Zahlbar nach Erhalt ohne Abzug - was heißt das für Euch?

Diskutiere Zahlbar nach Erhalt ohne Abzug - was heißt das für Euch? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Vor allen Dingen müssten sich manche Kunden mal fragen, wie sie reagieren würden, wenn ihr Gehalt mal ein paar Wochen später oder irgendwann...

  1. R.B.

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    Vor allen Dingen müssten sich manche Kunden mal fragen, wie sie reagieren würden, wenn ihr Gehalt mal ein paar Wochen später oder irgendwann einmal auf dem Konto eingeht.

    Gruß
    Ralf
     
  2. #42 Achim Kaiser, 19.03.2013
    Achim Kaiser

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    BGB § 641 (1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.

    Wenn nichts anderes vereinbart ... ist das unter *sofort* zu verstehen.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  3. lawyer

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    ... aber daran fehlt es gerade, die Leistung war vom TE im Zeitpunkt der Zahlung noch nicht abgenommen worden. Die möglicherweise bestehende Verpflichtung zur Abnahme ersetzt die Abnahmeerklärung grundsätzlich nicht.

    Die Vergütung war in diesem Fall noch nicht fällig und eine Verzugslage konnte somit nicht eintreten. Die in der VOB/B enthaltenen Regelungen über die fiktive Abnahme sind in Verbraucherverträgen unwirksam.
     
  4. #44 Ralf Dühlmeyer, 19.03.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Ich kann mir nicht vrstellen, das das dann wirksam werdende BGB keine analoge Regelung beinhaltet, denn das würde ja faktisch bedeuten, der Nutzer kann die Abnahme bis zum Skt Nimmerleins Tag verschieben.

    Also - wie ist bei BGB-Gültigkeit geregelt?
     
  5. #45 Baufuchs, 19.03.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Kann nicht bis zum St. Nimmerleinstag verschoben werden:

     
  6. #46 wasweissich, 19.03.2013
    wasweissich

    wasweissich Gast

    das ist aber gaaaaaanz weit hergeholt .
     
  7. #47 Ralf Dühlmeyer, 19.03.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    @ Baufuchs - war mir klar, aber unser lawyer hatte so getan, als gäbe es da keine Fristen.

    Und mit der vom Unternehmer zu bestimmenden Frist ist der Bauherr im Zweifel blöder dran als mit der fiktiven Abnahme nach VOB. Daher ist lawyers Rat (wie nicht zu ersten Mal) leider eher negativ für den Bauherren.
    Der rennt los, schreit BGB, BGB und hat plötzlich ein Problem.

    Wenn schon solche Hinweise, dann bitte in voller Konsequenz
     
  8. #48 Baufuchs, 19.03.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Anwälte fordern übrigens meist Zahlungen zu einem Zeitpunkt, an dem sie noch keinen Finger krumm gemacht haben.

    Nennt sich "Kostenvorschuss" und dient der Sicherung des Honoraranspruchs.:28:
     
  9. #49 tanzbaer, 19.03.2013
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    Womit er ja Recht hat. Es gibt im §640 keine Frist, sondern nur eine Regelung zur Fristsetzung. Das ist mitnichten das gleiche. Im §641 findest Du eine beispielsweise eine Frist, da ist geregelt, dass die Leistung der Vergütung bei der Abnahme zu erfolgen hat. Du wirst auch keine andere Stelle im BGB finden, die die Frist bezüglich §640 Abs.1 Satz 3 näher bestimmt. Im Zweifel weisst Du als Auftragnehmer erst vor Gericht ob Deine Fristsetzung angemessen war.

    Versteh ich nicht, da musst Du mal mehr Futter geben. Die Fristsetzung bedeutet mitnichten, dass der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist abnehmen muss! Er muss innerhalb der Frist reagieren. Unabhängig davon, dass eine Fristsetzung da zeitlich im Gesetz nicht definiert vom Gericht als unangemessen kurz zurückgewiesen werden kann, gibt das BGB ja Möglichkeiten zu reagieren, z.B. mit Verweigerung der Abnahme aufgrund Sachmangel. Oder spielst Du auf etwas anderes an?
     
  10. #50 tanzbaer, 19.03.2013
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    Bei dem was Eumeltier schreibt dürfte da eine Abnahme nicht so wirklich zeitlich rein passen. Auch wenn es da nicht explizit steht, finde ich das Fehlen der Abnahme jetzt nicht an den Haaren herbeigezogen.

     
  11. lawyer

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    .. was verstehen Sie eigentlich davon? :winken

    Die fiktive Abnahmeregelung nach VOB/B lässt es nach dem Wortlaut zu, dass die Abnahme auch für ein mangelhaftes Werk unterstellt wird. Anders im BGB, hier wird die Abnahme (nach Fristablauf) nur für den Fall unterstellt, dass der Bauherr zur Abnahme verpflichtet ist (also nur bei unwesentlichen Mängeln). Demnach ist - auch vom Ablauf her - die BGB-Regelung für den Bauherrn wesentlich günstiger.

    Außerdem habe ich keinen Rat erteilt, sondern nur die Rechtslage für den Eingangsfall erläutert.

    Wenn der Unternehmer sein Geld möchte, soll er doch bitte die Abnahme verlangen. Wenn der Bauherr sich grundlos weigert, kann der Unternehmer über § 640 (1) Satz 3 BGB vorgehen und alles ist gut.
     
  12. #52 Corinna72, 19.03.2013
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  13. #53 Werner Sch, 19.03.2013
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    Ist die Übergabe der Schlussrechnung nicht zugleich auch ein Abnahmeverlangen?
    Ist eine Zahlungsfrist nicht zugleich auch eine Frist zur Abnahme?

    Wenn dem nicht so ist stellt sich die Frage: Wie erreicht man am einfachsten, daß eine Forderung fällig wird?
    Muß immer extra noch die Abnahme gefordert werden mit Fristsetzung?
     
  14. #54 Baufuchs, 19.03.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @corinna72
    Zu der "wichtigen Erkenntnis" sind wir schon in Beitrag #12
    gekommen.
     
  15. #55 Corinna72, 19.03.2013
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    ok, ich gebe zu , ich habe nicht JEDEN Beitrag gelesen :o

    Aber der link ist ziemlich gut, oder? :-)
     
  16. #56 Gast036816, 19.03.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    im fall von Eumeltier ist die sache doch klar. am tag der fertigstellung bekam er die rechnung. 5 arbeitstage danach wurde der bauherr an die zahlung erinnert, bauherr hat gezahlt. die leistung wurde damit mangelfrei abgenommen. ein zahlungsverzug bestand kurzzeitig.
     
  17. #57 tanzbaer, 19.03.2013
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    Das mit dem Verzug der Zahlung sehe ich anders, wo soll der hergekommen sein? Verzug ist in §286 geregelt.

    Absatz 1: Ist Eumeltier gemahnt worden? Nein -> kein Verzug
    Absatz 2 Punkt 1: Gab es für die Leistung (Zahlung in diesem Fall) eine dem Kalender nach bestimmte Zeit? Nein -> kein Verzug
    Absatz 2 Punkt 2: Ereignis und Zeitraum als Bedingung für die Leistung bestimmt? Nein -> kein Verzug
    Absatz 2 Punkt 3: Leistung (hier Zahlung) endgültig verweigert? Nein -> kein Verzug
    Absatz 2 Punkt 4: besondere Gründe unter Abwägung beider Interessen? Denke nicht -> kein Verzug
    Absatz 3: BGH Urteil: Verbraucher müssen in der Rechnung auf die Folgen von Absatz 3 hingewiesen werden, hier nicht erfolgt -> kein Verzug

    Wo siehst Du hier den Verzug?
     
  18. #58 wasweissich, 19.03.2013
    wasweissich

    wasweissich Gast

    :mauer
     
  19. #59 Gast036816, 19.03.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    eingangsbeitrag gelesen? zahlbar nach erhalt der rechnung ohne abzug!
     
  20. #60 tanzbaer, 19.03.2013
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    tanzbaer

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    BGB gelesen und verstanden? Meinen Text gelesen und versucht zu verstehen? Verzug einer Leistung im BGB ist in einem Paragraphen geregelt und zwar in dem bereits mehrfach zitiertem §286. Du kannst als Auftragnehmer mit "zahlbar nach erhalt der rechnung ohne abzug" keinen Verzug bewirken. Wenn Du es nicht glaubst hier findest Du den Gesetzestext.

    Ich frag mich langsam ob es am juristischen Fundament hapert und deshalb Missverständnisse evtl. durch laschen Umgang/Verständnis von Begriffen herrühren.

    Begriff Verzug (juristisch). Beispiel: Du verkaufst mir am 1.10.2013 etwas, das Geschäft ist Zug um Zug abzuwickeln, d.h. ich muss in dem Moment zahlen, in dem ich von Dir das gekaufte Objekt bekomme. Die Fälligkeit der Leistung (Zahlung) ist klar bestimmt. Fälligkeit ist der Zeitpunkt an dem oder bis zu dem jemand eine Leistung zu erbringen hat, hier also der 1.10.2013. Jetzt zahle ich nicht am 1.10.2013. Umgangssprachlich mag man das jetzt als "mit der Zahlung im Verzug" titulieren wollen, im Sinne von überfällig, das entspricht aber nicht dem Verständnis des BGBs vom Verzug. Der definiert den Zustand Verzug eben im §286. Um beim Beispiel zu bleiben, ich bin nur dann in Verzug wenn mindestens eine der dort genannten Bedingungen zutrifft, sonst nicht!

    Also. Verzug ist ein juristischer "Zustand" der klar definiert ist und nicht das was man evtl. drunter verstehen möchte.
     
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