zu hoch?

Diskutiere zu hoch? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, wer kann mir Rat geben? Unser Archi scheint bei der Genehmigunsfreistellungsverfahren die NN des tiefste Punkts vorh. Gelände...

  1. #1 ednicdraw, 01.04.2008
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    Hallo zusammen,
    wer kann mir Rat geben? Unser Archi scheint bei der Genehmigunsfreistellungsverfahren die NN des tiefste Punkts vorh. Gelände wobei die Firsthöhe gemessen zu hoch angesetzt zu haben. Hier die Fakten:
    - B-Land Hessen
    - B-Plan vorhanden
    - Plan NN vorh. Gelände ca 75 cm Unterschied verglichen mit Vermesser Daten bei der Absteckung
    - Absteckungsbescheinigung vorhanden
    - Archi LP 1-4 ist auch LP 8
    Danke im Vorab!
     
  2. Baumal

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    ...verstehe ich nicht. :confused:

    vermesser daten sind doch vor baubeginn vorhanden:
    in den unterlagen für das kenntnisgabeverfahren gibts doch
    einen lageplan des vermessers mit angabe EFH= xxx NN ?
     
  3. #3 ednicdraw, 01.04.2008
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    Ja, aber im Lageplan sind die angegebene NN vom Vermesser nur bezogen auf Grundstücksgrenze und größte Geländehöhe.
    Aber wo der Archiktekt die Firsthöhe mist, stimmen die NN mit der Realität nicht.
    Ist für mich zu erkennen nachdem ich die Grob und Feinabsteckdaten erhalten habe..
    Der Architekt gibt es auch zu.
     
  4. ChrisB

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    Auch aus Steinen, die man in den Weg gelegt bekommt, kann man etwas schönes bauen!
    Und was ist jetzt konkret das Problem?
    Wird eine lt. B-Plan max. zulässige Höhe überschritten? Hat das Bauamt die Differenz beanstandet?
     
  5. #5 ednicdraw, 01.04.2008
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    genau, die max. zul höhe wird überschritten, weil die von Archi angegegbene vorhand. Geländehöhe im Plan nicht stimmt. Ist aber in Kenntnisgabeverfahren. Bauamt hat überhaupt nichts gesagt/getan.
     
  6. #6 baudepp, 01.04.2008
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    also nicht "zu hoch?" sondern "zu hoch!" - oder hab' ich's völlig falsch verstanden?

    "Kenntnisgabeverfahren" und "Absteckbescheinigung" sagen mir als Komplettlaien nix.

    Aber praktische Erfahrung aus Bayern:

    Bau im Freistellungsverfahren geplant. Als Bezugspunkt für Höhenlage wurde Straßenniveau genommen. Das Gelände im Hang wurde aber im Plan mit falscher Höhe eingezeichnet (nämlich am entscheidenden Punkt am Haus 1 m höher als tatsächlich). Nach Baubeginn (Bauamt hatte OK gegeben, aber natürlich nicht geprüft - war ja Freistellung) erkannte der Nachbar, dass der Keller 1 m höher lag, als er laut Bebauungsplan über natürlichem Gelände hätte sein dürfen.
    Die Folge: Nach Beschwerde beim Landratsamt musste der Bau eingestellt werden.

    Ich hab zwar keine Ahnung, wie's bei euch genau aussieht, aber 1m zu hoch ist sicher kein Pappenstiel. Ich denke, dass da (auch wenn evtl. Bauherr nicht wirklich was dafür kann und viele anderen Stellen geschlafen haben) die Interessen der Nachbarn schon so erheblich beeinträchtigt werden, dass man das so nicht so einfach stehen lassen kann.

    Hoffe, dass man die Kurzversion verstehen konnte.

    Gruß

    Flo
     
  7. Baumal

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    nachteile kenntnisgabeverfahren:

    nur formale prüfung des antrags durch das bauamt.

    planverfasser u. lageplanfertiger (u. bauherr)
    erklären und übernehmen so die gesamte verantwortung,
    daß das BVH öffentlich- rechtlichen vorschriften entspricht.

    wenn abweichungen,ausnahmen,befreiungen (firsthöhe)
    nicht gesondert beantragt werden...

    wenn sich bei prüfung durch das amt (z.B. nachbareinsprüchen),
    herausstellt, daß das BVH nicht den öffentlich- rechtlich bauvorschriften
    entspricht, kann es zu einer einstellung der bauarbeiten und/ oder zeit- kostenintensiven umplanung des projekts kommen....

    in ihrem fall kann man vielleicht mit geländemodellierung die kuh
    noch vom eis bringen. aber das können ihre planer vor ort am
    besten beurteilen...
     
Thema:

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