was denn nun vob oder lieber bgb

Diskutiere was denn nun vob oder lieber bgb im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; P.S: Habe gerade mal den Wikipedia-Eintrag zur VOB/B überflogen und beginne zu verstehen, warum. Für eine Erklärung wäre ich trotzdem dankbar.

  1. #21 Tetris L, 03.07.2008
    Tetris L

    Tetris L

    Dabei seit:
    29.06.2008
    Beiträge:
    26
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Inschenör (Masch.bau)
    Ort:
    Meerbusch
    P.S: Habe gerade mal den Wikipedia-Eintrag zur VOB/B überflogen und beginne zu verstehen, warum. Für eine Erklärung wäre ich trotzdem dankbar.
     
  2. lawyer

    lawyer

    Dabei seit:
    05.10.2007
    Beiträge:
    335
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Hannover
    Benutzertitelzusatz:
    Anwalt
    Sehe ich anders. Die VOB/B läßt eine längere Gewährleistung ausdrücklich zu. Damit bliebe der Vertrag ein VOB-Vertrag.

    Im übrigen kann man vertraglich einen schönen Misch-Masch aus BGB und VOB-Regelungen basteln (-> Vertragsfreiheit). Kein Problem also mit einer Abrede, wonach nur Teile der VOB/B subsidiär gelten sollen.

    Einziges Problem: Alle Regelungen unterliegen der Kontrolle nach dem AGB-Recht, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und verwendet werden.

    MFG
     
  3. #23 Tetris L, 03.07.2008
    Tetris L

    Tetris L

    Dabei seit:
    29.06.2008
    Beiträge:
    26
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Inschenör (Masch.bau)
    Ort:
    Meerbusch
    Meine nächste Frage wäre jetzt: Wie kann ich einen VOB-Bauvertrag machen und dabei einzelne Klauseln der VOB/B rechtswirksam durch neue Formulierungen des Einzelvertrages "überschreiben" ohne daß ich damit ungewollt alle übrigen Klauseln der VOB/B mit unwirksam mache und plötzlich einen BGB-Vertrag habe? Gibt es hierfür eine einfache Regel oder geht das nicht so einfach?
     
  4. #24 VolkerKugel (†), 03.07.2008
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

    Dabei seit:
    11.01.2006
    Beiträge:
    6.966
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    63110 Rodgau
    Benutzertitelzusatz:
    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Ich behaupte mal ganz frech ...

    ... das geht überhaupt nicht. Ent- oder weder :konfusius .

    Gibt´s nen Hintergrund für Deine Fragen?
     
  5. Robby

    Robby Bauexpertenforum

    Dabei seit:
    02.04.2006
    Beiträge:
    10.901
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    Maurermeister, öbuv Sachverständiger
    Ort:
    Kempen / NRW
    Nichts hindert daran einen BGB Vertrag mit anderen der VOB entsprechenden Regelungen zu treffen, außer allgemein Verstöße die das Vertragsrecht ausschließt
     
  6. #26 Tetris L, 03.07.2008
    Tetris L

    Tetris L

    Dabei seit:
    29.06.2008
    Beiträge:
    26
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Inschenör (Masch.bau)
    Ort:
    Meerbusch
    Naja, nach allem, was ich bisher so gelesen habe, ist es doch nicht ganz so Schwarz/Weiss. Es gibt durchaus die möglichkeit, rechtswirksame Zusatzvereinbarungen zur VOB/B zu treffen.

    Beim Googeln habe ich neben dem Wikipediaeintrag noch dieses recht hilfreiche Dokument gefunden:

    http://www.ra-alpert.de/pdf/info/Info_Bauvertrag_11_03.pdf :deal

    Abschnitte 6a und 6b sind für mich als juristischer Laie einfacher zu verstehen als der Wikipedia-Artikel.

    Mein Hintergrund: Ich bin im Moment selbst dabei, einen Vertrag für ein schlüsselfertiges EFH auszuhandeln. Bisher habe ich mich auf die Technik (Bau- und Leistungsbeschreibung) konzentriert aber jetzt geht's langsam an's kommerzielle und juristische. Wir verhandeln derzeit noch mit mehreren Bauunternehmern. In ca. 4 Wochen will ich mich entscheiden.
     
  7. #27 Tetris L, 03.07.2008
    Tetris L

    Tetris L

    Dabei seit:
    29.06.2008
    Beiträge:
    26
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Inschenör (Masch.bau)
    Ort:
    Meerbusch
  8. Robby

    Robby Bauexpertenforum

    Dabei seit:
    02.04.2006
    Beiträge:
    10.901
    Zustimmungen:
    3
    Beruf:
    Maurermeister, öbuv Sachverständiger
    Ort:
    Kempen / NRW
    Was spricht gegen einen BGB Vertrag?
     
  9. #29 VolkerKugel (†), 03.07.2008
    VolkerKugel (†)

    VolkerKugel (†)

    Dabei seit:
    11.01.2006
    Beiträge:
    6.966
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    63110 Rodgau
    Benutzertitelzusatz:
    Architekt . Nachweisberechtigter für Wärmeschutz
    Frag´ mal ...

    ... meine Handwerker hier in der Gegend.

    Kenne mer net - wolle mer net :konfusius .

    Bei einem BT-/GÜ-GU-Vertrag mag´s anders sein.
     
  10. lawyer

    lawyer

    Dabei seit:
    05.10.2007
    Beiträge:
    335
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Hannover
    Benutzertitelzusatz:
    Anwalt
    Ergänzungsmöglichkeiten gibt es bei der VOB nur dann, wenn sie zugelassen sind, wie bsp. bei Gewährleistung, Vertragsstrafe, Sicherheiten ...

    Wird nur eine verbindliche Regelung abgeändert, ist die VOB nicht mehr als Ganzes vereinbart. Folge: Alle Regelungen unterliegen der AGB-Kontrolle. Eine der Folgen bsp: Die Schlußzahlungseinrede geht flöten.

    Im übrigen gehe ich jede Wette ein, daß ein selbst aufgesetzter Vertrag voll in die Hose geht. :D
     
  11. lawyer

    lawyer

    Dabei seit:
    05.10.2007
    Beiträge:
    335
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Hannover
    Benutzertitelzusatz:
    Anwalt
  12. PeMu

    PeMu

    Dabei seit:
    13.01.2004
    Beiträge:
    5.635
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Bauingenieur
    Ort:
    Kornwestheim
    Benutzertitelzusatz:
    Nachdenken kostet extra.
    Also seht dass mal so:

    Klar kann jeder den Vertrag frei vereinbaren und aushandeln.

    Um die Regelungsdichte der VOB zu erreichen (hier insbesondere Teil C) wird es ein dicker Schinken.

    Und um die Ausgewogenheit des Teil B so rechtssicher hinzu bekommen?

    Nun da muss man dann alles durchackern. Wieviel Zeit und Geld investiert man in den Vertrag? RA 5 Wochen? (reicht eh nicht, wenn da ein Gremium mit Mannmonaten dran sitzt)

    Überlegt doch mal, wie lange man an einem Vertrag schon rumbastelt, hin- und her schickt, wenn darin die VOB mit Teil /B und /C vereinbart ist.
    Und wieviele von den Passagen man knicken kann, wenn da nicht RAe auf Seite AN und AG das mehrmals durchackern.

    ---Letztens wieder in der Hand gehabt. Klar was man wollte, aber im Endeffekt in sich unwirksam, da so weich und wiedersprüchlich ... Und wenn das schon einem Nicht-Juristen auffällt. ---- Das leidige Thema Bauzeit.

    Mal Prinzipiell zu einigen "sogenannten" Nachteilen der VOB:
    Sie wurde doch erstellt, weil das BGB für Bauvorhaben nicht richtig funktioniert.
    Denn danach müßte man genau genommen Gewerk für Gewerk durchführen lassen, nix parallel und ineinandergreifend.
    Keine Änderungen nach Vertragsschluss und bloß keine Unwägbarkeiten, die umgehendes Handeln erfordern.
    Man will nämlich Sorge tragen, dass der Bau nicht ständig stoppt. Und dass dabei keiner übervorteilt wird.
     
  13. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    13
    Dem schließe ich mich an. Hat offenbar ein ziemlich ahnungsloser " Verbraucherberater " geschrieben.

    Ich komme zum umgekehrten Schluß: Für Verbraucher mit versiertem Anwalt ist die VOB/B mit vereinbarter Verjährungsfrist von 5 Jahren günstiger, z.B. allein schon deswegen, weil kaum ein Unternehmer die Hürden des § 2 Nr.5 ff VOB/B ( insbesondere Nr. 6 ) schafft, Fälligkeitsreglung und Verzugsregelung für Schlußzahlung ebenfalls deutlich günstiger als im BGB usw.

    Schwierig ist die VOB/B nur für Bauherren, die sie nicht verstehen und sich nicht beraten lassen. Die haben dann allerdings das gleiche Problem mit dem BGB.
     
  14. #34 Tetris L, 04.07.2008
    Tetris L

    Tetris L

    Dabei seit:
    29.06.2008
    Beiträge:
    26
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Inschenör (Masch.bau)
    Ort:
    Meerbusch
    Das ist der Punkt: Wie weiß ich, welche Ergänzungsmöglichkeiten "zugelassen" sind und welche nicht?
    Ich arbeite als Ingenieur im Anlagenbau; das Lesen und Anwenden von Werkverträgen ist also mein tägliches Geschäft. Allerdings sind die Verträge bei uns (fast) nie VOB-Verträge, sondern immer Verträge nach BGB oder internationalem Recht. Und die Verträge (nur der kommerzielle Teil, technische Spezifikationen nicht mitgerechnet) haben locker hundert Seiten.

    Ich würde mir daher notfalls anmaßen, in der Lage zu sein, sogar einen kompletten, halbwegs brauchbaren Werkvertrag aufzusetzen, obwohl ich keine juristische Ausbildung habe. (Ob der Bauunternehmer dem dann zustimmt, ist eine ganz andere Frage. :p) Das habe ich aber für mein eigenes Haus nicht vor. Ich möchte nur einige wenige "Präzisierungen" und Ergänzungen zur VOB einbringen. Und diese werde ich wahrscheinlich auch von fachkundiger Seite auf Rechtswirksamkeit prüfen lassen.
    Den Text wird wohl kein absoluter Laie geschrieben haben. Die Verbraucherzentralen bieten immerhin eine Bauvertragsprüfung "durch einen spezialisierten Anwalt" an. Kostet 300€; kein Pappenstiel. Aber bei der Frage "Was ist besser (für den Bauherren), VOB oder BGB?" scheiden sich ja offenbar selbst unter Fachleuten die Geister. :shades
     
  15. lawyer

    lawyer

    Dabei seit:
    05.10.2007
    Beiträge:
    335
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Angestellter
    Ort:
    Hannover
    Benutzertitelzusatz:
    Anwalt
    Einfach durch Lesen, vor allem am Wörtchen "wenn". --> § 2 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 7 (3), § 4 Nr. 4, § 5 Nr. 1, § 10 Nr. 2, § 11 Nr. 1, § 12 Nr. 1, Nr. 5, § 13 Nr. 4, Nr. 7 (5), § 15 Nr. 1, § 16 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, § 17 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8.

    Viel Spaß :p
     
  16. #36 Tetris L, 04.07.2008
    Tetris L

    Tetris L

    Dabei seit:
    29.06.2008
    Beiträge:
    26
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Inschenör (Masch.bau)
    Ort:
    Meerbusch
    Hab ich. Bin gerade bei §8. :konfusius
     
  17. Eric

    Eric

    Dabei seit:
    08.07.2003
    Beiträge:
    5.055
    Zustimmungen:
    13
    Die 300,00 € kannste auch gleich aus dem Fenster schmeißen.

    Beispiel:

    3 Sätze und bei jedem Satz liegt der Verfasser des verlinkten Artikels daneben.

    Hier kostet es nix und Du bekommst den richtigen Rat.

    Als Verbraucher VOB/B mit 5 jähriger Verjährungsfrist vereinbaren und schon im Vertrag förmliche Abnahme festlegen.

    Als Unternehmer BGB vereinbaren.
     
  18. #38 Ralf Dühlmeyer, 04.07.2008
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    23
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    So ists - glaub ich - besser lesbar
     
  19. #39 rudi1106, 04.07.2008
    rudi1106

    rudi1106

    Dabei seit:
    30.01.2007
    Beiträge:
    325
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Rechtsanwalt
    Ort:
    Delmenhorst
    @eric:
    Da steht doch, dass zum Inhalt der VOB/B gar keine Stellung genommen wird, sondern nur eine wirksame Einbeziehung geprüft wird. Und für die Frage braucht man wohl nicht mal den Vertrag zu lesen...
     
  20. #40 MartinB, 16.07.2008
    MartinB

    MartinB

    Dabei seit:
    09.07.2008
    Beiträge:
    340
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.Ing. Maurermeister
    Ort:
    59514 Welver
    Nur für Studenten ?

    "Rechtsgrundlage bei vier von fünf Bauverträgen rechtswidrig"
    • Grundsatzverfahren könnte Auswirkungen auf die meisten privaten Bauprojekte haben
    (11.12.2005) Die meisten Verträge mit privaten Bauherren beruhen nach Einschätzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auf einer rechtswidrigen Grundlage. Das Landgericht Berlin verhandelte am 7.12. erstmals in einem Grundsatzverfahren, das gravierende Auswirkungen auf die meisten privaten Bauvorhaben haben könnte.
    Hintergrund ist eine Klage des vzbv gegen den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA), den Urheber der in der Baubranche als VOB/B bekannten Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B. In dem Rechtsstreit geht es um die Anwendung der VOB/B auch bei privaten Bauvorhaben. Weil es in Deutschland kein spezielles privates Bauvertragsrecht gibt, wird in schätzungsweise 80 Prozent der privaten Bauprojekte dieses Regelwerk herangezogen. Die VOB/B enthält zahlreiche Regelungen, die unangemessene Benachteiligungen für Verbraucher bedeuten. Gleichzeitig unterbindet der Gesetzgeber seit Jahrzehnten eine gerichtliche Überprüfung der VOB/B. Der vzbv will mit seiner Klage gegen den DVA eine gerichtliche Klärung herbeiführen, welche Teile der VOB/B bei privaten Bauverträgen unwirksam sind.
    Die Anwendung der VOB/B für private Bauvorhaben hat ernsthafte Folgen für die Bauherren:
    • Verkürzung der Verjährungsfrist:
    Das BGB gibt bei Mängeln am Bauwerk einen Fünf-Jahres-Schutz und nach einer Mängelbeseitigung weitere fünf Jahre. Die VOB/B gibt stattdessen vier und nach einer Mängelbeseitigung nur zwei Jahre.

    • Erschwerung der Vertragsbeendigung:
    Wird ein Mangel trotz Fristsetzung vom Unternehmer nicht beseitigt, können private Bauherren nach dem BGB den Vertrag beenden. Der VOB/B reicht Untätigkeit des Unternehmers nicht, sie fordert zusätzlich und vorab die Androhung der Kündigung des Vertrages.

    • Einschränkung von Hinweispflichten:
    Schweigen begründet keine Rechtsfolgen. Daher müssen nach dem BGB Unternehmer den Bauherren aktiv informieren, wenn die Abnahme einer Bauleistung auch ohne das ausdrückliche Einverständnis des Bauherrn erfolgen soll. Die VOB/B verzichtet auf diese Informationspflicht.

    • Irreführende Bauzeitangaben:
    Wer Bauzeiten nennt, muss sich auch daran halten. Die VOB/B sieht jedoch vor, dass Zeitangaben des Unternehmers zu Bauschritten in einem Bauzeitenplan nur verbindlich sind, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

    • Intransparente Preisgestaltung:
    Private Bauherren brauchen Kostensicherheit und wo diese fehlt, müssen Unternehmen auf dieses Kostenrisiko hinweisen. So können etwa durch die Angabe eines Einheitspreises die Kosten am Ende deutlich höher ausfallen als erwartet. Eine Verpflichtung zur Kostentransparenz oder zum Hinweis auf mögliche Kostenrisiken für private Bauherren existiert in der VOB/B nicht.
    Ein Erfolg des vzbv vor Gericht würde den Druck auf den Gesetzgeber erhöhen, ein privates Bauvertragsrecht zu schaffen.
    Vor dem Hintergrund des laufenden Rechtsstreits rief der vzbv die Bundesregierung auf, die im Koalitionsvertrag angekündigte Schaffung eines Bauvertragsrechts zügig in Angriff zu nehmen. "Die katastrophale Baukonjunktur ist auch eine Folge der miserablen Absicherung privater Bauherren", sagte vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. "Investieren muss sich wieder lohnen - wer private Bauinvestitionen will, muss auch für ein vernünftiges Bauvertragsrecht sorgen."
    Als Kernbestandteile eines Bauvertragsrechts nannte der vzbv ...
    • eine gesetzliche Regelung zur Konkretheit und Detailliertheit von Baubeschreibungen bei Verträgen mit Generalunternehmern und Bauträgern,
    • ein gesetzlicher Zahlungsplan zur Festlegung zulässiger Ratenzahlungen auf den Gesamtbaupreis
    • eine gesetzliche Regelung zum Schutz privater Bauherren vor den wirtschaftlichen Folgen eines Konkurses des Bauunternehmens während der Bauzeit und für die Zeit der Mängelgewährleistung.
    zur Erinnerung: Die VOB/B - das "Grundgesetz" des Baugewerbes
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wurde für öffentliche Bauaufträge entwickelt und hat hier eine bis in das 19. Jahrhundert zurückreichende Tradition. Ihr rechtlicher Teil B (VOB/B) wird auch bei Verträgen mit privaten Bauherren angewendet. Die VOB/B wurde mehrfach überarbeitet und fortgeschrieben, zuletzt im September 2002.
    Geistiger Urheber und Verfasser der VOB/B ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), der organisatorisch beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angesiedelt ist. Im DVA sind die Interessenvertretungen öffentlicher Auftraggeber und ihrer Auftragnehmer vertreten.
    Die VOB/B ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern ein vorformuliertes Vertragswerk. Solche unterliegen grundsätzlich einer gesetzlichen Kontrolle, damit einseitig entwickelte Vertragsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragspartners gehen. Von dieser gesetzlichen Kontrolle ist die VOB/B jedoch seit 1977 durch Ausnahmebestimmungen im BGB und eine hierauf aufbauende Rechtsprechung freigestellt - dies ist nach Einschätzung des vzbv in Widerspruch zur EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
    Durch diesen kontrollfreien Raum wird der DVA, ohne Gesetzgebungskompetenz zu haben, zum Quasi-Gesetzgeber.
    siehe auch:
    • Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. - vzbv
    • Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA)

    Die Antwort, wirt man noch nicht FINDEN
     
Thema:

was denn nun vob oder lieber bgb

Die Seite wird geladen...

was denn nun vob oder lieber bgb - Ähnliche Themen

  1. Haus 1966 umbauen - ratsam/lieber Finger weg?

    Haus 1966 umbauen - ratsam/lieber Finger weg?: Hallo liebes Forum, ich stehe vor folgender Situation: es gibt ein 2 Familienhaus, BJ 1966, in dem ich und meine Eltern wohnen. Geplant ist, das...
  2. Lieber GK kleben oder neu putzen.

    Lieber GK kleben oder neu putzen.: Hi. Wir haben eine Haus gekauft welches Kernsaniert wird. An mehreren Stellen geht der Putz ab. An einigen Wänden fehlt er komplett. Mein Putzer...
  3. Altbau: Kellerfenster erneuern oder lieber ein lassen?

    Altbau: Kellerfenster erneuern oder lieber ein lassen?: Hallo zusammen, Ich lasse bald die Fenster in meinem Altbau erneuern und frage mich, ob ich die Fenster auch im Keller erneuern soll. Jetzt im...
  4. Deckendämmung Heraklith Verbundplatten verputzen oder lieber nicht?

    Deckendämmung Heraklith Verbundplatten verputzen oder lieber nicht?: Hallo zusammen, ich habe im Keller (Hobbyraum) eine Deckendämmung aus Heraklith Verbundplatten (Stärke ca. 10cm - Styropor mit ca. 6mm Heraklith...
  5. Bei Wasserhahn + 3 Geräten lieber zweites Eckventil oder ein Multi?

    Bei Wasserhahn + 3 Geräten lieber zweites Eckventil oder ein Multi?: Wir ziehen demnächst in eine neue Wohnung und in der Küche wird neben dem Wasserhahn zunächst auch der Geschirrspüler sowie Kühlschrank mit...