Wenn es keine GFZ gibt

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  1. #1 Bitschieber, 10.05.2023
    Bitschieber

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    Hallo zusammen,

    wir interessieren uns für ein Baugebiet und haben Fragen bzgl. dem Verständnis des Bebauungsplans.
    Der B-Plan gibt für ein Wohngebiet folgendes vor:
    • Zahl der Vollgeschosse: I
    • Grundflächenzahl: 0,35
    Eine Geschossflächenzahl (GFZ) sowie Vorgaben zu Firsthöhe oder Kniestock gibt es nicht. Lediglih vorgaben zu erlaubten Dachformen: Sattel-, Walm-, Krüppelwalm-, Mansarden- und Pultdächer mit einer Neigung von 25 bis 45 Grad.

    Nun zu unserem Verständnis bzw. unseren Fragen:

    Da es keine GFZ sowie Vorgaben zu Kniestock, Firsthöhe usw gibt .. wie wird dann ein "Vollgeschoss" definiert (da ja lediglich ein Vollgeschoss erlaubt ist). Das interessiert uns insbesondere, da wir uns eben schon ein Haus mit möglichst wenig/keinen Schrägen im DG wünschen.

    Inwieweit kann man hier in diesem Fall gehen, ohne die Vorgabe (max. ein Vollgeschoss) nicht zu reißen?

    Viele Grüße
     
  2. BaUT

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    Das erklärt euch euer Architekt unter Würdigung der für euch geltenden Landesbauordnung.
    Ihr müsst halt gucken, dass das OG kein Vollgeschoss wird.
     
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  3. #3 nordanney, 10.05.2023
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    Das steht in der jeweiligen Landesbauordnung, z.B. in NRW "(6) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat."
    Der Rest bzw. Deine Möglichkeiten definieren sich hierüber als auch über Dachneigungen/-art. Ein schönes Pultdachhaus mit großer Dachterrasse für das OG ist ein mögliches Beispiel (Staffelgeschoss). Da gibt es gar keine Schrägen:
    upload_2023-5-10_9-32-38.png
     
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  4. #4 Bitschieber, 10.05.2023
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    Ich habe gerade mal in der NBauO (vom 3. April 2012) nachgelesen, dort steht geschrieben:

    (7) 1 - Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. 2 - Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 3 - Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. 4 - Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.

    Wenn also mein Verständnis korrekt ist (es gilt für uns in NDS die NBauO, da keine weiteren Vorgaben im B-Plan), dann dürften wir ein Haus mit einem DG bauen, wechles 2,20m lichte Höhe hat, jedoch nur über max. 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses. Sprich, man sollte sehr gut ein Haus mit "zwei Etagen" und nahezu keinen Schrägen bauen können. Bspw. mit einem Pultdach ..
     
  5. #5 Bitschieber, 10.05.2023
    Bitschieber

    Bitschieber

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    Genau. Also ist mein Verständnis korrekt, dass (da es keine weiteren Vorgaben im B-Plan gibt) für uns die jeweilige LBO heranzuziehen ist? In unserem Fall für Niedersachsen.
     
  6. Dimeto

    Dimeto

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    Ja, es sei denn in Niedersachsen galt zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom Bebauungsplan eine andere Vollgeschossdefinition. In NRW zum Beispiel wurde die Geschossfläche erst 1985 auf das darunterliegende Geschoss bezogen, so dass in Geltungsbereichen älterer Bebauungspläne ein Staffelgeschoss mit Aufenthaltsräumen nahezu immer ein Vollgeschoss ist.
     
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  7. #7 Gast 85175, 11.05.2023
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Du unterschätzt die Auswirkungen der min 25 Grad Neigung. Das sind 47%, da musst zB an einem „rechteckigen“ Pultdach mit 9m Breite auf einer Seite 3m die 2,2m unterschreiten und kommst dann im Drempel bei ca. 80cm raus… Das Satteldach ist da oft die bessere Wahl, da hast dann zwar beidseitig die Schrägen, die sind dann aber besser nutzbar…
     
  8. 11ant

    11ant

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    Ich interpretiere das hier in der Gesamtschau als ein EG, welches die GRZ einhält, und darauf in gleicher Grundfläche ein DG mit einem Kniestock, der bei einer Dachneigung von 25° einen ausreichenden Flächenanteil unter 2,20 m sinken läßt. Das sollte bei 9 m Haustiefe mit einem Kniestock von 1,50 m noch machbar sein. Von Walm und Krüppelwalm nähme ich da Abstand, um gerade Giebelwände zu haben. Also Satteldach. Achtung: die überschlägige Rechnung ist auf Kante genäht, jedes Zwerchhaus würde dem Ergebnis gefährlich. Wenn Du solche ermöglichen willst, reduziert sich der Kniestock weiter. Man muß aber auch beim besten Willen nicht in alle Zimmerecken Besenschränke stellen können.
     
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