War das die Abnahme?

Diskutiere War das die Abnahme? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo alle zusammen, ums nochmal kurz zu fassen: Unternehmer hat uns Schlussrechnung übersandt mit Fertigstellungbescheiniung. Da wir gegen...

  1. #1 traut79, 15.02.2011
    traut79

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    Hallo alle zusammen,

    ums nochmal kurz zu fassen:
    Unternehmer hat uns Schlussrechnung übersandt mit Fertigstellungbescheiniung. Da wir gegen Abnahme waren, hat er uns aufgefordert Abnahme durchzuführen, da Mängel geringfügig. Wir waren anderer Meinung. Haben Abnahmetermin abgesagt und mitgeteilt, dass zunächst ein unabhängiger Baustellentermin erfolgen kann. Dies ist geschehen. Architekt war auch vor Ort. Es wurde angesprochen, ob dies eine Abnahme ist? Architekt hat auch nichts dagegen gehabt. Ich war dagegen, habe aber erstmal nichts gesagt, da es gleich los ging. Termin grds. o.k. Unternehmer will Mängel beseitigen und Restarbeiten erledigen. Nach zwei Tagen habe ich eine E-Mail mit Überschrift Abnahmeprotokoll vom Architekten erhalten, in der alle Punkte aufgelistet waren mit Fristsetzung zur Erledigung an den Unternehmer. Ist bzw. war das jetzt die Abnahme? Zumal ich ja dem Unternehmer schriftlich mitgeteilt habe, dass ich das Gewerk so nicht abnehme und zunächst für einen unabhängigen Termin bin! Unterschrieben habe ich nichts! Aber wie gesagt, die Schlussrechnung liegt vor, muss ich jetzt wieder reagieren, nach der E-Mail?

    Danke euch.
    Viele Grüße
     
  2. #2 DerSuchende, 16.02.2011
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    wer hat die fertigstellungsbescheinigung unterschrieben?
    und dein erster Ansprechpartner, vor allem bei Fragen, ist dein Architekt.

    mfg
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 16.02.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Ich dachte, wir wären hier ausführlich genug gewesen.

    Spätestens JETZT sollten Se einen Baurechtsanwalt aufsuchen.
    Ein Architekt, der in Ihrem Namen Abnahmeprotokolle fertigt, ohne dazu eine Vollmacht zu haben, läuft auf GANZ dünnem Eis.

    Ja, der Anwalt kostet Geld. Ja, ein SV kostet Geld.
    Aber eine abgenommene Bruchbude kostet mehr.
     
  4. R.B.

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    mal ehrlich, was soll dieser Eiertanz?

    Du marschierst zur Abnahme, mit einem Architekten im Schlepptau dem Du nicht vertraust, dann so Sätze wie " Es wurde angesprochen, ob dies eine Abnahme ist? Architekt hat auch nichts dagegen gehabt. Ich war dagegen, habe aber erstmal nichts gesagt,... " und dann schlägst Du alle Ratschläge aus dem Forum in den Wind (siehe Deinen anderen thread).

    Es liegt an DIR hier eine klare Ansage zu machen. Kannst Du das nicht, dann musst Du halt jemanden holen der das kann.

    Ich vermute, durch Dein Verhalten hast Du die Firma und den Architekten in ihrem Glauben bestärkt, dass es sich um eine Abnahme handelt.

    Gruß
    Ralf
     
  5. #5 Baufuchs, 16.02.2011
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    Bei unberechtigter Abnahmeverweigerung gibts Fertigstellungsbescheinigung.

    Entspricht die Fertigstellungsbescheinigung aus dem 1. Beitrag des Fragestellers den Anforderungen, dann gilt das, was hier geschrieben ist.
     
  6. #6 rudi1106, 16.02.2011
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    Ehrlich gesagt gibt es diese Fertigstellungsbescheinigung schon gar nicht mehr.
     
  7. #7 BWIgimp, 11.03.2011
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    Ich weiß ich buddel hier was aus, das schon paar Tage her ist, aber rein aus interesse:

    Was hätte/hat den TE davon abgehalten sein bestelltes Werk nach §640 Abs. 2 abzunehmen und sich bei der Abnahme die Mängelrechte vorzubehalten?
    Dann kann man sich den Stress ersparen der aus Abs. 1 entstehen würde, wenn sich später herrausstellt, dass der/die Mangel/Mängel unwesentlich waren und man seiner Pflicht der Abnahme nicht nachgekommen ist.

    Ich weiß, kurz vor Studiumsende fehlt mir definitiv die Berufserfahrung aber anhand dessen, was ich bisher gelernt habe, wäre das eigentlich die bessere Lösung gewesen.
    Das Werk ohne vorbehalt abzunehmen würde ich natürlich auch nicht machen :irre

    P.S. BGB §640:
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 11.03.2011
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    Das Probem - er weiß als Laie ja gar nicht, was an dem Werk wirklich mangelhaft ist.
    Manches hält ER für mangelhaft, was aber real vielleicht gar kein Mangel ist, anderes mag ein Mangel sein, was ER noch gar nicht erkannt hat.
    Aber Abnahme und pauschales Vorbehalten der Rechte wg. Mängeln geht nicht.
    Die sind konkret zu benennen.

    Und da liegt der Hase in der Pfanne
     
  9. #9 BWIgimp, 11.03.2011
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    Nochmal für so dumme wie mich:
    Wenn ich denke ich sehe "Mängel"... und ich hab nen Architekten dabei (dem unterstelle ich mal den Sachverstand echte von falschen Mängeln unterscheiden zu können), wieso unterhalte ich mich nicht mit dem über diese "Mängel" und lasse ihn mir dann erklären, was tatsächlich einer ist und halte es dann konkret fest?
    Aber ok... ich hab hier ja schon manches mal gelesen, dass manche Leute einen Fachmann brauchen, der einen anderen Fachmann überwacht... den dann wieder ein Fachmann überwacht.
    Wieso arbeite ich dann nicht gleich mit Leuten zusammen von denen ich annehme dass sie was taugen?
    Oder nehme zu dem Termin den mit, der den Fachmann überwacht dem ich net vertraue?

    Aber ok, du hast recht, wenn ich die Mängel nicht benennen kann, kann ich auch keine Abnahme unter Vorbehalt machen...
     
  10. Eric

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    Abnahme ist die einseitige Erklärung des Bestellers, daß er das fertiggestellte Werk ( hier:Bauwerk im weitesten Sinne ) als ordnungegemäß akzeptiert.

    Einer Bestätigung des AN zu der Abnahmeerklärung des Bestellers bedarf es nicht. Dessen Erklärungen gehören in die Abnahmeerklärung nicht einmal hinein. Es ist natürlich für den Besteller nicht schlecht, wenn der AN der Erklärung anfügt, welche Beanstandungen des Bestellers er akzeptiert. Erforderlich und nötig ist das nicht.

    Wird die Abnahme schriftlich erklärt, ist sie an sich vom Besteller zu formulieren. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der in die Abnahmeerklärung aufzunehmenden Beanstandungen ( Mängel ).

    Die Praxis zeigt aber, daß die Abnahmeerklärungen auf vorgefertigten Formularen der AN ( insbesondere BT !! ) ausgestellt werden. Die Beanstandungen werden dann auch vom BT formuliert. Wenn der Besteller sich hierauf einläßt, gilt es, höllich aufzupassen, ob vom BT auch alles und ob es richtig aufgenommen wird: Protokollierung mit falschem/abgeschwächtem Inhalt!! In diesem Falle sollte der Besteller darauf bestehen, daß er seine Beanstandungen entweder selbst niederschreibt oder vom BT ein Wortprotokoll aufgesetzt wird.

    Mangel ist ein Rechtsbegriff und setzt sich zusammen aus den Elementen:

    Bau-Soll ( was ist geschuldet ?)
    Bau-Ist ( was ist vorhanden ?)
    negative Abweichung des Bau-Ist vom Bau-Soll.

    Ob die Beanstandung des Bestellers tatsächlich ein Mangel im Rechtssine ist, hat der Richter im Streitfall zu entscheiden.

    Dementsprechend verlangt die Rechtsprechung vom Besteller nicht die Angabe des Mangels, sondern lediglich die Angabe dessen, was er dem äußeren Bild nach für einen Mangel hält, also die Angabe der Mangelerscheinung = seiner Beanstandung . Aufgabe des AN ist es dann, diese Beanstandung zu überprüfen und sich zu dessen Berechtigung als Mangel zu äußern. Das Risiko der Fehlbeurteilung trägt der AN !!

    Dementsprechend steht es dem Besteller frei, all das, was er für eine negative Beeinträchtigung hält, in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Der AN darf ihm hierzu nichts vorschreiben ( auch wenn er es in der Praxis häufig meint ).

    Füllt z.B. der BT das Abnahmeprotokoll aus, ist er quasi die " Schreibmaschine " des Bestellers. Zu Erklärung des Bestellers wird das vom BT geschriebene erst durch die anschließende Unterschrift des Bestellers.

    Dem Besteller steht es demzufolge frei, in die Abnahmeerklärung beispielsweise reinzuschreiben/reinschreiben zu lassen, daß er bei der Begehung vor dem Haus in einen Hundehaufen getreten ist. Ob das ein Mangel ist, wäre zunächst irrelvant und erst später zu klären.

    Zur vom Besteller anzugebenden Mangelerscheinung folgende Beispiele:

    Der Besteller muß nicht angeben, daß und warum ein Dach falsch gedeckt ist. Es reicht aus, wenn er im Abnahmeprotokoll erklärt, daß an einer genau bezeichneten Stelle Wasser durch das Dach ins Haus tropft.

    Ist eine Kellerwand nass, reicht es aus, wenn er angibt, die Kellerwand X sei nass. Warum das so ist, hat der AN zu klären.

    Daher sollte der Begriff " Mangel " bei der Abnahme besser gedanklich ersetzt werden durch die rein subjektiv vom Besteller als nachteilig empfundene Beeinträchtigung des zur Abnahme präsentierten Werks.

    Dementsprechend spricht nichts dagegen, daß der Besteller in das Protokoll auch solche Dinge aufnimmt/aufnehmen läßt, die sein Archi für in Ordnung hält ( auch er ist nicht der Richter ), die der Besteller aber nicht für akzeptabel hält. Im Zweifel gilt, wer schreibt, der bleibt, und mehr ist bei der Abnahme allemal besser als zu wenig.
     
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