Wasserschaden nach Gewährleistung

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  1. #1 00Kubus00, 01.07.2019
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    Hallo zusammen,
    kann ein Handwerker für einen Wasserschaden, der nach Gewährleistung auftritt noch haftbar gemacht werden, wenn sich herausgestellt hat, dass eine Dusche fehlerhaft eingebaut wurde (Abdichtung fehlt, Einbau ohne Winkel/Schienen).
    Also der Schaden resultiert ja aus Handwerkerpfusch, durch weglassen wichtiger Bauteile, und entspricht somit weder dem LV noch der DIN....
     
  2. #2 bauspezi 45, 01.07.2019
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    so etwas fällt einen doch schon bei der Beendigung des Auftrages. Warum haste nicht reagiert..
     
  3. #3 00Kubus00, 01.07.2019
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    Ja danke. Sehr konstruktiv. Wenn ich es damals schon gesehen hätte, hätte ich was gesagt.
    Es wurde während meiner Abwesenheit (auch dafür gab es triftige Gründe, falls jetzt dernächste fragt, warum ich nicht daneben stand) eingebaut, es gab ein LV, die Dusche war fertig. Ist jetzt nun mal passiert, die Frage ist, was jetzt noch geht.
     
  4. #4 Fred Astair, 01.07.2019
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    Rien ne va plus würde der Croupier am Kessel sagen. Wenn die Gewährleistung um ist, hast Du kaum eine Chance, außer Du könntest dem Unternehmer Böswilligkeit nachweisen.
     
  5. #5 00Kubus00, 01.07.2019
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    Also Bösartigkeit würde ich das nicht nennen, entweder vergessen oder bewusst weggelassen, weil, zu viel Arbeit, Material gerade nicht da oder unter Zeitdruck...
    Aber Tatsache ist ja, dass es weggelassen wurde.
     
  6. #6 Fred Astair, 01.07.2019
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    Schlecht für Dich...
     
  7. #7 simon84, 01.07.2019
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    Kannst du das bitte genau konkretisieren?
    Welche Abdichtung fehlt genau, welche Winkel/Schienen fehlen genau ?

    Konnte man dies bei der Abnahme prüfen ? Ist es sichtbar?
     
  8. #8 00Kubus00, 01.07.2019
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    Es fehlen die Wannenleisten, auf denen die Duschtasse (Acryl) hätte aufliegen sollen, der Wannenrand hätte unterstützt werden müssen und sie steht jetzt eben nur auf den Füssen. Die Abdichtung ist halt die Silikonfuge, da ist kein Wannenranddichtband oder so.
    Das alles konnte man bei der Abnahme natürlich nicht mehr sehen, da dann schon alles komplett eingebaut war (also Dusche, Fliesen, Fugen = Bad war fertig).
     
  9. #9 Fabian Weber, 01.07.2019
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    Klingt für mich eher nach einem Mangel beim Fliesenleger, wenn die Abdichtung unter der Duschwanne komplett fehlt.
     
  10. #10 Fred Astair, 01.07.2019
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    Die Leisten wären Aufgabe des Santäters gewesen, so sie vom Hersteller vorgeschrieben waren und auch die Dichtbänder hätte der Sani kleben müssen.
    Aber wem nützt diese Erkenntnis heute noch?
     
  11. #11 Gast82596, 02.07.2019
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    Und warum sieht man es jetzt?
     
  12. #12 00Kubus00, 02.07.2019
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    Weil die Dusche demontiert wurde. Von aussen kann man es ja nicht sehen.
     
  13. arch

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    Die Formulierung lautet auf Arglist, und wird, laut hier:http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de...chen vom versteckten o. verd. Mangel - BR.pdf
    wie folgt definiert:

    "Verschweigt der Auftragnehmer, dass bei dem von ihm errichteten Bauwerk die verein-barte Beschaffenheit fehlt, handelt er arglistig. Sofern der Auftragnehmer die Durchführung einer von ihm geschuldeten Leistung vortäuscht, die er tatsächlich nicht ausgeführt hat, ist dies ebenfalls wie eine arglistige Täuschung zu behandeln. Arglist liegt auch vor, sofern der Auftrag-nehmer dem Auftraggeber vorspiegelt, eine Leistung entsprechend den vertraglichen Vereinba-rungen ausgeführt und dies auch zu den Vertragspreisen abgerechnet zu haben, tatsächlich aber eine ganz andere Ausführung gewählt hat4. Auch der Auftragnehmer, der bewusst ab-weicht vom Vertrag oder einen nicht erprobten Baustoff verwendet, handelt arglistig."

    Was das jetzt für die Verjährungsfristen bedeutet, ist mir unklar, ich wollte nur sagen, dass das nicht ganz so unwahrscheinlich ist, wie das @Fred Astair das vielleicht dargestellt hat. Die Frage ist, ob der Schaden so hoch ist, dass es den Rechtstreit wert ist.
     
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  14. SIL

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    Arglist und Organisationsverschulden ist schwer nachzuweisen - verjährt ist das aber gar nix - guckst du mal Schuldrecht BGB :winken, es sei denn vor 50 Jahren gebaut :mega_lol:
     
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  15. arch

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    Nach der Defintion aus dem dokument, zitiert in #13, würde sich Arglist an dem Umstand ableiten lassen, das er die Abdichtung in Rechnung gestellt hat, aber nicht gemacht hat. Dürfte nicht so schwer sein, das nach zu weisen, wenn man die Rechnung hat? Wenn im LV abdichtung vorhanden war, und er es ohne abdichtung ausgeführt hat, ohne den Auftragegeber darauf hinzuweisen, wäre der Umstand der Arglist auch erfüllt, nach dem Zitat. Oder täusch ich mich da? Muss vielleicht die Fußnoten im Dokument mal durchforsten nach den Urteilen, aber daran hast du doch eh mehr Spaß als ich :p. Organisationsverschulden ist tatsächlich schwer, wäre eher etwas wie " Architekt hat zum fliesenleger gesagt, Sani macht Abdichtung, und sagt zum Sani, hat Fliesenleger gemacht( unsichtbare hightech abdichtung?), das nachzuweisen dürfte extrem doof werden, da hast du recht.
     
  16. #16 simon84, 03.07.2019
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