast82596, 15.12.2016
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    und ich würde erst mal mit beiden sprechen
     
  4. #4 svbgert, 15.12.2016
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    genau so ist das. Gesamtschuldnerisch
    Die Frage bleibt, wer hat mehr Schuld ? Ist es ein Planungsfehler oder ein Ausführungsfehler? Im Zweifel entscheidet ein Gericht.
    Nach meiner Erfahrung wird der Richter immer versuchen den Schaden je nach Sachlage finanziell aufzuteilen.
     
  5. #5 Andybaut, 15.12.2016
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    was ich vergessen habe:

    du solltest deinen Architekten auffordern das Schreiben aufzusetzen. Da sind durchaus gewisse Formalien einzuhalten.
    Dafür bekommt er Geld in der Leistungsphase 8.
     
  6. #6 Gast943916, 15.12.2016
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    wer sagt das? wer hat das festgestellt?
    eine juristische Beratung kann hier nicht stattfinden, deshalb sollte dein Weg erst mal zu einem BAUFACHanwalt führen um Aufklärung zu erhalten
     
  7. #7 Andybaut, 15.12.2016
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    Schildere doch mal genau was theoretisch passiert ist.
    Bauherren sehen oft Mängel in Dingen, die überhaupt kein Mangel sind.
    Da klaffen oft Lücken zwischen Wunschvorstellung und geschuldeter Leistung.
     
  8. #8 bendc84, 26.12.2016
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    Du kannst direkt gegen den Architekten vorgehen.

    Gesamtschuldner bedeutet, dass du die Wahl hast, gegen welchen der beiden du voll vorgehst. Den Regress bzw. die Quoten müssen die dann unter sich ausmachen.

    Insbesondere wenn Verjährung gegen den Architekten droht unbedingt direkt selbständiges Beweisverfahren o.ä. einleiten lassen!

    Selbst wenn die 5 Jahre um sind, besteht unter Umständen noch eine längere Haftung des Architekten (sog. Sekundärhaftung).

    Bei dem ganzen Vorgehen musst du aber Bedenken, dass Prozesse gegen Architekten wegen Bauüberwachungsfehler aufwändig, lang, und teuer sind.

    Evtl. ist es für dich also trotzdem die bessere Lösung - evtl. daneben - die Handwerker zur Mangelbeseitigung aufzufordern bzw. vom Architekten einen Verjährungsverzicht einzuholen und parallel die Handwerker zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
     
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