Wie Uropa August G. das Bauamt belog

Diskutiere Wie Uropa August G. das Bauamt belog im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Also - aus meiner Praxis im Bauamt würde ich sagen, nur wenn eine Nutzungsänderung für den Schwarzbau genehmigt wurde, kann man Dir nicht mehr an...

  1. rose24

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    Also - aus meiner Praxis im Bauamt würde ich sagen, nur wenn eine Nutzungsänderung für den Schwarzbau genehmigt wurde, kann man Dir nicht mehr an den Karren fahren. Ansonsten: sofern in allen Bauanträgen immer als Bestand dargestellt, ist der Schwarzbau nach wie vor Schwarzbau. Sollte er aber irgendwo als Neubau dargestellt gewesen sein und der Plan einen Genehmigungsstempel haben, dann wurde er mitgenehmigt.

    War der Schwarzbau in der Vergangenheit irgendwann einmal baurechtlich zulässig, hat er Bestandsschutz. Er kann zwar dann nicht mehr nachträglich genehmigt werden, sofern er dem geltenden Recht nicht entspricht; eine Beseitigung kann aber auch nicht mehr angeordnet werden.
     
  2. #22 Villert, 05.12.2014
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    danke. sehr informativer beitrag.
    dann tippe ich in meinem fall auf bestandsschutz, da ja der anbau an den schuppen die gleichen paranater hat und 1962 genehmigt wurde. müsste also mal die BauO NRW von 1962 checken oder?

    wie wars bei euch auf dem Amt. gab es auch fälle wo dann arme leute ewig alte gebäude abreißen mussten? oder ist das nur eine theoretische möglichkeit?
     
  3. #23 Villert, 05.12.2014
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    paranater = parameter hat, wie zB abstände
     
  4. rose24

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    Wie gesagt - Bestandsschutz nur, wenn in der späteren Genehmigung der Schuppen nicht als Bestand im Plan dargestellt war, sondern als neu zu errichten. Bei uns waren bei Bestandsgebäuden die Mauern schwarz dargestellt, der Neubauteil schraffiert. Das gilt aber für Bayern - wie es in Duisburg ist, weiß ich nicht. Aber jedenfalls müssten die Mauern unterschiedlich dargestellt sein, wenn ein Teil des Gbäudes schon steht. Ist die Plandarstellung für bestehenden Teil und Neubau gleich, würde ich mal von einer (wenn auch unabsichtlichen) Genehmigung durch das Amt ausgehen.

    In Bayern werden Gebäude, die schon länger als 20 Jahre stehen, nur sehr selten zur Beseitigung angeordnet (es gibt da eine alte Weisung der Obersten Baubehörde an die Genehmigungsbehörden). In Einzelfällen kann das aber durchaus vorkommen - häufig dann, wenn nachträglich die Nutzung oder - noch schlimmer - das Gebäude selbst - geändert wird. Es gibt immer wieder so dumme Leute, die meinen ein Dach oder gleich noch mehr Bauteile neu machen zu müssen.
     
  5. #25 Ralf Dühlmeyer, 05.12.2014
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    Wenn man sich mal die Themenhistorie des TE so ansieht, dann gehört er anscheinend zu der Kategorie Bürger, die Gesetze nur dann brauchen, wenn sie in ihrem Sinne gestrickt sind.
    Den eigenen Interessen zu wider laufende Gesetze werden nicht nur nach Lücken abgesucht, sondern schlicht ignoriert und umgangen.

    :respekt
     
  6. #26 MoRüBe, 05.12.2014
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  7. #27 Villert, 05.12.2014
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    Richtig Ralf. Wie du siehst.. liegt in der Familie.

    Danke Morübe. Guter Link. Verwirkung klingt gut. August hat das Problem ggf erfolgreich ausgesessen;)
     
  8. rose24

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    Aber Vorsicht - da die Abstandsflächen nicht eingehalten sind, könnte hier evtl. noch der Nachbar dazwischenfunken!
    Immer dran denken: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!" :winken
     
  9. #29 Villert, 06.12.2014
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    das stimmt natürlich.
    habe allerdings in BauO NRW von 1962 gar keine Abstandsfläche gefunden und die damals genehmigte Garage steht in 1m Abstand. Von privilegierten Grenzbauten habe ich auch nicht gelesen.
    Was galt vor 1962 in NRW? immer noch die preußische XY? gibt es die auch irgendwo als link?
     
  10. #30 PaulDiracBaut, 10.01.2015
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    Hallo,
    eine Abrissverfügung ist denke ich nur zulässig wenn der Bau nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig ist. Rücknahme auch von rechtswirdrig erteilten Genehmigungen richtet sich auch nach allg. Vorschriften des Verwaltungsrechts wie zB § 46 VwVfG, der uU Entschädigungsansprüche gibt. Aber das ganze ist wirklich wert, einem Fachanwalt für öffetnliches Baurecht vorgelegt zu werden.
     
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