Wer kann diesen Bebauungsplan lesen?

Diskutiere Wer kann diesen Bebauungsplan lesen? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo liebe Forumsmitglieder, ich habe da mal einen Bebauungsplan für euch und mich würde sehr interessieren, wie ihr diesen interpretiert. Das...

  1. Laney

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    Hallo liebe Forumsmitglieder,
    ich habe da mal einen Bebauungsplan für euch und mich würde sehr interessieren, wie ihr diesen interpretiert.
    Das sind genau die Kopien, die man von der Gemeinde bekommt und es ist nicht klar, ob der Bebauungsplan überhaupt rechtskräftig ist, da er kein Datum enthält, auch eine Begründung sucht man vergebens.
    Es handelt sich um den Bebauungsplan für ein Wochenendhausgebiet.
    Zur Info: Seit 1995 sind Wochenendhäuser verfahrensfrei zulässig, d.h. man benötigt keine Baugenehmigung mehr.

    Das wären meine Fragen dazu:
    1. Es ist von einer überbaubaren Fläche von 40 qm die Rede, wäre die überbaubare Fläche nicht INKLUSIVE Dachüberständen zu messen? (Die Baubehörde hatte in der Vergangenheit (bis 1995) immer 40 qm bebaute Gebäudefläche plus Dachüberstände genehmigt.)
    2. Was ist mit der Gebäudehöhe gemeint? Von wo nach wo sollte eurer Meinung nach das Maß von 3 m gemessen werden? Gibt es eine Bezugshöhe?
    3. Wie hoch darf eine Böschung ausfallen? Das Verhältnis ist mit 1:3 angegeben, aber eine Höhen in Metern fehlt. Was wäre eine wesentliche Veränderung der Geländeoberfläche? (Die Grundstücke sind alle mind.1000 qm groß, manche sogar 6000-8000 qm!
    4. Wie viele Pergolen und in welcher Größe dürfen gebaut werden?
    5. Dürfen Wege und Terrassen gepflastert bzw. betoniert werden? (Es gilt hier doch die BauNVO von 1977 oder?)
    6. Ist im Wochenendgebiet ein Schuppen für Gartengeräte zulässig und wenn ja, in welcher Größe?

    Ich bin sehr auf eure Antworten und Meinungen zu diesem Bebauungsplan gespannt.
    Falls euch noch etwas Seltsames oder ein nicht wirklich gut definierter Punkt auffällt, dann gerne auch her damit !
    Vielen Dank im Voraus
    ...falls meine Anfrage in einem anderen Foren - Platz (als Architektur) besser passen würde, dann würde ich mich auch auf diesen Hinweis freuen...
     

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  2. Dimeto

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    Dennoch muss es einen zeichnerischen Teil geben. Darauf werden sich dann auch diverse datierte Verfahrensvermerke befinden.
    ... dürfte im Forum nicht zu klären sein.
    Wo hat man denn gesucht? Die Begründung ist nicht Bestandteil der Satzung, gehört aber zur Verfahrensakte und kann auf Antrag eingesehen werden.
    Nein, jedenfalls nicht in NRW. Von welchem Bundesland reden wir?
    Von der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) bis zur Oberkante des Daches in senkrechter Verlängerung der Außenwand (Traufhöhe). Ich finde die Skizze verständlich. Firsthöhe ergibt sich durch die Beschränkung der Grundfläche und Dachneigung.
    EFH
    Nicht festgesetzt.
    Das entscheidet die Genehmigungsbehörde.
    Beliebig viele Pergolen, solange sie eine Einheit mit dem Hauptgebäude bilden und insgesamt nicht mehr als 18m² umschließen.
    Ja.
    Ja.
    Nein.
     
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  3. #3 Stadtbaumeister, 19.12.2019
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    Und jetzt sag nicht, du willst da ein Wohnhaus bauen...
     
  4. #4 jodler2014, 19.12.2019
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    Auf 40m² GF dürfte das wohl schwierig sein ein EFH zu bauen.
    Es wird wohl eher eine kleine urige Blockhütte werden.
    Hört sich nach Schrebergarten-Anlage an oder ein Freizeitgrundstück an einem See.
    So in der Richtung irgendwie
     
  5. Laney

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    Vielen Dank für die Antworten.

    Es ist ein Bebauungsplan von einem Wochenendgebiet in Baden-Württemberg. Einen zeichnerischen Teil gibt es nicht, eine Begründung auch nicht. In der Akte befindet sich nur noch der Flächenplan, welches Gebiet der Bebauungsplan einschließen soll. Der Mitarbeiter der unteren Baubehörde hat, vor meinen Augen, vergeblich gesucht, wann das in Kraft getreten sein soll, diese Unterlagen waren dort nicht auffindbar! Meine Fragen zum Bebauungsplan konnte er leider ebenfalls nicht wirklich beantworten.

    Zur Gebäudehöhe:
    ..dort steht von Oberkante Erdgeschoßfußboden....Ist da die Oberkante des fertigen Erdgeschoßfußbodens gemeint?
    ..bis Schnittpunkt Außenwand/Dach maximal 3,0 m gemäß nachstehender Schnittzeichnung....in der Schnittzeichnung ist das Maß dann INNEN eingezeichnet!
    Es steht da nichts von Dachhaut oder Dachziegel oder sogar Traufhöhe. Das als Gebäudehöhe zu bezeichnen ist wohl auch nicht ganz gelungen, oder?

    Wäre es denn dann falsch, wenn man das Maß entsprechend der Zeichnung von OK fertiger EFH bis Unterkante Dachsparren nimmt?

    Die Firsthöhe wird recht unterschiedlich ausfallen (zwischen 5 und 7 m), je nachdem welche Grundflächenform ( 5x8m, 6x6,66m, 9x4,44m etc.) man wählt, denn diese
    ist nicht festgelegt, nur die Firstrichtung muss parallel der längsten Ausdehnung des Gebäudegrundrisses sein.

    Was meint ihr dazu?
     
  6. #6 Stadtbaumeister, 21.12.2019
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    Ich würde mich an der näheren Umgebung orientieren.
     
  7. Dimeto

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    Nicht mehr oder hat es sie nie gegeben. Kann doch nicht sein, dass keine Kopien existieren.
    Und wie kann man zwischen Gartenhaus- und Wochenendhausgebiet unterscheiden?
    Wenn keiner die Rechtmäßigkeit der Satzung, die auch noch unvollständig ist, beweisen kann, dürfte sie nichtig sein.
    Ja. Ist so üblich. Kannst Du natürlich hinterfragen.
    Nein. Ist aber auch so üblich. Kannst Du natürlich auch hinterfragen. Spitzfindig handelt es sich um eine unbestimmte Festsetzung, die nichtig ist. Müsste im Zweifel aber ein Gericht bestätigen. Da aber nach deinen Informationen der ganze Plan nichtig wäre, erübrigen sich ja weitere Interpretationen.
    Die einen meinen so, die anderen so. Meine Meinung steht in #2.
    Nach meiner Auslegung maximal 5,65m, nach deiner käme der Dachaufbau noch hinzu. Also mehr als 6m sind wohl kaum möglich, wenn man die BPlan-Fragmente noch ernst nehmen möchte.

    Aber bei Grundstücken von über 1000m² mit Hütten von weniger als 40m² wird es doch nicht auf 30cm höher oder niedriger ankommen.
     
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  8. Laney

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    Vielen Dank für die Antwort.

    Es ist so, dass ich dort ein Wochenendhaus gebaut habe.
    Das Maß von 3 m, wie im Bebauungsplan geschrieben, innen angenommen habe und dann auf das Dach eine Aufdachdämmung gemacht habe.
    Nun will das LRA einen Rückbau erwirken, die Nachbarn haben das jedoch ebenso gemacht und teilweise entgegen des Bebauungsplans größere Keller und Bodenplatten, andere Dachneigungen, umwandete und überdachte Pergolen etc. gebaut und vor 1995 dafür auch Genehmigungen erhalten.
    Gilt dann dieses Recht dann nicht für alle?
     
  9. #9 simon84, 27.12.2019
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    @Laney , was wäre denn die Argumentation dafür ? 1995 war Anarchie, deshalb will ich jetzt auch Anarchie aus Gleichberechtigungsgründen ?

    Mein Nachbar hat einen zu großen Keller, deshalb will ich ein höheres Dach ?
    Wird schwierig!

    Du darfst nicht vergessen, es gibt vielleicht Begründungen für die Festsetzungen im Bebauungsplan.
    Das musst du jetzt erstmal rausfinden. Wenn das äußere Erscheinungsbild im Vordergrund steht macht es durchaus Sinn, dass ein großer Keller genehmigt wird,
    ein abweichend hohes Dach aber nicht.

    Wenn schon ein Rückbau angeordnet (Konkreter Wortlaut im Schriftsatz vom LRA,bitte) dann solltest du schleunigst einen Spezialisten einschalten (Anwalt).

    Du schreibst "die Nachbarn haben das jedoch ebenso gemacht".
    Heisst das, es gibt in direkter Umgebung andere Häuser, die ebenfalls zu hoch sind und eine Aufdachdämmung gemacht haben?
    Das wäre ein Ansatzpunkt.
    Kann jedoch durchaus passieren, dass die Retourkutsche kommt und dann beim Nachbarn ebenso Strafe/Rückbau angedroht wird.


    Bitte mehr Infos.
    Hast du bereits gebaut ?

    Wurde die Baugenehmigung nachträglich eingereicht zur Heilung ? Oder was genau ist hier passiert, zeitlicher Ablauf bitte
     
  10. Laney

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    Hallo simon84,

    bis 1995 waren noch zwingend Baugenehmigungen vorgeschrieben und diese wurden den Nachbarn auch erteilt, auch mit höheren Dächern und höheren Dachneigungen.
    Also ja, die Häuser rundherum sind ebenso hoch und teilweise sogar noch höher! Mit Genehmigung!
     
  11. Laney

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    Die Baugenehmigung wurde nachträglich eingereicht, aber nicht erteilt.
     
  12. #12 simon84, 27.12.2019
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    Was ist die exakte Begründung im Ablehnungsbescheid ?

    Wenn du keine Rechtschutz hast und noch nicht zum Anwalt willst, dann würde ich mir von dem direkt angrenzenden Nachbarn welcher ebenso höher gebaut hat, die Baugenehmigung kopieren und damit bei der zuständigen Behörde vorsprechen
     
  13. Laney

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    Die erforderlichen Befreiungen berühren die Grundzüge der Planung und seien städtebaulich nicht vertretbar....
    Ich hätte die Traufhöhe nicht eingehalten.....diese steht jedoch so wie die das auslegen nicht im BPlan, da steht nicht einmal das Wort Traufhöhe.

    Ich war mit den kopierten Baugenehmigungen der Nachbarn beim Amt und das hat den Mitarbeiter dort nicht interessiert.....
     
  14. Laney

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    ....und außerdem würden meine Dachüberstände die 40 qm überschreiten..... aber das würden ja alle Dachüberstände, wenn man ein Gebäude mit 40 qm PLUS Dachüberstände bauen darf, oder?
     
  15. Dimeto

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    Was heißt das? Ist das schon eine Aufforderung zum Rückbau mit Rechtsbehelfsbelehrung? Eine Anhörung? Was war Anlass dieses Schreibens? Wie lange steht dein "illegales" Haus schon?
    Ohne den genauen Wortlaut des Schreibens kann man sich keine Meinung bilden.

    Das Problem bei behördlichen Bescheiden ist, dass sie rechtskräftig werden, wenn Du sie ignorierst. Anders als im Privatrecht muss die Behörde Dich nicht verklagen, damit Du etwas tust oder lässt, sondern Du musst klagen, wenn Du mit dem Inhalt eines Bescheides nicht einverstanden bist.

    Bebauungspläne sind öffentliche Dokumente. Sie müssen jederzeit (zu den üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung) zu jedermanns Einsicht vollständig zur Verfügung stehen. Gehe also mit einem Zeugen (idealerweise deinem Anwalt) zur Gemeinde und lasse Dir verbindlich den BPlan zeigen. Achte darauf, dass Du bei der richtigen Adresse bist. Das ist örtlich sehr unterschiedlich geregelt und hängt von der Gemeindegröße und Verwaltungsorganisation ab. Sollte die Verwaltungseinheit, die definitiv für die ständige Offenlage der BPläne zuständig ist (und das ist meistens nicht das Amt, welches für die Baugenehmigung zuständig ist), nicht in der Lage sein, dir den vollständigen rechtskräftigen BPlan zu zeigen, fertige ein Protokoll des Vorgangs an und lasse den Zeugen unterschreiben. Solange nicht klar ist, welches Planungsrecht überhaupt rechtsverbindlich anzuwenden ist, erübrigen sich alle Diskussionen über Definition der Gebäudehöhe und Anrechnung von Dachüberständen.

    Deine Fragen im Eröffnungspost lassen mich allerdings den Verdacht schöpfen, dass Du hier nur die Fakten preisgibst, die deinem Anliegen zuträglich sind. Die Einschätzungen des Forums beruhten dann auf unvollständigen oder falschen Tatsachen und Ratschläge könnten in eine völlig falsche Richtung gehen.
     
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  16. 11ant

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    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Um sich auf eine Ermessensbindung berufen zu können, müssen Sach- und Rechtslage gleich sein. Das sehe ich nach einem Vierteljahrhundert und dem zwischenzeitlichen Wechsel, daß heute nicht mehr verfahrensfrei dort gebaut werden darf, als mindestens zweifelhaft. Auch beschleicht mich der Eindruck, von einem Dachüberstand gäbe es verschiedene Auffassungen: behördlicherseits einen Fassaden-Witterungsschutz durch ein um einen oder zwei Dachsteine überstehendes Dach und deinerseits eine Dachabschleppung, unter der ein Kaffeetisch Platz findet (?)
     
  17. #17 simon84, 27.12.2019
    simon84

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    Ne früher war wohl mit Bauantrag jetzt wohl Verfahrensfrei bzw. vereinfacht laut Bebauungsplan

    trotzdem fehlen mir hier Infos , zeitlicher Ablauf, exakter Wortlaut vom anlehnungsbescheid usw
     
  18. #18 Stadtbaumeister, 27.12.2019
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    Wurde die Rückbauverpflichtung schon beklagt?
     
  19. #19 jodler2014, 27.12.2019
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    Vielleicht hatte er genug andere Dinge so kurz vor Jahresabschluss zu erledigen.
    Wenn er mehr Zeit hat wird er mit Sicherheit etwas im " Archiv" finden .:konfusius
     
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