Wechsel der Architektin ...

Diskutiere Wechsel der Architektin ... im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; ..und für mich hört sich das so an, dass Ihr den Vertrag mit der Architektin nach der L-Ph 4 beenden wollt und ab 5 jemand anders beauftragen...

  1. #21 syskolo, 22.09.2010
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    Da (siehe Text von vor ein Paar Monaten) nach LPH3 auch LPH4 beauftragt wurde wäre es für die Architektin eher kontraproduktiv, wenn sie von einem Wechsel ausgehen würde, denn -wenn, dann würde der durch eine (in den Augen des Auftraggebers) unvollständige Leistung (unabhängig von der rechtlichen Beurteilung) wohl eher begünstigt, denn gebremst.

    Wenn ich mal mal "rückwärts" von März 2011 rechne und je 3 Monate für Ausschreibung und Baugenehmigung rechne dann lande ich bei "heute". Und da eh alles immer länger dauert... Also es besteht keine besondere Eile, aber unnötig hinziehen muss auch nicht sein.

    Zur Frage Bauantrag im Folgeposting.


    Von einem neuen Architekten würde ich das nicht "kostenlos" erwarten - es geht mir eher um das bestehende Verhältnis und wie ich da am besten vorgehe. Ich würde halt gerne haben, dass es vor Erteilung der Baugenehmigung mit der Planung an den (für mich) noch offenen Punkten weitergeht...
     
  2. #22 syskolo, 22.09.2010
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    Das "Risiko" (dass ein Bauantrag abgelehnt wird) gibt es aber doch immer - insoweit hat sich die Architektin natürlich freigestellt, dass umgeplant werden kann und muss.


    In der Hinsicht muss ich mich erst mal auf die Aussagen der Architektin verlassen, dass die noch abzuarbeitenden Punkte nicht relevant für die Baugenehmigung sind. Es geht hier bspw. um die Frage, ob es 2 (größere) oder 3 (kleinere) Räume an einer Fassadenseite gibt (mit dann entsprechend unterschiedlicher Anzahl von Fenstern). Nach meiner persönlichen Meinung sehe ich jetzt auch nicht, dass Änderungen an der Kubatur o.ä. erforderlich wären, insofern unterstütze ich da das Vorgehen der Architektin - wenn es falsch war, wäre ich hinterher schlauer...

    Der Hintergrund für die Vorgehensweise (Bauantrag vor Klärung der Restpunkte) ist auch, dass der Alternativweg (Bauvoranfrage und dann später Bauantrag) wohl sowohl was die Kosten, als auch was die Zeit angeht kaum vorteilhafter wäre. Im schlimmsten Fall würde ich bei Ablehnung des Bauantrags die Differenz aus Baugenehmigungsgebühren und Bauvoranfragegebühren verlieren. Da besteht Klarheit, dass ich das auf meine Kappe nehme.

    Mein "Problem" ist eigentlich: Wie gehe ich am besten vor, um noch vor der (hoffentlichen) Erteilung der Baugenehmigung die Restpunkte klären/planen lassen zu können. Die Architektin möchte halt die Baugenehmigung abwarten, würde aber wenn wir LPH5 beauftragen wohl schon loslegen... das wiederum ist mir -ohne Baugenehmigung- etwas zu sehr in die Luft gebaut. Es geht also darum, wie ich die Architektin trotzdem dazu bewegen kann.
     
  3. #23 Ralf Dühlmeyer, 22.09.2010
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    Den Rest verstehe ich nicht so ganz.
    Nochmal - es gibt eigentlich nur 2 Möglichkeiten.
    a) §34 Gebiet (kein B-Plan)
    Planung ist mit dem Amt abgestimmt. Genehmigung ist Formsache mit minimalem Restrisiko, dass ein Mitarbeiter nicht zu seinem Wort steht!
    b) B-Plan
    Dann sollte alles klar sein. Nötige Ausnahmen/Befreiungen sind vorher geklärt und am besten auch genehmigt.

    Wenn Eure Architektin mit Euch "ins Blaue hinein", also ohne B-Plan oder abweichend von diesem geplant hat, und keine Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde getroffen hat, hat sie auch keinen Anspruch auf ein Honorar, weil sie eben eine genehmigungsfähige Planung schuldet.
    Ausnahme - sie hat Euch auf das Risiko hingewiesen und Ihr wolltet trotzdem einen Antrag. (Macht ab und zu Sinn)

    Erklär mal bitte die Umstände und das Ablehungsrisiko etwas näher.
     
  4. #24 syskolo, 22.09.2010
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    Es gibt einen B-Plan und ins Blaue hinein hat die Architektin auch nicht geplant. Aber wie du schon vermutest gibt es ein Paar grenzwertige Punkte und es gilt dein Klammersatz "Macht ab und zu Sinn". Da auf das Risiko einer möglichen Nichtgenehmigung in diesen Punkten hingewiesen wurde übernehme ich im Ablehnungsfall natürlich wie bereits geschrieben die Baugenehmigungsgebühren - die Architektin schuldet aber trotzdem gemäß der vertraglichen Vereinbarung eine genehmigungsfähige Planung (damit sie eben auch ein ausreichend großes Interesse daran hat, dass die Planung nicht zu "grenzwertig" wird und abgelehnt wird) .. ich denke in dem Fall eine angemessene Regelung.
     
  5. #25 Ralf Dühlmeyer, 22.09.2010
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    Dann macht es aber auch absolut Sinn, wenn mit der Ausführungsplanung bis nach der Genehmigung warten.

    Ob es Sinn macht, im Bereich eines gültigen B-Plans und einer LBO "grenzwertige" (soll wohl heissen - im Auslegungsbereich oder jenseits der Grenze) ohne Absicherung zu planen - eher nicht, weil eine Baugenehmigung bei versäumten Ausnahmen/Befreiungen nicht vor der Aufhebung der Genehmigung schützt, sondern bestenfalls eine Amtshaftung auslöst.

    Ob es Sinn macht, bei einer "grenzwertigen" Planung nach dem Bauantrag noch wesentliche Veränderungen am Gebäude zu machen - ICH denke: NEIN
    Es wäre nämlich der Hebel fürs Amt, da sauber wieder raus zu kommen.

    Aber wers braucht.

    Sinn machen bezog sich meinerseits darauf, dass ein Amt ein Vorhaben mit wenig belastbaren Gründen im Vorwege zu verhindern sucht.
    Entweder reicht der Mumm nicht, diese Gründe in eine Ablehnung zu schreiben oder es reicht für eine Klage.
    Ist aber absolut selten!
     
  6. #26 syskolo, 22.09.2010
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    Also meine Formulierung "grenzwertig" ist wohl nicht ausreichend präzise bzw. mißverständlich. Es geht um Punkte, die nach Meinung der Architektin und meiner Laienmeinung genehmigungsfähig sind, sich aber nicht auf den ersten Blick erschließen. Um da baurechtlich gerade auf der sicheren Seite zu stehen gibt es den Bauantrag (und kein Freistellungsverfahren).

    Es geht aber wie gesagt bei meinem "Problem" a) darum, ob mit Genehmigung des Bauantrags automatisch LPH1-4 (hier eben hauptsächlich LPH3) abgeschlossen und erfüllt ist, oder ob -auch mit erlangter Baugenehmigung- Leistungen der LPH3 noch offen stehen können.

    Soweit ich das verstanden habe ist dies nur im Falle von Sondervereinbarungen der Fall.

    Sowie b) darum, wie ich die Architektin dazu bekomme möglichst zügig den "Rest" abzuarbeiten -vorzugsweise vor Erteilung der Baugenehmigung.

    Soweit ich das verstanden habe gibt es da aber durchaus Verständnis dafür, dass die Architektin erst mal die Erteilung der Baugenehmigung abwarten will?
     
  7. #27 Ralf Dühlmeyer, 22.09.2010
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    Ah so.

    Diesen "Fall" gibt es eigentlich nicht, weil das, was offensteht, LP 3 ist, LP 4 aber erst nach Abschluß von LP 3 begonnen werden soll!

    Wenn Deine Architektin "Schwein" ist, schickt Sie Dir nach Erteilung der Genehmigung eine Rechnung über LP 1/2 - 4 und will für die Änderungen einen neuen Auftrag. :yikes

    Lass die grundsätzlichen Änderungen sofort abarbeiten.

    Verständnis nur für den Beginn von LP 5 nach Genehmigung!
     
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