Wohnkeller als Vollgeschoss (Bayern)?

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  1. KaLix

    KaLix

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    Hallo zusammen,

    wir sind kurz davor den Vertrag für ein Grundstück in einem kleinen Ort in Bayern beim Notar zu unterzeichnen. Wie überlegen nun schon seit einigen Wochen, wie wir sinnvoll ein Haus auf das Grundstück stellen können.

    Das Grundstück liegt am Hang, unterhalb der Straße und hat eine Länge von etwa 29 m (von der Straße bis zur unteren Grundstücksgrenze). Wenn man von der Straße ins Grundstück geht, sind ca. 2 Meter eben (dort wurden die Anschlüsse gelegt), danach fällt es ca. 1,5 Meter steil ab. Die restlichen ca. 27 Meter fallen gesamt um weitere 1,5 Meter. Das natürliche Gefälle wäre unserer Auffassung nach eine gedachte Linie (gestrichelt) von der Straße (Anfang Grundstück) bis Ende Grundstück.
    Verstehen wir das richtig?

    Laut Bebauungsplan, der Anfang 2006 beschlossen wurde, dürfen wir auf das Grundstück ein Haus mit I + D bauen. Da ein Kniestock von 0,75 Metern einzuhalten ist und auch keine Befreiungen erteilt werden, haben wir überlegt, wie wir das umgehen können und wollen das Haus "in den Hang" bauen. Die Außenabmessungen des Hauses sollen etwa 10 x 8 Meter betragen. Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss darf max. 0,5 Meter über Straßenniveau liegen.

    Wir haben uns vorgestellt, einen Wohnkeller zu bauen (u.a. Küche, Wohnbereich), sodass wir ebenerdig in den Garten gehen können. Darauf wollen wir dann nur ein Geschoss (für die Schlafräume) setzen, sodass wir uns das Dachgeschoss mit den Schrägen "sparen". Es wäre dann sozusagen von der Straße ein Bungalow und von vorne zwei Geschosse.

    Der Wohnkeller soll auch eine Raumhöhe von 2,5 Metern haben.

    Da bei uns im Bebauungsplan der Begriff "Vollgeschoss" erwähnt wird, gehen wir davon aus, dass folgender Artikel des Bayerischen Bauordnung gilt:

    Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

    Jetzt frage wir uns, ob unsere Idee vom Hanghaus überhaupt zu realisieren ist. Beruflich haben wir bei leider keinerlei Berührungspunkte mit baulichen Angelegenheiten.

    Wir rechnen/zeichnen hin und her und sorgen uns natürlich, dass wir jetzt ein Haus planen, welches wir gar nicht bauen dürfen. Orientiert sich die Berechnung mit den 1,2 Metern, welche im Mittel rausschauen dürfen nur am natürlichen Gelände? Wie verhält es sich mit der Berechnung, wenn dass "tatsächliche" Gelände anders verläuft? Wir wollen ja, dass die gesamte Front vorne offen/verglast ist.

    Falls es möglich wäre, fragen wir uns auch, ob Lichthöfe an den hinteren Hausseiten möglich sind, sodass z.B. ein Badezimmer im hinteren Teil des Wohnkellers auch etwas Tageslicht hat.

    Wir haben versucht das ganze mal zum besseren Verständnis aufzuzeichnen.

    Wir freuen uns sehr, falls Ihr einige Infos für uns habt!
    Viele Grüße und vielen Dank, Katharina und Felix

    aufriss.jpg
     
  2. Dimeto

    Dimeto

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    Nein. Das natürliche Gelände ist das vorhandene Gelände, es sei denn, es gibt belastbare Hinweise darauf, dass das vorhandene Gelände Ergebnis von vorsätzlichen oder zufälligen Erdarbeiten ist. Wenn also für die Aufstellung des Bebauungsplanes das Urgelände vermessen wurde und daraufhin Höhenfestsetzungen vorgenommen wurden, zählt dieses Gelände als natürliches Gelände, egal ob da anschließend ein Bagger gewütet hat.
    :28:
    Ja, es sei denn, der BPlan setzt eine Geländeoberfläche fest, was sehr sehr selten der Fall ist.
    Das muss man sich ganz genau ansehen. Deinem Geländeschnitt nach zu urteilen sollte ein Planer Eure Wünsche genehmigungsfähig hinbekommen können. Wird aber knapp werden, so dass das Einpassen in Arbeit ausartet und eine exakte Geländeaufnahme voraussetzt. Außerdem muss der gesamte BPlan inkl. textlicher Festsetzungen studiert werden.
     
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