Wann endet Verjährungsfrist bei MFH nach VOB 10-2012 -

Diskutiere Wann endet Verjährungsfrist bei MFH nach VOB 10-2012 - im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; 1) Es geht um das Gemeinschaftseigentum. (4-FH) Die erste von 4 Parteien ist im Januar 2014 eingezogen. Die letzte Partei im Mai 2014. Wegen...

  1. #1 boooster, 20.09.2018
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    1) Es geht um das Gemeinschaftseigentum. (4-FH)

    Die erste von 4 Parteien ist im Januar 2014 eingezogen. Die letzte Partei im Mai 2014.

    Wegen angezeigten Mängeln erfolgte aber bei der letzten Familie die Wohnungsübernahme und der Eintrag ins Grundbuch erst im Oktober 2015.

    Frage: Wann endet nun für das Gemeischaftseigentum die Verjährungsfrist - Grundlage Kaufvertrag VOB 10-2012


    2) Es geht um unser Sondereigentum ( Eigentumswohnung)

    Wann endet die Gewährleistung beim Sondereigentum?
    Einzug von uns erfolgte im Februar 2014 -
    Wegen Mängelabstellung erfolgte die Übernahme der Eigentumswohnung und der Grundbucheintrag erst April 2015

    Danke im Voraus
     
  2. SIL

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    Zu 1. Grundsätzlich mit der Übernahme/vollen Zahlung des letzten Eigentümers - abweichende Vereinbarung in der UR oder in TE oder im Vertrag sind nicht zulässig. Gewürdigt ist der maßgebliche Termin der letzten 'Begehung' und zwar 'mangelfrei'.

    Zu2. Auch dort der Übernahme Termin mit vollständiger Zahlung, Grundbucheinträge sind da nicht zu berücksichtigen ( i. d. R. haben ja weder Sie noch der Errichter, Einfluß auf die Arbeitsgeschwindigkeit des Notars und Grundbuchamtes).


    Ihre Gewährleistung steht in Ihrem Vertrag, üblicherweise sind 'für bewegte Teile oder Feuerung' 2 Jahre plus XX Monate bei Nachweis der eventuellen Wartung etc. Für die reine 'Bausubstanz' 5 Jahre plus XX Monate, abweichend gibt es aber Herstellergarantien die wesentlich länger gegeben sind zum Beispiel Bedachungen etc.
     
  3. #3 boooster, 21.09.2018
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    danke SIL für die Antwort

    Ich dachte in der VOB von 10 - 2012 stehen 4 Jahre irre ich mich da?

    Zu was zählt ein Rolladenmotor, der ist namlich soeben kaputt gegangen.Auch ab letzte Zahlung 4 oder Jahre?
     
  4. #4 Fred Astair, 21.09.2018
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    Den Rolladenmotor wirst Du selbst zahlen müssen, wenn Du keine gültige Garantiezusage vorliegen hast.
    Die Gewährleistung greift nämlich nur, wenn Du nachweisen kannst, dass der Motor schon zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft war oder mangelhaft eingebaut wurde.
     
  5. SIL

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    Die VOB ist eine Vertragsvereinbarung zwischen 2 oder mehr Parteien, Gewährleistung und deren Dauer kann dort abweichend zum BGB und zu ' usus VOB' weitreichend anders festgelegt werden. Was nun in Ihrem Vertrag steht, da müssen Sie selber nachschauen. In Ihrem Fall, kann ich nur für die von uns beauftragten oder verbauten Motoren sprechen 5 Jahre bei Somfy, Schellxxxxx, Rademacher 5 Jahre, andere nur 2.
     
  6. #6 Fred Astair, 21.09.2018
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    Das wäre dann eine freiwillige Garantiezusage des Herstellers und hat nichts mit der Gewährleistung nach BGB oder VOB zu tun.
     
  7. #7 boooster, 23.09.2018
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    Hab mich geirrt unter im Kaufvertrag wird - VOB wird nur unter § 3 Bauverflichtung erwähnt.

    Unter § 10 Mängelhaftung ist doch BGB erwähnt:

    "Für Sachmängel in Bezug auf (Bauwerk Architekten- und Bauleistungen) haftet de Verkäufer gem. Werksvertragsrecht des BGB..."

    Hier ist keine Jahresvorgabe angegeben.

    Ändert das dann etwas am Rolladenmotor??
     
  8. #8 Fred Astair, 23.09.2018
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    Nein, Du wirst die 65 Euro für den kaputten Motor selbst aufbringen müssen.
     
  9. #9 boooster, 23.09.2018
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    danke für die bisherigen Antworten !

    braucht man bei Baumängeln ( nasse Wand Aussenputz löst sich) die man nach BGB anzeigt ein ?? Beweissicherungsverfahren - mit Gutachter und RA?? oder reicht erst einmal eine Mängelanzeige mit Einschreiben an den Bauträger?
     
  10. SIL

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    Erstmal Mängel Anzeige schriftlich mit Einschreiben, maßgebend ist der Termin der Bekanntgabe, bzw Erlangen des Kenntnisstand danach können Sie mit SV/Gutachter nachlegen.
     
  11. #11 El Gundro, 08.10.2018
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    VOB-Kaufvertrag? Kannte ich bisher gar nicht.
    Aber nachdem die Dauer ja mittlerweile geklärt ist, noch folgende Info: Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme, und zwar mit der Abnahme gemäß Bauvertrag. Einzugsdatum oder Eintrag ins Grundbuch sind da nicht relevant.
     
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