Wer hat Erfahrung mit "Bürgschein" für Ausführung u. Gewährleistung

Diskutiere Wer hat Erfahrung mit "Bürgschein" für Ausführung u. Gewährleistung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Na`Ja man soll ja keine Werbung machen! Ich lese gerade "Architektur und Design" (von den GROSSEN dieser Zumpft) "Wie wir Morgen Leben Werden"...

  1. #21 MartinB, 20.07.2008
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    Na`Ja man soll ja keine Werbung machen!
    Ich lese gerade "Architektur und Design" (von den GROSSEN dieser Zumpft)
    "Wie wir Morgen Leben Werden"
    und was steht da auf Seite 3 als Werbung

    GERECHTIGKEIT
    IST
    GLÜCKSACHE

    DIE LEBENSLÜGE DER JURISTEN
    WARUM RECHT NICHT GERECHT IST

    Stimmt das "baurechtsexperten" dieses Forums?
    Ist ja alles nur ein Märchen .....
     
  2. #22 MartinB, 22.07.2008
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    Zur Verjährung altrechtlicher
    Schadensersatzansprüche
    im Zivilrecht

    Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Andreas Piekenbrock, Karlsruhe/
    Halle (Saale)*
    Sind Schadensersatzansprüche, von denen der Geschädigte
    am 1.1.2002 noch gar nichts wusste, seit dem 31.12.2004 verjährt?
    Diese Frage stellt sich jedem Anwalt (vor allem BAUHERR und UNTERNEHMER), der erst jetzt mit
    der Durchsetzung eines solchen Anspruchs beauftragt wird
    oder sich im laufenden Prozess überraschenderweise der Einrede
    aus § 214 Abs. 1 BGB ausgesetzt sieht. Der folgende Beitrag
    zeigt, dass es für den Geschädigten noch nicht zu spät ist.

    4. Bedeutung für deliktische Schadensersatzansprüche
    Diese Lösung führt schließlich auch bei der Überleitung
    der deliktischen Sonderverjährung des § 852 Abs. 1 BGB
    a. F. zu sachgerechten Ergebnissen. Da insoweit schon die
    lex prior an die Entstehung des Schadens (und damit des
    Anspruchs) sowie die entsprechende Kenntnis angeknüpft
    hat, lag hier schon früher eine Verschweigung vor. Art. 229
    § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist in diesem Fall daher als Verweis
    auf die ebenfalls subjektiv angeknüpfte Regelverjährung
    nach § 195 BGB zu verstehen. Da sich an der Quantifizierung
    des Zeitmoments aber nichts geändert hat, zeitigt der
    Statutenwechsel hier keinerlei praktische Konsequenzen.
    Für den Beginn der dreijährigen Verschweigung kommt
    es bei altrechtlichen Ansprüchen nach Art. 229 § 6 Abs. 1
    S. 1 EGBGB dagegen bis zum 31.12.2001 auf die tatsächliche
    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
    an (§ 852 Abs.1 BGB a. F.),24 während ab dem
    1.1.2002 auch die grob fahrlässige Unkenntnis genügt
    (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Lag diese (damals rechtlich noch
    belanglose) grob fahrlässige Unkenntnis bereits vor dem
    1.1.2002 vor, sind deliktische Ansprüche am 1.1.2005 verjährt.
    25 Da es eine kenntnisunabhängige, nur an den Eintritt
    des Schadens und damit die Entstehung des Anspruchs geknüpfte
    Verjährung für deliktische Ansprüche bisher nicht
    gab, läuft es bei altrechtlichen Ansprüchen gegebenenfalls
    parallel auch insoweit seit dem 1.1.2002 die zehnjährige
    Verjährung nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB.26
    AnwBl 12/2005 739
    Aufsätze MN
    19 So zutreffend bereits Heß, NJW 2002, 253 (258) in Fußn. 64.
    20 So de lege ferenda namentlich Piekenbrock (o. Fußn. 1), § 19.
    21 Dies korrespondiert mit der Auffassung von Heß, NJW 2002, 253 (258), das
    neue Verjährungssystem sei als Einheit zu sehen und dürfe bei der intertemporalen
    Anknüpfung nicht aufgespalten werden.
    22 So de lege ferenda Piekenbrock (o. Fußn. 1), § 19 III, § 26.
    23 Insoweit ist hier der herrschenden Meinung zu folgen, die die Jahresultimoregelung
    nur anwenden will, wenn die nach § 199 Abs. 1 BGB maßgeblichen
    Umstände im Laufe eines Jahres eingetreten sind. Dieses Ergebnis wird bei
    der hier vorgeschlagenen Lösung auch dadurch bestätigt, dass Art. 229 § 6
    Abs. 4 S. 1 EGBGB, der den 1.1.2002 statuiert, hier gar nicht anwendbar ist,
    weil es eine subjektiv angeknüpfte Verjährungsfrist, die durch den Statutenwechsel
    hätte verkürzt werden können, zuvor gar nicht gab.
    24 Vgl. in diesem Sinne auch Peters (o. Fußn. 3), Rdnr. 15.
    25 So auch Budzikiewicz/Mansel (o. Fußn. 3), Rdnr. 44.
    26 So auch Heß, NJW 2002, 253 (258).
     
  3. #23 MartinB, 22.07.2008
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    Insolvenz bei BU was dann?

    Was TUN wenn der Bauunternehmer Insolvent ist (oder beim Prozess geworden) und der Bauherr (oder Unternehmer) DENKT,
    "Pech gehabt, da VERJÄHRT"

    Ein Versuch:
    Literatur im Internet zu § 195 BGB
    • Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz beim hängen gebliebenen Architektenvertrag von RA Dr. Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format) http://dejure.org/internet?delegibus.org/2005,14.pdf
    Die Rechtsprechung gewährt in dem Fall, dass sich ein Mangel der Objektüberwachung endgültig im Bauwerk verwirklicht hat und weder das Architektenwerk abgenommen noch dessen Abnahme verweigert wird, einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 635 BGB a. F. Dieser Anspruch unterlag der regelmäßigen Verjährungsfris des § 195 BGB a. F. von 30 Jahren. In diesem Aufsatz wird untersucht, welche Verjährungsfrist in diesem Fall seit der Schuldrechtsmodernisierung eingreift.
    über delegibus.org

    Ist das Recht also doch GERECHT?
    (Oder SUCHE und du wirst .......)

    PS: Ich habe nichts gegen A. Die KÖNNEN das, WAS ich NIE lernen werde!
    (Visionen zu Papier bringen, die dann auch gebaut werden können)

    Aber
    Was sagt die Hapftplichtversicherung des A dazu?
    (Das steht da leider nicht!)
    Wäre DANKBAR für eine ANTWORT.(Eg.w)
     
  4. #24 MartinB, 26.07.2008
    MartinB

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    Tipp

    Fortsetzung:
    Die Anzahl dieser Artikel entspricht der Anzahl der Schriftsätze und einen Zeitraum von ungefähr 3,5 Monaten.

    Nur als Tipp: (Um Geld und Zeit für RW zu sparen)
    BaFin
    Bundesanstallt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    www.bafin.de

    Diese da, scheinen sehr NETT zu Sein. Sie schreiben zumindest:
    „Für Ihr Schreiben danke ich Ihnen“
    Um den Sachverhalt prüfen zu können, habe ich den Vorstand aufgefordert, Stellung zu nehmen.
    Ich werde Ihnen so bald wie möglich antworten.
    (Hört sich doch schon Gut an, Aber!!!!!!!!!!!)
    Bitte beachten Sie
    - Die BaFin ist kein ………..

    Fortsetzung folgt.
     
  5. #25 MartinB, 31.07.2008
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    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?t=26099&page=3
    Das ist zwar noch nicht das Selbe (da es ein anderes Gewerk ist und erst der Anfang mit seinen noch gegebenen Möglichkeiten) aber hierzu könnte es kommen. Wenn sich alles besser KENNEN als der Bauherr sie kennt.
     
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