Wasserdruck in luxussaniertem Altbau:1Bar!!

Diskutiere Wasserdruck in luxussaniertem Altbau:1Bar!! im Sanitär Forum im Bereich Haustechnik; Eigentlich noch gar nicht. Wir sind in der Rohbauphase und dürfen keine Thermostate (!!) bei Duschen und Armaturen auswählen, da - wie der...

  1. joegeh

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    Mich würde jetzt interessieren: Hat der Bauträger gesagt das ihr keine Thermostatarmaturen nehmen dürft, wegen dem geringen Druck, oder woher hast du diese Information/Einschränkung?

    Wenn dem tatsächlich so wäre, finde ich, entgegen der hier vertretenen Meinungen, das schon als erhebliche Einschränkung.
    Wurde denn das ganze Haus komplett saniert oder nur deine Wohnung?

    Gruß Josef
     
  2. #62 buddelchen333, 20.07.2008
    buddelchen333

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    Insofern ist Luxus schon als relativ anzusehen, aber als Eigenschaft relativ besser dazustehen als dies im allgemeinen üblich bzw. notwendig oder durchschnittlich der Fall ist. Da es sich bei den DIN Normen augenscheinlich um eine Mindestanforderung handelt, die in vielen Fällen wohl noch unterhalb einer durchschnittlichen Leistung anzusetzen ist (Stichwort a.R.d.T.), ist es wohl unstrittig, daß es sich bei der gebotenen Leistung nicht um eine überdurchschnittliche handelt.
    Da die Eigentumswohnungen als Luxuswohnungen vermarktet wurden / werden, lässt sich der Verdacht einer bewußten Irreführung bzw. Täuschung wohl nicht vollständig abstreiten.

    So sehe ich das und ich würde mir sowas bei einer "Luxuswohnung", die wahrscheinlich auch preislich das Wort Luxus rechtfertigt (München), auch nicht bieten lassen.
     
  3. #63 kabacat, 21.07.2008
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    Hallo Joegeh, auf Deine Frage zu den Armaturen: Der BT hat SCHRIFTLICH einen Wasserfliessdruck von 1 bar im 5/6 Obergeschoss angegeben. Das vom BT bestellte sanitäre Fachgeschäft (sowie 4 andere grosse Häuser) weigert sich ganz, moderne Thermostate und z.B. Regenduschen für 1 bar Wasserdruck zu verkaufen, da diese mit einem derart geringen Druck nur mangelhaft wenn gar überhaupt nicht funktionieren. Betroffen sind ALLE Parteien im 5/6 Stock, die ich inzwischen mobilisiert habe. Wir werden natürlich klagen, wenn der BT keine Abhilfe schafft.
    Im Übrigen, RB, ich brauche keine Absolution durch irgendein Forum; die Absolution habe ich mir schon von 2 Gutachtern geholt (vergessen?). Ich möchte dem BT auch kein Mangel anhaften. Jeder weiss, wie langwierig und nervenaufreibend Rechtsstreite sind; das macht Niemand aus Spass an der Freude.....
    Danke Buddelchen, es ist tatsächlich so, dass der gezahlte qm2 Preis und die Vermarktung als Luxusobjekt mit allem Drum und Dran (24 STD Conciegeservice... im Haus..) gewisse Mindestanforderungen voraussetzt: dazu gehört der Wasserdruck n.R.d.T. Und wenn der BT diese nicht bietet, dann muss er seine Vermarktung umstellen (Luxuswohnung auf Normalstandard). Dann kann jeder entscheiden, ob er den geforderten qm2 Preis (inkl 1 bar) zahlt oder nicht. Ich danke euch Allen für Eure Anregungen, sie waren sehr hilfreich. Wenn euch interessiert, wie die Sache ausgeht, schreibe ich zu geg. ein update herein. Es könnte vielleicht Anderen in der gleichen Situation weiterhelfen. Gruss kabacat
     
  4. matula

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    Also ich kann mich ja irren, aber auf eine Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik hast Du immer Anspruch!
    Ich traue dem deutschen Rechtssystem ja einiges zu, aber dass man über 10.000 EUR Anspruch auf "a.R.d.T" habe und darunter nur auf "DIN" ist ja schon extrem absurdD

    ass es unterhalb von 10.000 EUR/qm² nur Anspruch auf die DIN Norm gibt, die z.T. Jahrzehnte-alt und überholt sein könnte- halte ich nicht nur für eine Schutzbehauptung sondern schlicht gelogen!
     
  5. joegeh

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    Halte uns auf dem Laufenden.... 1bar Fließdruck ist schon mickrig.:irre
    Wenn nur deine Wohnung saniert wurde wäre es durch zu kleine Zuleitungen im Bestand zu erklären aber scheinbar wurde das ganze Haus saniert dann sollten ja neue Leitungen vom Keller ausgehend verlegt worden sein....

    Gruß Josef
     
  6. #66 buddelchen333, 22.07.2008
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    @joegeh: genau das denke ich auch, hier wurde alles saniert und es wäre mit wahrscheinlich vertrebarem Aufwand möglich gewesen hier überdurchschnittliche Ergebnisse zu erreichen. Leider hat man sich wohl entschieden hier zu sparen und nur das Minimum zu machen, ob man dann ein Objekt aber noch als Luxusimmobilie vermarkten darf wage ich doch sehr zu bezweifeln....!!
     
  7. Robby

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    Nochmal... Bin kein Jurist aber dazu sollte ich doch was sagen können!

    Wenn nichts anderes vereinbart ist:

    Ist das Gewerk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen

    - Von Mangelfreiheit ist auszugehen wenn das Gewerk den aRdT entspricht

    - Wie bereits beschrieben haben DIN Noprmen den widerlegbaren Anschein aRdT zu sein

    - Im Rechtstreit ist der Antragsteller zu dieser widerlegung verpflichtet.

    Das hat nichts mit Luxus oder nicht zu tuen denn Luxus ist nicht per Definition erklärt!
     
  8. #68 Ralf Dühlmeyer, 22.07.2008
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    Ich werd es wahrscheinlich in diesem Leben nicht mehr verstehen, was Menschen dazu treibt, bei solchen Sanierungen einem BT auf den Prospektglanz-Leim zu gehen.
    Warum denken die Käufer, wenn da irgendwo das Wort Luxus gesagt oder sogar geschrieben wird, würde gebaut wie für die Scheichs in Arabien.
    Der BT ist auch nur ein Händler, der aus der Differenz zwischen Verkaufserlös und Baukosten seinen Gewinn bezieht und diesen natürlich maximiert.
    Der rundumdieUhr Blockwart wird nicht über den Kaufpreis bezahlt (da steckt nur die "Loge" drin), der geht über die mtl. Nebenkosten.
    Und nur weil irgendwie im Gespräch oder mit Glück sogar im Vertrag das schwammige Wort "Luxus" steht, habe ich noch lange nicht Anspruch auf irgendwas, was nicht en Detail im Vertrag definiert ist.
    Luxus kann auch die noble Fassade sein, der Aufzug mit hinterleuchteten Glaswänden, der Brunnen in der Eingangshalle, .........
    Der BT find schon was, wo er den Luxus hingepackt hat - garatiert.
    Und der Katze wird das Gericht mit sehr oher Warscheinlichkeit die Krallen ordentlich stutzen.
    Und dann??? Dann sind die auch da stumpf, wo´s wirklich kneift.

    MfG
     
  9. #69 buddelchen333, 22.07.2008
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    auf die Gefahr hin, daß es jetzt philosophisch wird, möchte ich Dir widersprechen Robby, Du siehst nur die technische Seite. Luxus ist wohl definiert, steht sogar als Definition im Duden und ich würde dahingehend argumentieren, daß die eingehalten DIN Normen offensichtlich nur ein Mindeststandard sind und deshalb nicht zur Grundlage eines überdurchschnittlichen Objektes als ausreichend zu beurteilen sind. Nach den aRdT wäre es möglich gewesen, ein deutlich besseres Ergebnis zu erzielen, wie es der Klassifikation Luxus-... angemessen gewesen wäre und deshalb sind die aRdT hier nach meiner Meinung verletzt.

    Eine Luxuswohnanlage ist nach teilweise anderen aRdT zu erstellen als ein sozialer Wohnungsbau (z.B. erhöhter Schallschutz etc...) und deshalb sage ich, daß Euer (a)sozialer Luxusbau nicht nach den dafür üblichen aRdT erstellt wurde.
     
  10. #70 Ralf Dühlmeyer, 22.07.2008
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    Schön gesagt.
    Aber genau da liegt der Haken.
    Welche sind nach Mindestniveau einzuhalten und welche nach höheren Standards.
    Dem einen reichen Zweihebel-Armaturen und ne 08/15-Brause und ob die Wanne 5 Minuten eher oder später voll ist, juckt nicht - aber dafür müssen die Türknäufe vergoldet sein, oder EIB vorhanden sein, oder ein Schwimmbad im KG oder oder oder......
    Luxus ist Ansichtssache und damit nicht einklagbar (imho)
     
  11. #71 buddelchen333, 22.07.2008
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    @Ralf: ....diese resignierende Grundhaltung, es bescheissen doch alle, man kann eh nichts machen, möchte ich vielleicht auch als etwas zu negative Einstellung beurteilen, denn ich denke, daß es eine bewußte Irreführung ist etwas als Luxus zu bewerben, was in einem wichtigen Punkt nur der Mindestanforderung genügt und wahrscheinlich noch weit unter Mittelmaß ist. Die Frage ist auch, ob mit vertrebarem Aufwand, dies zu vermeiden gewesen wäre (offensichtliche Fehlplanung?).
    Es gibt aus anderen Branchen schon mehrere Fälle wo den pratizierenden verwandter Werbestrategien die Krallen gestutzt worden sind, z.B. vor gar nicht so langer Zeit

    http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/727.html
     
  12. #72 Ralf Dühlmeyer, 22.07.2008
    Zuletzt bearbeitet: 22.07.2008
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    Ich resigniere nicht, ich stelle nur die Realität dar.
    Um SO ETWAS hätte sich das Kätzchen VOR Vertragsunterzeichnung Gedanken machen müssen.
    Und wenn sich dann der ärmliche Zustand zeigt, diesen allen Interessenten aufzeigen können.
    DAS wirkt, nicht das Jammern und Klagen (im doppelten Sinne) im Nachgang.

    MfG

    PS - Die Realität, in der Kabacat erwachen wird. Nicht meine "Vorstellung" von Realität
     
  13. #73 buddelchen333, 22.07.2008
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    und doch ist das häusliche Bad heutzutage so eng verbunden mit dem Begriff Luxus, daß eine durchschnittliche Ausstattung bei gehobenem Standard, wohl kaum mehr nur aus warm/kalt getrennt wasserhähnen besteht. Die durchschnittlichen Ansprüche auf diesem Niveau sind höher. Und gerade weil hier die Installationen komplett neu erstellt wurden, wäre es mit vertrebarem Aufwand möglich gewesen einen gravierenden Einschnitt im Bereich "Häusliches Bad" zu vermeiden.

    Wenn der Aufwand unverhältnismäßig hoch gewesen wäre, würde ich das anders sehen.
     
  14. Robby

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    Die Argumentation des erhöhten Schallschutzes geht auch wiederum fehl!

    NAch ständiger rechtsprechung ist der Schallschutz geschuldet, welcher bei Mangelfreier Ausführung erreichbar wäre. Das ist der erhöhte ;)

    Es gibt keine Unterschiede der aRdT! Würde ja daraufhindeuten das es aRdT für Arme und Reiche gibt. Da wird der Richter schon heftig mit der Hand draufklatschen.

    Bei Streitigkeiten gilt:

    Die Leistungsbeschreibung? Weicht das beschriebene vom erworbernen in der expliziten Beschreibung ab?

    Die besonderen Vertragsbedingungen! Sind in diesem Bezug andere vereinbart und nicht "erhofft" worden?

    zusätzliche und besondere technische Vertragsbedingungen! Hierzu etwas besonderes festgehalten? Ich konnte hierzu nichts erkennen bisher.

    Das Wort Luxus alleine ist hier von Ralf zutreffend beschrieben und auch anzusetzen. Nämlich? Nicht!

    Anders wäre es wenn der BT sich einen Anschein zurechnen lassen müsste welchen er erweckt aber nicht erfüllt. Siehe auch hier Ralf. Dann hätte er NICHT getäuscht.

    Das einzige wäre nämlich hier das täuschen also arglist!

    aRdt nicht klar definiert (s.o.) und das nicht in Klassenunterschieden.

    Ich verweise hier gerne auf Kollege Marks Signatur:" Enttäuschung ist die Folge falsche Erwartungen, was erwartest du?"

    Hier wurde über den von Ralf zitierten Hochglanzprospekt eine besondere Erwartungshaltung geweckt. Diese Anforderungen, welche über die aRdT hinausgehen wären somit exakt zu beschreiben gewesen. Sind sie nicht und mithin ist eine Diskussion hinfällig.

    Ob die Wassermenge den einschlägigen Regeln entspricht kann ich nicht sagen denn das ist nicht mein Fachgebiet. Ansonsten ist das Ding unstreitig.
     
  15. #75 buddelchen333, 22.07.2008
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    ich höre jetzt auch auf :), eine Sache nur noch:

    Hier sind sich zwei Parteien auf unterschiedlicher Augenhöhe begegnet, von einem Kätzchen darf man nicht erwarten, daß es die ganzen kleinen Widerhaken, die über das ganz Gebiet gestreut sind kennen muß. Der Bauträger hat seinen Informationsvorsprung hier zum Nachteil des Kunden ausgenutzt, und dies wird in diesen ganzen neuen EU - Richtlinien besonders kritisch gehandhabt....
     
  16. #76 buddelchen333, 22.07.2008
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    Ich verweise hier gerne auf Kollege Marks Signatur:" Enttäuschung ist die Folge falsche Erwartungen, was erwartest du?"

    Hier wurde über den von Ralf zitierten Hochglanzprospekt eine besondere Erwartungshaltung geweckt. Diese Anforderungen, welche über die aRdT hinausgehen wären somit exakt zu beschreiben gewesen. Sind sie nicht und mithin ist eine Diskussion hinfällig.

    Der Bauträger hat hier gezielt falsche Erwartungen geweckt, obwohl er wusste, daß diese Erwartungen in einem wichtigen Punkt nicht erfüllt werden würden. Das ist zumindest eine Täuschung. Bedenkt man seinen enormen Informationsvorpsprung so wird diese zur arglistigen Täuschung.
     
  17. OldBo

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    Moin,

    eine interessante Diskussion. Ist Luxus nicht eine Sache der Sichtweise? Wer im "Luxus" lebt, für den ist alles Standard. Jemand der am Hungertuch nagt, für den ist alles Luxus, was er sich nicht leisten kann.

    Ist Luxus nicht alles das, was man nicht wirklich braucht? Ich würde bei der Haustechnik eher von "gehobenen Standard" sprechen :shades

    Gruß

    Bruno
     
  18. Robby

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    Aber die Erwartungshaltung, welche geweckt wurde ist aber nicht explizit auf den zu Verfügung stehenden Wasserdruck zu münzen.

    Das wird in die Hose gehen ;)

    Und Täuschung? Arglist? Straftatbestand des Betruges? Der Richter wird was Husten!
     
  19. #79 kabacat, 22.07.2008
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    Das wird ja richtig spannend hier... ich bin kein Jurist, denke aber dass gem BGH 1998 ("DIN Normen sind keine Rechtsnormen, sndern private technische Regelungen") und nachfolgend gem
    BGH Urteil vom 14.6.07 (AZ VI ZR 45/06) ein Rechtsstreit für den Käufer aussichtsreich wäre. Wenn nachgewiesen werden kann, dass in Funk und TV, im Internet und in Prospekten von Exklusivität und "Grandezza" (kein Witz... steht im HG-Prospekt) die Rede ist, so kann man - die ist meine eigene Meinung - kein ALDI oder LIDL Produkt anbieten. Dieser Nachweis über Luxusversprechungen können wir führen. Gerade heutzutage, wo Wellness im Badereich gross geschrieben wird und das Bad zur Entspannungsoase hochstilisiert wird, kann der BT sich - glaube ich - nicht heraussreden, dass er hier nur Mindest-Din-Norm anbietet. Der Bau befindet sich in der Rohbauphase und wir haben dieses "Theater" zu diesem Zeitpunkt veranstaltet, damit der BT noch Änderungen in den Bau einbringen kann und es nicht zu spät ist. Zudem haben wir von den 2 beauftragten Gutachtern auch die Kosten für die allg. Druckerhöhungsanlage auf 3 bar in Erfahrung bringen können. Die Kosten sind eigentlich peanuts, im Vgl zu dem Ärger, der auf uns Alle zukommt. Was die Vertragsunterzeichnung betrifft, kommt hier irgendjemand auf den Gedanken bei einem Wohnungskauf nach dem Wasserdruck zu fragen????? Man geht - vielleicht zugegebenermassen etwas naiv - doch davon aus, dass man in einem kernsanierten Altbau gehobenen Standards in ein Gienger, Richter & Frenzel oder Richter & Röhrig Sanitärhandel gehen und sich jede beliebige Dusche oder Armatur aussuchen kann. Würde Ralf Dühlmeyer dies anders sehen?
     
  20. Robby

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    DAs BGH Urteil zielt auch wiederum auf anderes ab. Nämlich das über die DIN Normen hinaus ein Erfolg geschuldet ist. Der ist erbracht wenn Wasser rauskommt und das Wasser den aRdT entspricht.

    EINZIGE für mich verwertbare Argumentation wäre die "Gleichwertigkeit" also die Üblichkeit einer erbrachten Leistung.

    Denn obendrauf muss die erbrachte Leistung "Üblich" zu anderen vergleichbaren Leistungen sein, welche in diesem Zeitraum erstellt wurden.

    Wäre für mich der einzige Ansatz.

    Alles andere ob Luxus aoder nicht wird fehlschlagen. Bin aber kein Jurist :)
     
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