Wann Unwirksamkeit der VOB ?

Diskutiere Wann Unwirksamkeit der VOB ? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo ! Bei 'schlau machen' im Internet las ich mehrfach, dass gewisse Umstände dazu führen können, dass die VOB bei einem entsprechend...

  1. Berndi

    Berndi

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    Hallo !

    Bei 'schlau machen' im Internet las ich mehrfach, dass gewisse Umstände dazu führen können, dass die VOB bei einem entsprechend vereinbarten Werkvertrag nicht greift, wenn Klauseln im Vertrag die VOB aushebeln.

    Gilt das grundsätzlich bei jeder Klausel ?
    Irgendwie kann ich mir das nicht vorstellen, da die Gewährleistung schließlich oftmals trotz VOB gemäß BGB ausgeführt wird.

    Wie sieht es aus bei Vertragsklauseln, die beispielsweise die Fälligkeitsfrist der Abschlagszahlung betreffen ?
    Bei mir ist im Vertrag eine Frist von 8 Tagen vorgesehen, obwohl die VOB 18 Tage vorschreibt.
    Ist die VOB somit nicht mehr Bestandteil des Vertrages ?

    Wenn dem nicht so ist, welche Klauseln sind dann kritisch ?

    Gruß,
    Berndi
     
  2. #2 NBasque, 03.11.2003
    NBasque

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    Wirksamkeit der VOB setzt voraus, daß die VOB/B vorher Vertragsschluß dem Bauherrn in schriftlicher Form übergeben wird.

    Hinsichtlich der dort vorgesehenen Zahlungsfälligkeiten, können einschränkende oder erweiternde Bestimmungen vertraglich vereinbart werden.

    Nur wenn diese Zusatzvereinbarungen sittenwidrig sein sollten, könnten sie rechtlich unwirksam sein.

    keine Rechtberatung - nur meine Meinung
     
  3. Ebel

    Ebel

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    Ich glaube das ist zu wenig. Die VOB gilt als ausgeglichen verändertes Regelwerk zum BGB, indem sowohl die Rechte als auch Pflichten sowohl des AG als auch des AN verändert wurden. Indem der AN VOB-Bestandteile zu seinen Gunsten verändern will, riskiert er die VOB als Vertragsgrundlage. Änderungen zugunsten des AG durch den AN (z.B. eine längere Gewährleistungsfrist) sind dagegen nicht schädlich.

    Eine Verkürzung der Zahlungsfrist dürfte möglicherweise schon die VOB ausgehebelt haben - und sicher existiert da schon ein Grundsatzurteil. Aber das kann Ihnen ein baurechtserfahrener RA sicherlich sagen.

    Zu den Veränderungen der Rechte und Pflichten ein Beispiel: Nach BGB ist die Zahlung erst fällig, wenn das Werk im wesentlichen mängelfrei erstellt ist. Nach VOB können Zwischenzahlungen vereinbart werden. Dadurch erhält der AN Vorteile. Als Gegengewicht erhält der AG einen Vorteil durch die verlängerte Zahlungsfrist.

    keine Rechtberatung - nur meine Meinung
     
  4. #4 jfeldwisch, 03.11.2003
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    die VOB ist keine allgemeine Geschäftsbedingung

    sondern ein ausgelichenes Regelwerk nur dann, wenn sie nicht im Kern geändert wird.
    Wenn sie von einem Vertragspartner zu seinen Gunsten geändert wird stellt gelten die Regeln des AGB Gesetzes (jetzt im BGB) und es kann passieren, dass für diesen Vertragspartner dann die für ihn vorteilhaften Regelungen der VOB nicht mehr gelten, für den anderen Vertragspartner die für diesen vorteilhaften Regeln jedoch noch sehr wohl.
    Dann wird's juristisch ausgesprochen schwierig und der Gang zum RA ist notwendig.
    mfg
     
  5. Ebel

    Ebel

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    Im Rahmen der Vertargsfreiheit kann zunächst ein Vertrag beliebig abgeschlossen werden. Aber der AN wird im Allgemeinen nicht nur einen Vertrag abschließen, sondern mehrere Ähnliche. Damit unterliegen die Verträge seitens des AN dem AGB-Gesetz - und in diesem Rahmen, kann die VOB unwirksam sein. Aber es könnte sein, daß Herr jfeldwisch Recht hat, das nur für den AN die vorteilhaften Regeln wegfallen.
     
  6. Lebski

    Lebski Gast

    Meine persönliche Meinung:
    Abschlagszahlungen können innerhalb 8 Tagen als "Individualvereinbarung" getroffen werden. Beispielsweise, in dem extra bei der Vertrags (Angebots) - Unterbreitung darauf hingewiesen wird, mit Hinweis, dass dies in Abänderung der VOB/B geschieht. Oder Handschriftlich.
    Eine vorgedruckte Formulierung im Bauvertrag könnte hingegen eine Überprüfung in Bezug auf einen Verstoss gegen das AGB-Gesetz rechtfertigen.
     
  7. #7 bauhexe, 03.11.2003
    bauhexe

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    Hallo Berndi,

    wenn Du erst in 18 Tagen zahlen willst/kannst, ruf an oder schick der Firma einfach ein Fax in dem Du auf die Zahlungsfristen gemäß VOB als Vertragsbestandteil hinweist, wenn dort ein Nein kommt, bitte um Skonto bei schnellerer Zahlung, stellen die sich stur, könntest Du sogar die Rechnung zurückschicken, da das Zahlungsziel nicht vertragsgemäß ist und um die Korrektur bitten.

    Am besten macht sich ein freundliches und persönliches Gespräch (wenn möglich mit einem Zeugen) ;) , die sicherste Lösung ist der schriftliche Weg per Einschreiben mit Rückschein. Diesen Weg solltet Ihr aber nur dann gehen, wenn die Situation schon verfahren ist. :mad:

    Ich habe in einigen Fällen die Erfahrung gemacht, daß ein persönliches Gespräch, in dem man/frau demnächst anstehende Rechnungen und offene Bankfreigaben selbst anspricht, bei vielen Handwerkern auf ein gutes Verständnis stößt. Die meisten Betriebe warten lieber ein paar Tage :cool: , wenn das vorher geklärt wurde, als dann sauer mit Mahnungen zu reagieren.
     
  8. #8 bauworsch, 03.11.2003
    bauworsch

    bauworsch Gast

    Wenn Deine einzigen

    Sorgen die Gewährleistung und die Zahlungsfristen sind, dann mag ich Dich beruhigen.

    Da sind im normalen Vertragsgebrauch genügend Abweichungen üblich und möglich.

    z.B. " in Erweiterung zu VOB/B § 13 Abs 4 wird eine Gewährleistung von 5 Jahren vereinbart.

    oder " abweichend von VOB/B § 16 Abs 1, Satz 3 sind Abschlagszahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu leisten, leistet der Auftraggeber innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang, so gewährt ihm der Auftragnehmer ein Skonto in Höhe von .... % auf....

    Das entspricht zwar allem nicht der VOB, aber ist durchaus üblich und stellt die Gesamtheit der Vereinbarung sicherlich nicht in Frage.

    Kritischer wird es dann schon bei Einschränkungen bezüglich Mängelrügen, Leistungsverzögerung, Ausführungsverlängerungen bei Witterungseinflüssen obwohl der Auftragnehmer wußte, dass z.B. bald der Winter kommt oder bei Eingriffen in §12, der Abnahme.
     
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