"Vordere Grundstücksgrenze"!? - Bebauungsplan

Diskutiere "Vordere Grundstücksgrenze"!? - Bebauungsplan im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, im Bebauungsplan steht folgendes: "Auf der vorderen Grundstücksgrenze (Straßenbegrenzungslinie) und innerhalb eingetragener...

  1. No5

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    Hallo zusammen,

    im Bebauungsplan steht folgendes:

    "Auf der vorderen Grundstücksgrenze (Straßenbegrenzungslinie) und innerhalb eingetragener Sichtdreiecke sind Einfriedungen als Hecken oder Zäune bis zu einer Höhe von 0,80 m und Mauern, in massiver Bauweise, bis zu einer Höhe von 0,70 m zulässig."

    Ich würde gerne an der vorderen Grenze eine Mauer errichten, aber 1,50 m hoch. Dies sieht der Bebauungsplan nicht vor. Wie verhält es sich, wenn ich die Mauer nicht auf die Grenze setze, sondern 0,5 m oder gar 1m auf weiter nach Innen auf das Grundstück. Ist dies dann erlaubt!?

    Danke.
     
  2. #2 Fabian Weber, 05.08.2019
    Fabian Weber

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    Nein.
     
  3. No5

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    Wie weit geht denn die "vordere Grundstücksgrenze"?
     
  4. Dimeto

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    Wenig Information, wenig Antwort.

    Bundesland?
    Was setzt der BPlan noch so fest (Zeichnung, Text)?
    Gibt's 'ne Gestaltungs-, Vorgarten-, Grünflächen- oder sonstige Satzung, die diesbezüglich was regelt?
     
  5. No5

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    RPf, die weiteren Ausführungen sind zu Dächern, Nutzung, Grundstücksmindestgrößen.

    Gestalterische Festsetzungen gem. § 86 Landesbauordnung, sonst findet sich nichts.
     
  6. Dimeto

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    Na wenn du nichts findest und uns nicht suchen lassen möchtest, wird wohl alles gut sein. :not_w1:
     
  7. No5

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    Sorry, ich habe keine Ahnung, wie eventuelle Anhaltspunkte aussehen könnten..!? Womöglich gibt es die auch gar nicht in dem Bebauungsplan. Die entsprechende Formulierung steht in Beitrag 1, Fabian Weber sagt daraufhin, dass ich die Mauer nicht weiter nach Innen bauen darf. Worauf fußt das? Was gilt grundsätzlich als "vordere Grundstücksgrenze"? Wie weit geht das?

    Daran darf gerne gearbeitet werden :hammer:
     
  8. Dimeto

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    Ist ja ok. Aber damit die, die Ahnung haben, etwas finden können, muss es erst mal was zum Suchen geben, nämlich den zeichnerischen Teil und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, entweder als angehängte Bilder hier oder mit Hinweisen, wo dieser online zu finden ist.
    Deine Frage war:
    ... und die kann niemand beantworten, der die kompletten Festsetzungen und die konkreten Gegebenheiten nicht kennt. Also entweder Du lässt uns an deinen Plänen teilhaben oder Du wendest Dich an deine Baugenehmigungsbehörde.
    Ja, vielleicht. Dann haben die Stadtplaner aber mächtig geschlafen. Ich vermute etwas in der Art "Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig"
    Die Grundstücksgrenze ist nur eine theoretische Linie ohne Breite. Praktisch muss aber die Absicht der Plangeber berücksichtigt werden, aus gestalterischen und / oder die Verkehrssicherheit betreffenden Gründen den Vorgarten nicht durch Wehranlagen von der Außenwelt abzuschirmen. Daher kann auch kein konkretes Maß benannt werden, ab wann es sich nicht mehr um eine Einfriedung handelt. Es geht um die Wirkung deiner Planung; und wenn die so wirkt, als ob es sich um eine Einfriedung handelt, ist sie unzulässig.
     
    Fred Astair, Jo Bauherr, Fabian Weber und einer weiteren Person gefällt das.
  9. #9 Stadtbaumeister, 15.08.2019
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    Sehe ich genauso Dimeto.
     
  10. #10 simon84, 15.08.2019
    simon84

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    Der Sinn der Wahrung des Sichtdreiecks ist Sicherung vom Strassenverkehr bzw. Unfallvermeidung.
    Das werden sie sich nicht locker sehen ! Und so weit wie du einrücken müsstest um das zu garantieren (vielleicht 3-4 Meter) willst/kannst du sicher nicht
     
Thema: "Vordere Grundstücksgrenze"!? - Bebauungsplan
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