Werkvertrag Bauherr - Rohbauer

Diskutiere Werkvertrag Bauherr - Rohbauer im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wir haben inzwischen einen Rohbauer für unser Passivhaus gefunden, und unser Archi möchte seinen üblichen Werkvertrag nutzen. Ich haben keinen...

  1. #1 PHausBauherr, 27.10.2009
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    Wir haben inzwischen einen Rohbauer für unser Passivhaus gefunden, und unser Archi möchte seinen üblichen Werkvertrag nutzen. Ich haben keinen Grund zu der Annahme, dass ich damit nicht gut beraten wäre - trotzdem würde ich gerne einige Details daraus besser verstehen, bzw. wäre allgemein dankbar für Eure Kommentare. Der Vertrag ist keine 2 Seiten lang, hier der Inhalt in ein paar Zeilen:

    Zwischen Bauherr (AG), vertreten durch Archi, und Rohbauer (AN):

    1. Vertragsobjekt: AG überträgt Rohbauarbeiten DIN 18300/306/330/331 an AN

    2. Vertragsbestandteile:
    - VOB Teil B und C
    ...Bezug auf LV, Preise, Skonto ...

    3. Ausführung: AN verpflichete sich zur Ausführung nach den anerkannten Regeln der Baukunst ...

    4. Gewährleistung und Abnahme:
    a) AN leistet 5 Jahre Gewähr auf der Grundlage VOB, mit Fristenregelung nach BGB.
    b) Bis zur Vorlage eine Gewährleistungsbürgschaft Sicherheitseinbehalt von 5%
    c) förmliche Abnahme wird vereinbart

    5.Zahlung: Abrechnung nach Aufmaß und Einheitspreisen



    Dazu meine Fragen:

    - "Bauherr vertreten durch Archi", klingt vernünftig, übernimmt damit Archi auch Verantwortung/Pflichten von Bauherr?
    - "VOB B/C". Überall liest man, dass bei privaten Bauherren eher BGB angewandt wird?
    - 4a "VOB mit Fristenregelung nach BGB" hört sich nicht so gut an, den es ist ja wohl gerade der Vorteil der VOB, dass die Fristen bei Mängenanzeige unterbrochen werden.
    - 4b, c, und 5 klingen gut.

    Danke für Eure Kommentare!
     
  2. #2 rudi1106, 28.10.2009
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    Hallo,

    das "vertreten durch den Archi" finde ich etwas seltsam. Soll der Architekt in eurem Namen den Vertrag unterschreiben? Grundsätzlich hat ein "normal" beauftragter Architekt hierzu keine Vollmacht. Hier würde ich nochmal genua den Architektenvertrag durchsehen, wie weit Ihr dem Architekten eine Vollmacht erteilt habt, mit der er für euch finanzielle Verpflichtungen eingehen darf.

    VOB/B kann man meiner Ansicht nach bei Einschaltung eines Architekten auch als privater Bauherr durchaus machen, vor allem wenn die Verjährung verlängert wird und eine förmliche Abnahme vereinbart wird. Das kann eher für den Architekten im Zusammenhang mit seiner Haftung problematisch sein.

    Die Geschichte mit den Fristen sollte man evtl. überdenken, schon wegen der Privilegierung der VOB/B. Macht der Architekt denn auch LP 9?
     
  3. #3 PHausBauherr, 31.10.2009
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    Ich interpretiere das positiv so, dass wir dem Archi Weisungsbefugnis gegenüber dem Rohbauer geben, d.h. er darf in unserem Namen sagen" das habt ihr nicht gut gemacht, nachbessern" etc. Obwohl das ja wohl de facto sowie immer so läuft oder laufen sollte ...
    Budgetvollmacht hat der Archi keine.


    Ja, Archi macht LP 1 bis 9.

    Was ist mit Priviligierung der VOB gemeint :confused:? Was ich vermeiden möchte, ist mit "AN leistet 5 Jahre Gewähr auf der Grundlage VOB, mit Fristenregelung nach BGB." auf die schlechtere Fristenregelung des BGB zurückzufallen, bei der eine Mängelanzeige die Frist NICHT aufschiebt. Archi meinte, der Nebensatz "Fristenregelung nach BGB" bezieht sich auf die bei BGB üblichen 5 Jahre, allerdings wird das ja auch schon voher explizit gesagt ...
     
  4. sepp

    sepp

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    meine meinung-
    in vertretung..... entfernen (bauleitung hat sowieso weisungsbefugnis per vollmacht)

    gewährleistungfrist ist missverständlich formuliert.
    weniger ist mehr - ala
    verjährungssfrist wird gemäß §13 Absatz 4 VOB auf 5 jahre festgelegt.

     
  5. #5 Baufuchs, 01.11.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das

    ist eine unzulässige "Rosinenpickerei".

    Wenn schon VOB/B, dann auch als Ganzes. Schon ehedem war es so, wenn der AG die VOB/B wollte, aber in Einzelpunkten diese nicht gelten liess, dann galt VOB/B insgesamt als nicht rechtswirksam vereinbart.

    Mag mal ein Anwalt seine Sicht dieses Punktes erklären/erläutern.
     
  6. sepp

    sepp

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    vob sieht hier explizit eine gesonderte vereinbarung vor.
    auch wenn 5 jahre nach bgb vereinbart wurden, gelten die regeln der vob weiter.
    allerdings kann man warten bis die neuerliche rechtsprechnung wegen privilegierung etc. vielleicht etwas anderes feststellt.
     
  7. #7 Baufuchs, 01.11.2009
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da

    muss einfach der Teil "nach BGB" raus.

    Verlängerung auf 5 Jahre kann ja vereinbart werden, Zusatz "BGB" ist unnötig.
     
  8. #8 PHausBauherr, 06.11.2009
    PHausBauherr

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    Ok, danke an alle. Verweis auf BGB raus finde ich auch einleuchtend. So haben wir es inzwischen auch gemacht.
     
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